27.05.2019·GOZ-Anwendung Sekundärteile wieder einsetzen oder auswechseln: Wann ist Nr. 9050 GOZ berechenbar?
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Sekundärteile wieder einsetzen oder auswechseln: Wann ist Nr. 9050 GOZ berechenbar?
| Der Gesetzgeber hat mit der Leistungsbeschreibung der Nrn. 9050 und 9060 GOZ eine Trennung von Rekonstruktions- und Erhaltungsphase bei Novellierung der GOZ vorgenommen. Wann kann die Nr. 9050 berechnet werden und wann nicht? PI stellt Unterschiede vor und zeigt die praxisnahe Umsetzung anhand von Beispielen auf. |
Viele Detailinformationen bei der Nr. 9050 GOZ
Berechnet wird die Nr. 9050 GOZ für diverse Wechseltätigkeiten am Implantat in der Herstellungsphase von Zahnersatz. Das Honorar beträgt bei 2,3-fachem Gebührensatz 40,49 Euro. Die Leistungsbeschreibung lautet:
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Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase
Abrechnungsbestimmungen
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Beim Entfernen und Wiedereinsetzen findet kein Wechsel von Aufbauelementen statt, dasselbe wird wiederbefestigt. Vor der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 gab es unnötige ‒ teils auch gerichtliche ‒ Auseinandersetzungen aufgrund des Fehlens der Begriffe „Entfernen und Wiedereinsetzen“ in der Leistungslegende der ehemaligen Nr. 905 GOZ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen hatten diese daher häufig nicht erstattet, wenn dasselbe Aufbauelement nach der Abnahme in einer Sitzung wiederbefestigt wurde. Mit der Aufnahme von „Entfernen und Wiedereinsetzen“ in die Leistungslegende der neuen Nr. 9050 GOZ wurde diese strittige Frage aber geklärt.
Abrechnungsbeispiele
Alle folgenden Beispiele enthalten nur Gebührenziffern, die der Verdeutlichung des Sachverhalts dienen. Berechenbare Materialien und Leistungen nach § 9 GOZ werden nicht betrachtet.
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Beschreibung |
GOZ |
Gingivaformer entfernen |
1 x 9050 |
Gerüstanprobe |
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Denselben Gingivaformer nach Reinigung wiederbefestigen |
Was sind Aufbauelemente?
In der Leistungslegende ist seit 2012 der Begriff „Aufbauelement“ enthalten. Dabei kann es sich z. B. um Gingiva- oder Sulcusformer, Verschluss- oder Einheilkappen, Deckschrauben, Abformkappen oder -pfosten, Implantataufbauten für Provisorien, Abutments, Distanzhülsen oder Sekundärteile handeln. Zur Verwendung der Aufbauelemente während der Versorgungsphase des Implantats schreibt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem Kommentar:
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„Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei ist das Auswechseln des Gingiva- oder Sulcusformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente o. Ä. erforderlich, bevor der Gingivaformer wieder zurückgesetzt wird.“ |
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Beschreibung |
GOZ |
Verschlusskappe entfernen |
1 x 9050 |
Gerüstanprobe |
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Gingivaformer befestigen |
Auswechseln bedeutet, dass ein Aufbauelement entfernt und ein anderes (neues) befestigt wird.
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Beschreibung |
GOZ |
Gingivaformer aus Implantat entfernen |
1 x 9050 |
Gerüstanprobe |
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Gingivaformer (jetzt flaschenförmigen) befestigen |
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Beschreibung |
GOZ |
Verschlusskappe entfernen |
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Zweiteiligen Aufbau für Provisorien in rekonstruktiver Phase befestigen |
1 x 9050 |
Provisorium eingliedern |
1 x 2270 |
Auch wenn bei einigen Implantatsystemen mehrere Aufbauelemente zu einer funktionellen Einheit zusammengefügt werden, kann die Nr. 9050 GOZ aufgrund der Leistungslegende nur einmal je Implantat und Sitzung berechnet werden.
Zweiphasiges Implantatsystem
Unterschieden wird zwischen einphasigen und zweiphasigen Implantat-Systemen. Bei zweiphasigen Systemen heilt das Implantat nach der Insertion verdeckt unter dem Zahnfleisch ein und muss in der zweiten Phase freigelegt werden, um die prothetische Phase zu beginnen.
Rekonstruktive Phase
Rekonstruktiv bedeutet „in der herstellenden Phase“ und wurde im Rahmen der GOZ-Novellierung in der Leistungslegende neu aufgenommen. Die rekonstruktive Phase beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung eines osseointegrierten Implantats und endet mit der Eingliederung der Suprakonstruktion. Die Nr. 9050 GOZ kann daher auch bei der Eingliederung berechnet werden, die Berechnungsbestimmungen enthalten keinen Ausschluss. Zu beachten ist jedoch, dass zwei separate Implantatteile eingesetzt werden, z. B. ein Aufbauelement und separat die Implantatkrone.
Die Nr. 9050 GOZ ist höchstens dreimal je Implantat in der rekonstruktiven Phase berechenbar, auch wenn die Leistung noch häufiger erbracht wird. Eine Analogberechnung ist nicht gestattet. Der Mehraufwand kann nur über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 GOZ oder im Rahmen einer Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.
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Beschreibung |
GOZ |
Gingivaformer entfernen |
‒ |
Abutment befestigen und Schrauböffnung mit Teflonband abdecken |
1 x 9050 |
Zirkonkrone zementieren |
1 x 2200 |
Nr. 9050 GOZ ist hier berechenbar, da zwei selbstständige Leistungen erbracht werden.
Die Zeit vor der rekonstruktiven Phase
Austausch- oder Wechselvorgänge im Vorfeld der rekonstruktiven Phase sind entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
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Beschreibung |
GOZ |
Auswechseln von Aufbauelementen inklusive Material vor der rekonstruktiven Phase entsprechend Freilegung Implantat |
9040a |
In einer gesonderten Sitzung nach dem Freilegen wird eine Deckschraube gegen einen Sulcusformer gewechselt. Als Honorar benötigt der Zahnarzt 35 Euro, der Sulcusformer kostet brutto 45 (Gesamtkosten in Höhe von 80 Euro). Die Nr. 9040 weist im 2,3-fachen Gebührensatz rund 80 Euro auf, sodass diese Gebührenziffer als Analogleistung in diesem Beispiel geeignet ist.
Implantatinsertion und Sofortversorgung
Im folgenden Beispiel wird unmittelbar nach der Implantation ein Aufbau für Provisorien befestigt und ein vorab im Dentallabor gefertigtes Langzeitprovisorium eingegliedert.
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Beschreibung |
GOZ |
Einbringen Implantat, Aufbauelement für Provisorium befestigen |
1 x 9010 |
Langzeitprovisorium eingliedern (Liegezeit > 3 Monate) |
1 x 7080 |
Das Einbringen des Aufbauelements ist aufgrund der Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar. Ein Mehraufwand kann nur über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder im Rahmen einer Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.
Einfügen von Aufbauelementen im Rahmen des Freilegens
Die Nr. 9050 ist auch nicht neben der Nr. 9040 ansatzfähig (626 Punkte; 2,3-facher Gebührensatz 80,98 Euro). Deren Leistungsbeschreibung lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“.
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Beschreibung |
GOZ |
Freilegung Implantat |
1 x 9040 |
Entfernen Verschlusskappe |
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Montage Aufbauelement (Aufbau für Provisorium) |
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Eingliedern Provisorium (< 3 Monate) |
1 x 2270 |
Die Montage des Aufbauelements kann bei der Freilegung nicht berechnet werden, da die Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur Nr. 9050 GOZ dies nicht gestattet. Die Punktzahl der Nr. 9040 GOZ wurde im Rahmen der GOZ-Novellierung jedoch verdoppelt, um dem zeitlichen Aufwand der beiden selbstständigen Leistungen gerecht zu werden.
Auswechseln
Eine erneuerungsbedürftige dreigliedrige Implantatbrücke wird inklusive der alten Abutments entfernt, zwei Abformkappen aufgesteckt (snap-on) und eine Abformung genommen. Anschließend werden die Aufbauelemente inklusive Brücke wiederbefestigt.
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Beschreibung |
GOZ |
Entfernen von zwei alten Brückenankern |
2 x 2290 |
Entfernen der alten Aufbauelemente, Befestigen von Abformkappen, geschlossene Abformung für neue Brücke |
2 x 9050 |
Wiederbefestigen der Aufbauelemente |
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ggf. Wiederbefestigen der alten Brücke |
§ 6 Abs. 1 GOZ |
Die Nrn. 5120 und 5140 GOZ können bei Weiterverwendung der alten Implantatbrücke in der rekonstruktiven Phase nicht berechnet werden, da deren Leistungsbeschreibung ein „im direkten Verfahren mit Abformung“ hergestelltes Provisorium fordert, was hier nicht erfüllt wird. Hier ist eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Wird die alte Brücke nach Abformung zum direkten Provisorium umgearbeitet, sind neben den Nrn. 5120 und 5140 die zahntechnischen Leistungen nach § 9 und die Abformung nach § 4 Abs. 3 GOZ ansatzfähig.
Weiterführender Hinweis
- In der nächsten Ausgabe von PI stellen wir Ihnen Abrechnungsdetails zu Nr. 9060 GOZ vor.