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06.12.2010 |Kostenerstattung Kann eine Teleskopkrone auf Implantat nach GOZ-Nrn. 504 und 508 berechnet werden?

06.12.2010 |Kostenerstattung

Kann eine Teleskopkrone auf Implantat nach GOZ-Nrn. 504 und 508 berechnet werden?

Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten eine Suprakonstruktion mit Teleskopkronen gefertigt und diese nach den GOZ-Nrn. 504 und 508 berechnet. Die PKV hat unserem Patienten mitgeteilt, dass wir nur die Nr. 500 und keine Nr. 508 berechnen können. Stimmt das?“ 

 

Nr. 500: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)  

Nr. 504: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone  

Antwort: Ob die Nr. 500 oder Nr. 504 zugrunde gelegt werden kann, ist danach zu beantworten, welche Eingliederung vorgenommen wird. Die Nr. 504 ist als „Teleskopkrone, auch Konuskrone“ unabhängig von der Präparationstechnik definiert. Somit ist es unerheblich, ob es sich um einen Implantatpfeiler oder um einen natürlichen Zahn handelt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ein Zahn beschliffen werden muss, ein Implantataufbau dagegen in der Regel nicht. Im Gegensatz zur Zementierung von Innenteleskopkronen bei einem Zahn kann die Befestigung bei einer Implantatversorgung auch verschraubbar gestaltet sein. Je nach Schraubzugang und daraus resultierendem Zeitbedarf ist ein dem Zeitaufwand entsprechender Steigerungsfaktor festzulegen. 

 

Die Nr. 500 umfasst nur eine einfache Krone („Vollkrone“), während das charakteristische Merkmal einer Teleskopkrone darin besteht, dass es sich um eine Doppelkrone mit Friktion zwischen dem Primär- und Sekundärteil handelt. Eine Teleskopkrone wird als Verbindungselement zwischen einem Zahn bzw. Implantat und einem herausnehmbaren Zahnersatz verwendet, was bei einer Krone nach der Nr. 500 nicht zutrifft. Teleskopkronen sind in der Regel individuell hergestellt, sodass neben der Nr. 504 auch die Nr. 508 für die Verbindungsfunktion berechnet werden kann. 

 

Der Ansatz der Nr. 508 neben Nr. 504 ist berechtigt, da einerseits diese Kronen als Verbindungselemente (zwei Teile: Matrize und Patrize) und andererseits die Verbindung des Sekundärteils zur Prothesenbasis oder zur Brücke mit dem Inhalt der Nr. 508 abgegolten wird (zumal Nr. 504 diese „Verbindung“ im Leistungstext nicht aufführt). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Nr. 508 der zusätzliche Aufwand für die besondere Anforderung der Parallelität und Winkelbestimmung sowie die Schwierigkeiten unter Beachtung der Besonderheiten des Restgebisses abgegolten werden. Auch wenn keine weiteren Verbindungsvorrichtungen verwendet werden, ist für jede Teleskop- bzw. Konuskrone die Kombination der Leistung nach Nrn. 504 und 508 berechenbar. 

 

Tatsache ist, dass in der GOZ an keiner Stelle die Berechenbarkeit dieser beiden Positionen nebeneinander bei Teleskop- und Konuskronen ausgeschlossen worden ist. Dies hat jedoch Kostenerstatter, insbesondere Beihilfestellen, bisher nicht davon abgehalten, eine Erstattung der berechneten Leistungen nach Nr. 508 willkürlich in den Fällen abzulehnen, in denen eine „reine“ Teleskop- respektive Konuskrone ohne zusätzliche Verbindungselemente mit den Nrn. 504 und 508 in Rechnung gestellt wurde. 

 

Fazit: Die Nr. 508 ist eine selbstständige Leistung, die nicht grundsätzlich mit der Nr. 504 verbunden und stets dann neben der Nr. 504 berechnungsfähig ist, wenn aktive, speziell gefräste Teleskop- oder Konuskronen zusätzlich zur protektiven und stützenden Funktion auch die Funktion als Verbindungselement nach der Nr. 508 übernehmen, wie dies im Falle geteilter Prothesen und abnehmbarer Brücken im individuellen Einzelfall zutrifft. Eine Auswahl positiver Urteile enthält der Online-Service (www.iww.de) in der Rubrik „Recht“.