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31.07.2012·Leserforum Anwendung des Laser-Zuschlages auch bei einer Implantat-OP oder als Analogleistung berechenbar?

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Anwendung des Laser-Zuschlages auch bei einer Implantat-OP oder als Analogleistung berechenbar?

| FRAGE:  „Ich habe eine Frage zur GOZ-Nr. 0120 (Laserbehandlung): Kann die Anwendung eines Laser-Zuschlages auch im Zusammenhang mit einer Implantat-OP oder als Analogleistung berechnet werden?“ |

 

Antwort: Der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach der GOZ-Nr. 0120 ist im Bereich der Implantologie vom Gesetzgeber nur neben der GOZ-Nr. 9160 für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien vorgesehen. Andere implantat-chirurgische GOZ-Leistungen, die alternativ mit einem Laser ausgeübt werden, erhalten weder den vorgenannten Zuschlag noch ist eine Berechnung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ möglich, da es sich nicht um eine neue Methode, sondern lediglich um eine andere Art der Ausführung – hier mittels Laser – einer existenten Ziffer handelt.

 

Wenn zum Beispiel eine Implantat-Freilegung nicht mit einem Skalpell oder einer Implantatstanze, sondern mittels Laser erfolgt, kann keine Analogziffer erhoben werden, da eine Leistung erbracht wird, die bereits in der GOZ abgebildet ist. Hier kann der höhere Kostenaufwand entweder nach § 5 Abs. 2 GOZ durch eine Faktorsteigerung bis 3,5-fach oder über eine im Vorfeld der Behandlung mit dem Zahlungspflichtigen getroffene schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erfolgen.

 

Wird jedoch mit dem Laser eine neue Therapie im Rahmen der Implantologie ausgeführt, kann diese nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit § 10 Abs. 4 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Welche Ziffer Sie für eine neue Therapie auswählen, liegt allein im Ermessen des Praxisinhabers. Die Bundeszahnärztekammer hat aktuell darauf hingewiesen, dass von ihrer Seite keine Empfehlungen ausgesprochen werden, sodass die Auswahl der Ziffer jeder Praxis überlassen bleibt.

 

Zu Abrechnungsfragen gibt es – vor wie nach der GOZ-Reform – Empfehlungen von Referenten oder Institutionen zur Abrechnung analoger Leistungen, die jedoch keine Erstattung der Analogleistung durch private Kostenträger gewährleisten können. Im Bereich der dentalen Implantologie stellt zum Beispiel die Periimplantitis-Therapie mittels Laser eine selbstständige Tätigkeit dar, die nicht in der GOZ abgebildet ist. Da diese Maßnahme medizinisch notwendig ist, kann entsprechend der oben genannten Kriterien vom Praxisinhaber eine adäquate Gebührenziffer ausgewählt werden.

 

Dabei ist in erster Linie die GOZ anzuwenden. Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 GOZ können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, ohne zeitliches Abgrenzungskriterium analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand.