Recht

Geimpft + drei negative Tests: Ärzte müssen trotzdem in Quarantäne!

Weil ihre Tochter mit Covid-19 infiziert ist, muss ein Ärzte-Ehepaar in Quarantäne – obwohl sie mit Comirnaty (Biontec/Pfizer) geimpft sind und PCR- und Schnelltests negativ ausfielen.

Die beiden Ärzte wandten sich dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die Entscheidung, dass sie bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am 06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Quarantäne-Verfügung als rechtswidrig dar und verletze sie in ihren Rechten. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie seien gegen das Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.

Richter bezweifeln Virenfreiheit

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat diesen Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die Ärzte hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Quarantäne zustehe. Die Kammer teile nicht ihre Auffassung, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Quarantäne der Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18. März 2021.

Impfen schützt nicht vor Quarantäne

Die Einordnung als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden seien. Denn bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Sie können sich ja vertreten lassen…

Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Nach Ansicht des Gerichts zählen die niedergelassenen Ärzte nicht zu den Schlüsselpersonen, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene: Die Ärzte gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

VG Neustadt (Weinstraße), 15.03.2021 – 5 L 242/21.NW, 5 L 243/21.NW
Mitteilung des VG Neustadt Nr. 5/2021 v. 16.03.2021