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25.02.2016·Kostenerstattung Neue Beschlüsse zur GOZ: Das Wichtigste im Überblick

·Kostenerstattung

Neue Beschlüsse zur GOZ: Das Wichtigste im Überblick

| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) und die Beihilfestellen haben in 2013 das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen ins Leben gerufen, um Unklarheiten in der GOZ zu besprechen. PI stellt in diesem Beitrag Aktuelles vor. Wichtiger Hinweis: Einseitige Ansichten des PKV-Verbandes sind jeweils mit dem Klammerzusatz „PKV“ gekennzeichnet und wenn ein Konsens erzielt wurde mit dem Klammerzusatz „Beratungsforum“. |

 

  • Ergänzung zu den Erläuterungen der GOZ-Nrn. 0030 und 0040 (PKV)

GOZ-Nrn. 0030 und 0040 schließen sich im selben Behandlungsfall gegenseitig aus (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 0040).

 

KOMMENTAR | Das Bundesgesundheitsministerium weist als Verordnungsgeber darauf hin, dass die beiden Gebührenziffern nicht im gleichen Behandlungsfall nebeneinander berechenbar sind. Für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische Leistungen z. B. sowohl bezüglich der geplanten prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen erforderlich sind, kann der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

 

  • Ergänzung zur GOZ-Nr. 1040 (PKV)

Die Entfernung unterhalb des Zahnfleischs liegender Konkremente (klinisch nicht sichtbar und nicht erreichbar), die nur vom Zahnarzt durchgeführt und nicht an eine qualifizierte Fachangestellte delegiert werden kann, ist grundsätzlich nach GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 abzurechnen, allerdings nicht in derselben Sitzung mit der PZR. Auch wenn die PZR aufwendiger gewesen ist (z. B. die nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Beläge), rechtfertigt dies nicht die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nrn. 1040, 4070 und 4075 analog. … Entsprechende Abrechnungen sind eindeutig gebührenrechtswidrig. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt in seinem Urteil vom 21. Februar 2014 (1 A 477/13), dass die „nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Beläge“ von der GOZ-Nr. 1040 erfasst ist und daher nicht daneben analog berechnet werden kann.

 

KOMMENTAR | Nach einer Stellungnahme der BZÄK ist die PZR gegebenenfalls eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodontium. Die subgingivale Belagsentfernung im Sinne einer PZR – z. B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge – ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss analog berechnet werden. Das Amtsgericht Celle entschied am 11. November 2014, dass die subgingivale Belagsentfernung nicht von der GOZ-Nr. 1040 erfasst sei und daher nicht unter die GOZ-Nrn. 4070 und 4075 fällt.

 

  • Ergänzung zur GOZ-Nr. 2197 (PKV)

Implantatkronen werden in der Regel entweder verschraubt oder zementiert (vgl. DGZMK, wissenschaftliche Stellungnahme: Implantatprothetische Konzepte zur Ergänzung der verkürzten Zahnreihe, 01/2008 …). Eine adhäsive Befestigung ist nicht beschrieben und birgt sogar in Abhängigkeit vom Material des Aufbaus zusätzliche Risiken, ist jedoch nicht medizinisch notwendig.

 

KOMMENTAR | Die bisherigen Möglichkeiten, Zirkonoxidgerüste adhäsiv zu zementieren, werden aufgrund der fehlenden Glasphase als Hilfskonstrukt gesehen. Mithilfe der Glaslottechnologie können Zirkonoxidrestaurationen adhäsiv befestigt werden. Die keramische Vorbeschichtung ermöglicht die Adhäsivtechnik auf Zirkonoxidgerüsten wie bei Kompositverblendungen, Klebebrücken und Retainern. Eine adhäsive Befestigung von Suprakonstruktionen ist somit abhängig vom Material und durchaus medizinisch notwendig.

 

  • Ergänzung zu den GOZ-Nrn. 3000 bis 3045 und 3230 (Beratungsforum)

Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

 

KOMMENTAR | Im Zusammenhang mit einer Extraktion ist die GOZ-Nr. 3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer) für die gleiche Region nicht berechenbar. Handelt es sich jedoch um getrennte Regionen (separater Operationszugang), ist die GOZ-Nr. 3230 neben Extraktionen in gleicher Sitzung berechnungsfähig. Auf der Rechnung sollte eine Regionsangabe für die GOZ-Nr. 3230 abgebildet werden und die Dokumentation den separaten Operationszugang enthalten. Eine Verpflichtung zur Preisgabe des OP-Zugangs ist nach § 10 GOZ nicht verpflichtend.

 

  • Ergänzung der GOZ-Nrn. 4090 und 4100 (Beratungsforum)

Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. 4100 als Analoggebühr für angemessen.

 

KOMMENTAR | Die Therapie einer Periimplantitis wurde vom Verordnungsgeber mit Absicht nicht in den Leistungstext der GOZ-Nrn. 4090 und 4100 aufgenommen, da der Zeitbedarf für diese Leistung sehr unterschiedlich ausfallen kann und zudem weit über dem Zeitbedarf einer Lappenoperation hinausgeht. Die GOZ-Nrn. 4090 (2,3-fach = 23,28 Euro) und 4100 (2,3-fach = 35,57 Euro) wurden seit 1988 im Preis nicht angepasst. Es obliegt allein dem Zahnarzt, eine entsprechende Analogziffer auszuwählen und zu berechnen.

 

  • Ergänzung zu den Erläuterungen der GOZ-Nr. 6000

… Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. … Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen. Die Träger der Beihilfe schließen sich den Empfehlungen des PKV-Verbandes an.

 

KOMMENTAR | Von besonderem Interesse ist hier die Toleranz der Beihilfe. Seit der GOZ 88` wurde die GOZ-Nr. 600 nach § 6 Abs. 2 GOZ berechnet, was zu steten Kürzungen von PKV und Beihilfe führte. Nun wird die gleiche Gebührenziffer nach der GOZ 2012 in Analogie empfohlen. Dennoch gilt: Der Zahnarzt wählt nach seinem Zeit- und Kostenaufwand sowie dem Schwierigkeitsgrad eine geeignete Gebührenziffer aus. Vielleicht reicht dafür die GOZ-Nr. 6000a (2,3-fach = 10,35 Euro) aus?

 

  • Ergänzung zu den GOZ-Nrn. 5110 und 9060

Auch die Wiedereingliederung einer verschraubten Brücke nach Auswechseln einer defekten Schraube ist mit dieser Gebühr abgegolten. Für das Auswechseln der Schraube kann nicht die GOZ-Nr. 9060 berechnet werden.

 

KOMMENTAR | Die GOZ enthält nur bei den Nrn. 2200, 5000 und 5030 die Bestimmung, dass das Verschrauben und Abdecken mit Füllungsmaterial Inhalt der Ziffern ist. Bei der GOZ-Nr. 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion) ist das nicht der Fall.

 

  • Auswechseln einer Koronalschraube

[…] Das Auswechseln einer Koronalschraube im Rahmen einer Wiederbefestigung einer verschraubten Suprakonstruktion ist integraler Bestandteil der GOZ-Nr. 5110 und kann weder originär noch analog mit der GOZ-Nr. 9060 berechnet werden. Die Koronalschraube und die Abutmentschraube sind keine Aufbauelemente im Sinne der GOZ-Nr. 9060, daher ist das Auswechseln einer Schraube nicht mit dieser Gebührennummer berechnungsfähig.

 

KOMMENTAR | Da die Verschraubung nicht Inhalt der GOZ-Nr. 5110 ist, kann der Mehraufwand der Schraubtätigkeit auch nicht enthalten sein, denn er ist bei einer konventionellen Brücke nicht erforderlich. Muss eine neue Schraube bestellt werden, umfasst die Reparatur in der Regel mindestens zwei Sitzungen. Nach der Befundung, Therapieplanung, Bestellung und Reparatur kann laut BZÄK die GOZ-Nr. 9060 zusätzlich zur Wiederbefestigung der Implantatbrücke berechnet werden. Zudem gehören zu den Sekundärteilen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch für Koronalverschraubungen. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion. So sieht es die BZÄK.