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26.03.2018·Dentale Beläge Ablagerungen und Biofilm entfernen: Abrechnung?

·Dentale Beläge

Ablagerungen und Biofilm entfernen: Abrechnung?

| Im Rahmen der unterstützenden Parodontal- und Implantattherapie (UPT/UIT) müssen Zähne, Implantate, Einzelkronen und Zahnersatz von mineralisierten Ablagerungen und dentalem Biofilm gereinigt werden. Doch wie wird die Entfernung korrekt berechnet? |

Die Abrechnung der Zahnsteinentfernung nach dem BEMA

Die Zahnsteinentfernung nach der BEMA-Nr. 107 ist nur einmal im Kalenderjahr über die GKV berechenbar. Dabei muss der Wortlaut der Leistungslegende genau beachtet werden. Die BEMA-Nr. 107 lautet: „Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung“. Die Leistung wird unabhängig der behandelten Anzahl an Zähnen mit rund 17 Euro einmal im Kalenderjahr honoriert.

 

Die Leistungsbeschreibung zeigt, dass die Entfernung ausschließlich für Zähne gilt, nicht für Implantate, Brückenglieder, Stege, Verbindungselemente und Prothesen. Diese sind dem GKV-Patienten nach Kostenaufklärung durch den Zahnarzt privat zu berechnen. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ mit Unterschrift von Zahnarzt und Patient und in der Regel ein privater Therapieplan auszustellen.

Die Abrechnung der Zahnsteinentfernung nach der GOZ

Die Zahnsteinentfernung ist in der GOZ nach ein- und mehrwurzeligen Zähnen unterteilt. Die GOZ-Nr. 4050 lautet: „Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied“. Die GOZ-Nr. 4055 lautet: „Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn“. Nach den zugehörigen Abrechnungsbestimmungen sind die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4050 und 4055 innerhalb von 30 Tagen nur einmal je Zahn, Implantat und Brückenglied berechnungsfähig.

Das Beispiel einer Zahnsteinentfernung beim GKV-Patienten

Die erste Zahnsteinentfernung im Kalenderjahr wird durchgeführt. Es erfolgt eine Reinigung aller Zähne, Brückenglieder und Implantate. Der Befund lautet:

 

 

Für die Abrechnung gilt in diesem Fall: BEMA ‒ 1 x Nr. 107; GOZ ‒ 9 x Nr. 4050 (16, 15, 24-26, 36, 34, 45, 46).

Die professionelle Zahnreinigung (PZR)

Die Leistungen nach GOZ-Nr. 1040 umfassen das Entfernen der supragingivalen bzw. gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Hier ist zu beachten, dass die GOZ-Nr. 1040 neben den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig ist. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden. Die PZR ist dabei auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechenbar, aber nicht für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen.

 

Die subgingivale Belagsentfernung im Sinne einer PZR ist von der Nr. 1040 nicht umfasst und muss laut BZÄK analog berechnet werden. Eine analoge Berechnung gilt auch für die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. Beim 2,3-fachen Gebührensatz ist die GOZ-Nr. 1040 mit 3,62 Euro bewertet. Eine Einschränkung bei der Berechenbarkeit liegt im Gegensatz zu der Zahnsteinentfernung nach GOZ ‒ erneut nach 30 Tagen ‒ nicht vor.

Die Kontrolle und Nachreinigung nach Zahnsteinentfernung

Für die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder PZR an Zähnen, Brückengliedern und Implantaten ist die GOZ-Nr. 4060 berechenbar. Diese lautet: „Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied“. Zu beachten ist, dass die Leistung nach der GOZ-Nr. 4060 in gleicher Sitzung neben den Leistungen nach den Nrn. 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig ist.

Das Entfernen von Stegen zur Reinigung

Um Stegsegmente, Stegkappen, Stegverbindungselemente und die Prothesen vollumfänglich zu reinigen, werden im Rahmen der UIT die Befestigungsschrauben der Stegkappen gelöst und die Konstruktion entfernt. Diese Tätigkeit ist auch für GKV-Versicherte privat je Implantat nach der GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) zu berechnen. Die Reinigung von festsitzenden Suprakonstruktionen wird ‒ abhängig von der Notwendigkeit ‒ nach den GOZ-Nrn. 4050, 1040 und 4060 berechnet.

Die Reinigung von Prothesen und Stegen

Maßnahmen zur Reinigung von Prothesen und Stegen können auch nach § 9 GOZ berechnet werden. Für die Stegreinigung ist eine BEB-Ziffer in der Laborsoftware anzulegen. Beispiel: „8124 Stegreinigung, je Segment“. Für die Prothesenreinigung ist in der BEB die Nr. 8123 vorgesehen.

 

Im Rahmen der zahntechnischen Abrechnung ist nur das BEL II staatlich verordnet. Die private Berechnung von zahntechnischen Leistungen kann beispielsweise nach der BEB oder einer selbst erstellten Preisliste erfolgen. Der Preis ist grundsätzlich vom Praxisinhaber ‒ ggf. unter Einbezug des Steuerberaters ‒ zu kalkulieren. Alternativ können diese Leistungen unmittelbar in die zahnärztliche Leistungserfassung integriert werden. Hinter dem Leistungstext muss dann der § 9 GOZ genannt werden.

Beispiel einer Zahnsteinentfernung beim GKV-Patienten

Die erste Zahnsteinentfernung im Kalenderjahr wird nach Kostenaufklärung durchgeführt: Sämtliche Zähne, Brückenglieder und Implantate werden gereinigt. Stegabnahme (Stegkappen regio 43,33) und Reinigung im Labor inklusive Prothese. Der Befund:

 

 

Hier gilt Folgendes für die Abrechnung: BEMA ‒ 1 x Nr. 107; GOZ ‒ 7 x Nr. 4050 (16, 15, 24-26, 33, 43), 2 x 2290 (Abnahme Stegkappen 43, 33); Labor ‒ 1 x 8124 (Stegreinigung, je Segment), 1 x 8123 Reinigung Prothese; GOZ ‒ Wiederbefestigen des Steges (§ 6 Abs. 1 GOZ). Alternativ PZR anstelle von Zahnstein: 17-27, 33, 43: 16 x GOZ-Nr. 1040

Betriebswirtschaftliche Aspekte: „Rechnet“ sich die Leistung?

Die Entfernung von Zahnstein nach GOZ-Nr. 4050 bewirkt je Zahn, Brückenglied und Implantat ein Honorar von 1,29 Euro. Es gilt daher bei GKV-Patienten zu prüfen, wie oft die GOZ-Nr. 4050 nach dem jeweiligen Patientenbefund in Delegation erbracht wird. In den beiden Beispielen ist GOZ-Nr. 4050 sieben- bzw. neunmal berechenbar. Das Honorar dafür beläuft sich auf 9 bis 12 Euro.

 

Es ist zu klären, in welchem Verhältnis die Honorareinnahmen im Vergleich zu den Kosten der Aufklärung, der Honorarleistung und dem Erstellen der Formalitäten stehen. Hier muss jeder Praxisinhaber für sich entscheiden, ab welchem Betrag private Leistungen vereinbart werden sollen.

 

Der GKV-Patient sollte unbedingt darüber informiert werden, wenn „kostenfreie“ Leistungen erbracht werden. Im Rahmen der UPT/UIT entstehen weitere außervertragliche Leistungen, sodass in diesem Fall auch die GOZ-Nrn. 1040, 4050/4055 und 4060 ‒ je nach Notwendigkeit ‒ berechnet werden.