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01.02.2016·Gesetzgebung Haftet der Zahnarzt, wenn das Fremdlabor seinen Mitarbeitern den Mindestlohn nicht zahlt?

·Gesetzgebung

Haftet der Zahnarzt, wenn das Fremdlabor seinen Mitarbeitern den Mindestlohn nicht zahlt?

| Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz. Für erhebliche Unsicherheit sorgt dabei die Regelung des § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Die entscheidende Frage lautet: Haftet ein Zahnarzt für das Einhalten des Mindestlohns auch dann, wenn das mit dem Herstellen von Zahnersatz beauftragte Fremdlabor ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt? |

 

Die rechtlichen Grundlagen

§ 13 MiLoG: „§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.“

 

  • § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) lautet (auszugsweise)

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“

 

Mitteilung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Die BZÄK hat in einem Schreiben vom 13. Mai 2015 klargestellt, dass beispielsweise das Beauftragen einer Reinigungsfirma mit dem regelmäßigen Reinigen der Praxisräume nicht unter die Regelung des § 13 MiLoG fällt. Die Begründung: Der Zahnarzt als Auftraggeber gibt den Auftrag erkennbar nicht zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ab.

 

Der Zahnarzt haftet jedoch, wenn er ein zahntechnisches Labor beauftragt und die beschäftigten Arbeitnehmer Mindestlohnansprüche gegen ihn geltend machen. Begründet wird dies damit, dass ein Zahnarzt, der Leistungen bei einem zahntechnischen Labor in Auftrag gibt, eine eigene – gegenüber dem Patienten – vertraglich übernommene Pflicht weiterreiche.

 

Konsequenz und Risiko

Es ist daher möglich, dass ein Arbeitnehmer des Labors vom beauftragenden Zahnarzt verlangt, den ausstehenden Mindestlohn zu zahlen. Daher empfiehlt die BZÄK, die Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sich vom zahntechnischen Labor schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Es ist vorteilhaft, wenn diese Bestätigung den Hinweis enthält, dass der Zahntechniker sich gegenüber dem Zahnarzt verpflichtet, ihn von einer möglichen Haftung nach § 13 MiLoG freizustellen. Einen Mustervordruck der BZÄK enthält der Download-Bereich (pi.iww.de) unter der Rubrik „Recht“.