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02.12.2019·Implantatgetragener Zahnersatz Auffüllen einer implantatgetragenen Sekundärteleskopkrone ‒ Festzuschüsse und Abrechnung?

·Implantatgetragener Zahnersatz

Auffüllen einer implantatgetragenen Sekundärteleskopkrone ‒ Festzuschüsse und Abrechnung?

| FRAGE : „Nach welchem Festzuschuss berechnen wir das Auffüllen einer implantatgetragenen Sekundärteleskopkrone? Wir sind uns unsicher, ob hier Befund 6.0 oder 7.7 berechnet wird. Welche Honorarleistungen sind ansetzbar?“ |

 

Antwort: Das Auffüllen einer implantatgetragenen Sekundärteleskopkrone löst den Festzuschuss 7.7 aus.

 

Für die Honorarberechnung ist zu unterscheiden, ob ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b (atrophierter zahnloser Kiefer) besteht:

 

  • Liegt ein Ausnahmefall vor, wird das Honorar nach BEMA-Nr. 100ai berechnet, wenn die Maßnahme direkt im Behandlungszimmer erfolgt. Wird eine Abformung notwendig, wird BEMA-Nr. 100bi berechnet. Aber Vorsicht: Hier kann es regionale Unterschiede bei den KZVen wie beispielsweise in Bayern geben.

 

  • Besteht kein Ausnahmefall, wird das Honorar bei direkter Vorgehensweise nach Nr. 5250 GOZ, bei Abformung nach Nr. 5260 GOZ angesetzt. Das Material für den Verschluss des Sekundärteleskops (Kunststoff, Komposit) kann bei einem direkten Verfahren in Rechnung gestellt werden.