Abrechnung

Die Abrechnung von Begleitmaßnahmen bei Implantatversorgungen

06.07.2010 |Abrechnung

Die Abrechnung von Begleitmaßnahmen bei Implantatversorgungen

Durch Maßnahmen sowohl aus der Weichteil- wie auch der Knochenchirurgie sind heute Implantatversorgungen möglich, in denen früher eine Kontraindikation gegeben war. Da in der GOZ keine knochenaugmentativen und nur bedingt weichteilchirurgische Maßnahmen zu finden sind, können Gebührenziffern aus der GOÄ hinzugezogen werden. Dieses ist ausdrücklich im § 6 (1) der GOZ geregelt. 

 

§ 6 GOZ Gebühren für andere Leistungen

Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. 

 

Vorbereitende Maßnahmen am Knochenbett

Ziffer 

Leistung 

GOÄ-Nr. 2730  

Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

GOÄ-Nr. 2732 

Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten 

 

Immer dann, wenn zusätzlich noch ein knöchernes Lager für die Implantate geschaffen werden muss, kann für die vorbereitenden Maßnahmen am Knochenbett vor der Aufnahme von autologem oder autogenem Knochen bzw. von alloplastischem Material die GOÄ-Nr. 2730 angesetzt werden. Dieses kann als selbstständige zusätzliche Leistung im Rahmen der Implantation erfolgen oder auch in Verbindung mit augmentativen Verfahren in einem separaten Eingriff der Implantation vorangehen.  

 

Bei ausgedehnten Kieferdefekten und sehr umfangreichen Eingriffen steht außer der GOÄ-Nr. 2730 noch die GOÄ-Nr. 2732 zur Verfügung. In der Medizin wird der Begriff „ausgedehnter“ Kieferdefekt mit mehr als 2 cm beschrieben (so die Auffassung des Bundesverbandes der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa, BDIZ EDI, im „Abrechnungshandbuch Implantologie“). 

 

Die Augmentation

Ziffer 

Leistung 

GOÄ-Nr. 2255 

Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne) 

GOÄ-Nr. 2254 

Implantation von Knochen 

GOÄ-Nr. 2442 

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung 

Häufig wird durch eine Kieferkammererhöhung oder -verbreiterung ein für die Implantation ausreichendes Knochenangebot erzielt. Wenn das Implantat im vorhandenen Knochen genügend primäre Stabilität findet, kann die Augmentation auch mit der Implantation zusammen (einzeitig) erfolgen. Wird körpereigener Knochen aus einer anderen Region als der Operationsregion entnommen und in der Implantatregion eingesetzt, ist der Inhalt der Ziffer „GOÄ 2255“ erfüllt. 

 

Für die Augmentation von autogenen Knochen (aufbereiteter Knochen eines anderen Menschen) kommt die GOÄ-Nr. 2254 zum Ansatz. Die Gewinnung und Augmentation von strukturierten Knochenchips aus gleicher OP-Region wird ebenfalls nach der GOÄ-Nr. 2254 als selbstständige Leistung berechnet. Zum Aufbau von Knochendefekten oder Auffüllen von Hohlräumen stehen auch künstlich hergestellte Knochenersatzmaterialien oder xenogene Produkte zur Verfügung, die allein oder in Verbindung mit eigenem Knochen eine Augmentation ermöglichen. Wird mit Hilfe von alloplastischem Material ein Knochendefekt oder Hohlraum zusätzlich aufgefüllt, ist die GOÄ-Nr. 2442 ansetzbar. Das verwendete Material kann ebenfalls berechnet werden. 

 

Die Membrantechnik

Ziffer 

Leistung 

GOZ- 

Nr. 413 

Einbringen einer Membran entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der Gingiva 

GOÄ- 

Nr. 2442 

Einbringen einer Membran entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ Implantation alloplastischen Materials 

Eine Membran dient der Stabilisierung des Augmentats und verhindert gleichzeitig die Einsprießung von Bindegewebszellen. Welche Ziffer zugrunde gelegt wird, entscheidet der behandelnde Zahnarzt gemessen an seinem Aufwand nach § 6 (2) GOZ. Empfohlen wird von der DGMKG für die Membrantechnik kleineren Umfanges die GOZ-Nr. 413 und für die Abdeckung von Defekten größeren Umfanges die GOÄ-Nr. 2442 entsprechend § 6 (2) GOZ/GOÄ. Kostenerstatter verweigern allerdings häufig die Anerkennung analog herangezogener Leistungen aus der GOÄ mit der Begründung, dass der Zahnarzt verpflichtet sei, Leistungen aus der GOZ zu wählen. 

 

Die Befestigung einer Membran mit Schrauben oder Nägeln löst kein zusätzliches Honorar aus. Ein Mehraufwand kann gegebenenfalls über den Steigerungsfaktor oder eine gleichwertige Gebührenziffer berücksichtigt werden. Die Materialkosten für die Membran und die erforderlichen Befestigungselemente sind abrechenbar (Auffassung BDIZ, „Abrechnungshandbuch Implantologie“). 

 

Das Weichgewebsmanagement

Ziffer 

Leistung 

GOÄ-Nr. 2675 

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte 

GOÄ-Nr. 2677 

Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung 

GOZ-Nr. 324 

Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfanges, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

GOZ-Nr. 413 

Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

Eine Implantation wird häufig mit einer Vestibulumplastik verbunden. Die GOÄ-Nrn. 2675 und 2677 oder GOZ-Nr. 324 werden für die Maßnahmen zur operativen Vertiefung des Vestibulums angesetzt, um ausreichend befestigte Gingiva zu schaffen. Fixierte Gingiva und fixierte Mukosa sind zwingend erforderlich, um eine stabile Langzeitprognose der Implantate zu gewährleisten. Hochansetzende Bänder und bewegliche Schleimhautanteile in der unmittelbaren Implantatumgebung bedeuten für den Langzeiterfolg der Implantatversorgung ein Risiko. Vertiefungen des Mundbodens – zum Beispiel in Form von Vestibulumplastiken – können in größerem und kleinerem Umfang in der Implantatumgebung zur Stabilisierung der gingivalen Strukturen führen (BDIZ). 

 

Die GOZ-Nr. 413 kommt – wie aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht – zum Ansatz bei der Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva bzw. der Mundbodenvertiefung. Auch sie dient der besseren Ausgangsbedingung für einen Langzeiterfolg der Implantatversorgung, wenn nur bewegliche Schleimhaut vorhanden ist und befestigte Schleimhaut geschaffen werden muss. 

 

Die Hautlappenplastiken

Ziffer 

Leistung 

GOÄ-Nr. 2381 

Einfache Hautlappenplastik 

GOÄ-Nr. 2382 

Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation 

Grundsätzlich ist die einfache Zusammenführung der Hautlappen Bestandteil der operativen Leistung. Müssen aber darüber hinaus noch gegebenenfalls Schleimhautdefekte versorgt werden, können zusätzliche Leistungen – wie zum Beispiel eine Hautlappenplastik nach der GOÄ-Nr. 2381 oder GOÄ-Nr. 2382 – erforderlich werden. Spaltlappen, Rolllappen und Schwenklappen etc. stellen selbstständige chirurgische Maßnahmen dar. Sie werden erforderlich zur Ergänzung und Formung von Defiziten im Bereich der periimplantären Schleimhaut und sind nicht Bestandteil einer anderen chirurgischen Leistung, sondern als eigenständiger Eingriff selbstverständlich berechnungsfähig.  

 

Unter der GOÄ-Nr. 2381 werden zum Beispiel auch die Eröffnungen für Implantate mit einer besonderen chirurgischen Verfahrensweise verstanden. Die reine Eröffnung (Freilegung) der Implantate war 1987 nur in Verbindung mit Stanzung oder einfacher Schlitzung vorgesehen. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen sind unter dem Begriff „einfache Hautlappenplastik“ zu verstehen (BDIZ). Unter einer „schwierigen Hautlappenplastik“ ist zu verstehen, dass eine Lappenverschiebung nach Lappenmobilisation mit erhöhtem operativen Aufwand sowohl lateral als auch koronal vorgenommen wird (BDIZ). 

OP-Zuschläge nach den GOÄ-Nrn. 442, 443, 444 und 445

Einige chirurgische Leistungen aus der GOÄ sind bei ambulanten Operationen für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (zum Beispiel Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) zuschlagsberechtigt. Zu beachten ist, dass in jeder Operation nur ein Zuschlag (der höchste) angesetzt werden darf. Zuschläge werden nur mit dem 1,0-fachen Satz berechnet. 

 

Übersicht: Häufig angewandte implantologische Begleitleistungen mit ihren entsprechenden Zuschlägen

GOÄ-Nr. 

 

2381 

370 Punkte 

442 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind  

2730 

500 Punkte 

2382 

739 Punkte 

2254 

739 Punkte 

443 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind 

2675 

850 Punkte 

2442 

900 Punkte 

444 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis1.199 Punkten bewertet sind  

2732 

2.000 Punkte 

445 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind