Abrechnung

Abrechnung: Juristische Spitzfindigkeit bei der Knochendeckelmethode

Da bei der „Knochendeckelmethode“ die Präparation des Knochendeckels nur eine besondere Ausführung des Zugangsweges zur Wurzelspitze bzw. zur Kieferhöhle darstellt, kann der Mehraufwand gegenüber der konventionellen Methode nicht mit der GÖÄ-Nr. 2255 GOÄ abgerechnet werden.

von Dr. med.dent. Wieland Schinnenburg, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

In einer Praxis wurde regelmäßig die sogenannte „Knochendeckelmethode“ angewendet, d.h. es wurde ein Stück aus dem Kieferknochen entfernt, dann darunter z.B. eine Wurzelspitzenresektion vorgenommen, und anschließend das Knochenstück an derselben Stelle wieder eingesetzt. Ein solches Vorgehen ist wissenschaftlich anerkannt, es führt insbesondere bei größeren Resektionen zu einer guten Neubildung von Knochen ohne „Delle“. Diese Methode bedeutet auch gegenüber einem bloßen Entfernen von Knochen einen höheren Aufwand für den Zahnarzt.

Diesen Mehraufwand wollte der Behandler durch zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)) bezahlt haben: 165 Punkte im BEMA. Die KZV akzeptierte diese Abrechnung nicht: Diese Gebührenziffer sei nur dann abrechenbar, wenn Knochenentnahme und -einsetzung nicht am selben Ort erfolgten. Hiergegen klagte der Behandler durch drei Instanzen. In letzter Instanz entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass diese Bewertung der KZV richtig ist. Entscheidend war, dass es sich eben nicht um eine „Verpflanzung“ handele, wenn das betreffende Knochenstück wieder an derselben Stelle eingesetzt werde.

Allerdings gibt es auch für den Mehraufwand bei der Knochendeckelmethode einen Ausgleich: Die KZV gewährte die GOÄ 2254 (Implantation von Knochen) mit immerhin 83 BEMA-Punkten.

[!] Abgesehen vom konkreten Fall zeigt diese Entscheidung, dass die Rechtsprechung die Abrechnungsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eng auslegt. Es gibt – anders als bei der Privatabrechnung – keine analoge Berechnung. Dies sollte man bei allen Abrechnungen beachten.

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 – Aktenzeichen B 6 KA 9/20 B

Hintergrund

Die Knochendeckelmethode dient allein dem Zugang zur Wurzelspitze oder zur Kieferhöhle, wobei im Unterschied zum konventionellen, den Weg frei fräsenden Zugang ein Knochenblock aus dem Knochen entnommen, während der Operation gelagert und schließlich nach der Operation reponiert wird.

Da in einem solchen Fall die Präparation des Knochendeckels nur eine besondere Ausführung des Zugangsweges zur Wurzelspitze bzw. zur Kieferhöhle darstellt, der – neben der Wurzelspitzenresektion (vgl. Nr. 54a bis c BEMA-Z) oder einer Kieferhöhlenrevision (vgl. Nr. 1485 und 1486 GOÄ : Operative Eröffnungen und Ausräumungen der Kieferhöhle) – nicht gesondert abgerechnet werden kann, erscheint es für das Bundessozialgericht nicht gerechtfertigt, für den durch dieses Operationsverfahren entstehenden Mehraufwand gegenüber der konventionellen Methode die Nr. 2255 GOÄ abzurechnen.