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06.12.2010 |Aktuelle Fallbeispiele Abrechnung einer freien Knochenverpflanzung mit Implantatversorgung im Frontzahnbereich

06.12.2010 |Aktuelle Fallbeispiele

Abrechnung einer freien Knochenverpflanzung mit Implantatversorgung im Frontzahnbereich

Aus verschiedenen Gründen kann es zum Verlust eines Frontzahnes und damit einhergehend von Knochen kommen. Hieraus resultiert nach einiger Zeit eine mehr oder weniger stark ausgeprägte Alveolarkammatrophie. Von der Versorgung mit einer konventionellen Brücke wird häufig abgesehen, wenn die Nachbarzähne keine Füllungen aufweisen oder nicht versorgungsbedürftig sind. 

 

Kleinere Knochenverluste können mit Knochen-Ersatzmaterialien aufgefüllt werden. Bei größeren Knochendefekten kann – nach eingehender Diagnostik – die Knochenaugmentation mit eigenem Knochen aus einer anderen Region erfolgen. Der operative Eingriff erfolgt zweizeitig. Etwa vier bis sechs Monate nach Einheilung des Knochentransplantats kann ein Implantat inseriert werden.  

 

Wie vor jeder Therapieentscheidung ist zu beachten, dass dem Patienten mögliche Behandlungsalternativen aufgezeigt werden und er auch über die unterschiedlichen Kosten informiert wird.  

 

Der GKV-Patient erhält den chirurgischen Heil- und Kostenplan (HKP) zusammen mit der privaten Behandlungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ. Privatversicherte erhalten ebenfalls einen HKP. In beiden Fällen sollte hier vermerkt sein, dass Beihilfestellen, Privatversicherungen sowie private Zusatzversicherungen den HKP in der Regel vor Behandlungsbeginn vorgelegt haben wollen. Die Behandlung sollte erst erfolgen, wenn sowohl der Therapieplan als auch die private Behandlungsvereinbarung vom Patienten bzw. vom Zahlungspflichtigen unterschrieben sind. 

 

Das Beispiel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist der Therapie, dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand der Leistungen sowie den Umständen bei der Ausführung anzupassen. Achten Sie darauf, alle vorhersehbaren Leistungen im Heil- und Kostenplan aufzuführen und den Faktor individuell zu bemessen. 

Fallbeispiel für einen Heil- und Kosten- bzw. Therapieplan

Intraoraler Befund: Es fehlt der Zahn 21 mit unzureichendem Knochenangebot.  

 

Therapieplanung: Aufbau des Alveolarknochens regio 21 mittels Knochenblock aus regio 38, Fixation mit Osteosyntheseschraube, Auffüllen der Hohlräume mit Knochenersatzmaterial und Stabilisierung durch eine Membran. Nach erfolgter Knochenneubildung (ca. vier bis sechs Monate) Insertion des Implantats regio 21.  

 

Befundplan

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

IP 

 

 

 

 

 

 

 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahn 

18 

17 

16 

15 

14 

13 

12 

11 

21 

22 

23 

24 

25 

26 

27 

28 

Zahn 

48 

47 

46 

45 

44 

43 

42 

41 

31 

32 

33 

34 

35 

36 

37 

38 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* IP = Implantat 

 

Zahn 

Anzahl 

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag  

 

 

002 

 

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung 

2,3 

11,63 € 

 

001 

 

Eingehende Untersuchung 

2,3 

12,92 € 

 

 

Eingehende Beratung (mind. 10 Minuten)  

2,3 

20,10 € 

 

006 

 

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfacher Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnostik und Planung  

2,3 

33,62 € 

 

 

 

Abformmaterial § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Laborkosten § 9 GOZ  

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Messaufnahme) und/oder 

1,8 

41,96 € 

 

 

 

5370 

DVT analog 6 (2) GOÄ gemäß Computer-gesteuerte Tomographie im Kopfbereich  

1,8 

209,83 € 

 

 

 

5377 

Zuschlag für Computergesteuerte Analyse 

1,0 

46,63 € 

 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer 

2,3 

69,85 € 

 

 

Eingehende Beratung (mind. 10 Minuten) 

(OP Besprechung)  

2,3 

20,10 € 

38 

010 

 

Leitungsanästhesie Entnahmestelle 

2,3 

9,06 € 

38 

009 

 

Infiltrationsanästhesie Entnahmestelle 

2,3 

7,75 € 

21 

009 

 

Infiltrationsanästhesie Schnittführung 12-23 

2,3 

31,00 € 

 

 

2730 

Lagerbildung beim Aufbau des Alveolar-fortsatzes  

2,3 

67,02 € 

Hinweis: Diese Leistung ist für die Vorbereitung des Augmentatlagers berechenbar. Für das Glätten des Alveolarfortsatzes wird keine Abrechnungsposition ausgelöst. 

 

 

2255 

Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne) 

2,3 

198,42 € 

Hinweis: Neben der GOÄ-Nr. 2255 sind im gleichen Gebiet die GOÄ-Nrn. 2253 (Entnahme von Knochen) und 2254 (Implantation von Knochen) nicht berechenbar. Die Sammlung von Bohrstaub löst keine Abrechnungsposition aus. Die GOÄ-Nr. 2255 erlaubt keinen ambulanten Operationszuschlag. 

 

 

2688 

Fixierung des Knochenblocks mittels Osteosynthesematerial -analog – entsprechend § 6 (2) GOÄ – Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese 

2,3 

100,55 € 

Hinweis: Empfehlung BDIZ-EDI oder 

 

 

 

2348 

Fixierung des Knochenblocks mittels Osteosynthesematerial – analog – entsprechend § 6 (2) GOÄ – Nagelung und/oder Drahtung eines kleinen Röhrenknochens 

2,3 

74,40 € 

Hinweis: Aus gemeinsamer Erklärung DGI, DGZI, MKG-Chirurgie, BDO zu neuen Verfahren in der Implantologie 2006  

 

 

 

 

Osteosyntheseschraube Firma xy, Menge xy, § 10 GOÄ 

 

 

 

 

2442 

Implantation von alloplastischem Material als selbstständige Leistung 

2,3 

120,66 € 

Hinweis: Wird um Hohlräume auszufüllen zusätzlich Bohrstaub aufgefangen und mit Knochenersatzmaterial gemischt und inseriert, kann die GOÄ Nr. 2442 als Position zur Abrechnung kommen. Hier kann der Steigerungsfaktor mit erhöhtem Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad mit „ Beimengung und Verarbeitung von autologem Knochen“ begründet werden. Die Materialkosten für die Knochenfalle sind ebenfalls berechenbar.  

 

 

 

444 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen  

1,0 

75,44 € 

Hinweis: OP-Zuschläge nach GOÄ-Nrn. 442 bis 445 fallen nur bei operativen Leistungen der GOÄ an und sind ausschließlich mit dem Faktor 1,0 einmal je Operationstag berechenbar. 

 

 

 

 

Knochenersatzmaterial Firma xy, Menge xy, Körnung xy § 10 GOÄ ggf. 

 

 

21 

413 

 

Einbringung einer Membran einschließlich Fixierung analog – entsprechend § 6 (2) GOZ Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva ……. 

2,3 

58,21 € 

Hinweis: Gemäß § 4 (3) GOZ sind die Materialkosten mit den Gebühren abgegolten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 ermöglicht es allerdings, dann Material-kosten zu berechnen, wenn „zu großen Teilen“ das zahnärztliche Honorar aufgezehrt würde. Dabei wird von etwa 75 Prozent des Honorars zum 2,3-fachen Satz ausgegangen.  

 

 

 

 

Membran Firma xy, Größe xy § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Membrannägel § 10 GOÄ 

 

 

Hinweis: Die Fixierung mittels Membrannägeln kann nicht extra berechnet werden.  

21 

324 

 

Vestibulum- oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet 

2,3 

71,13 € 

21,
38 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 € 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 € 

 

 

Beratung 

2,3 

10,72 € 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA-Kontrollaufnahme) 

1,8 

41,96 € 

 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers … 

2,3 

69,85 € 

Hinweis: Wird die klinische Situation durch präimplantologische Eingriffe verändert und ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer erneuten Analyse, so ist die GOZ-Nr. 900 erneut berechenbar (laut Beschlusskatalog der Bundeszahnärztekammer). 

21 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

23,25 € 

 

 

2694 

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur oder 

2,3 

60,33 € 

 

 

 

2651 

Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer 

2,3 

73,74 € 

 

 

442 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen 

1,0 

23,31 € 

 

700 

 

Individuelle Bohrschablone zu Therapiezwecken analog – entsprechend § 6 (2) GOZ Eingliederung eines Aufbissbehelfs 

2,3 

34,93 € 

Hinweis: Es wird zwischen einer individuell angefertigten Röntgen-Mess-Schablone (GOZ-Nr. 900) zu rein diagnostischen Zwecken und der individuell angefertigten Bohrschablone zu therapeutischen Zwecken unterschieden. 

21 

901 

 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat 

2,3 

62,10 € 

21 

902 

 

Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität 

2,3 

46,52 € 

Hinweis zur GOZ-Nr. 902: Überprüfung der Knochenkavität mittels eines von den Implantatfirmen mitgelieferten Messkörpers während des operativen Eingriffs 

21 

903 

 

Einbringen eines enossalen Implantats 

2,3 

62,10 € 

 

 

 

Implantat, Bez., Typ xy, Fa. xy § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Einmalimplantatbohrersatz § 4 (3) GOZ  

 

 

21 

 

 

5000 

Röntgen der Zähne, je Projektion 

1,8 

5,24 € 

21 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 € 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 € 

 

 

Beratung 

2,3 

10,72 € 

21 

 

 

5000 

Röntgen der Zähne, je Projektion (vor Freilegung) 

1,8 

5,24 € 

21 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

15,50 € 

21 

904 

 

Freilegen eines Implantats und Einbringen von Sekundärteilen  

2,3 

41,40 € 

 

 

 

Gingivaformer, Bez., Firma xy § 4 (3) GOZ 

 

 

21 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung 

2,3 

8,41 € 

 

 

 

 

Voraussichtliches zahnärztliches Honorar 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Material- und Laborkosten 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Gesamtkosten 

 

 

Hinweis zu den Materialkosten: Sterile Einmalabdecktücher, Kochsalzlösung als Kühlflüssigkeit, Nahtmaterial und Knochenersatzmaterial können nur in Verbindung mit GOÄ-Positionen bei Implantation gemäß § 10 GOÄ berechnet werden.