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02.12.2014·Leserforum Muss ein Heil- und Kostenplan erstellt werden?

·Leserforum

Muss ein Heil- und Kostenplan erstellt werden?

| FRAGE: „Besteht nach der GOZ oder dem BGB eine Verpflichtung, nach der wir Privatpatienten im Vorfeld jeglicher Behandlung einen Heil- und Kostenplan erstellen müssen? Wir finden dazu keine Informationen.“ |

 

ANTWORT: Der im Bürgerlichen Gesetzbuch neu integrierte § 630c Abs. 3 BGB umfasst die Aushändigung einer Kostenaufklärung vor Behandlungsbeginn, wenn aus Sicht des Zahnarztes nicht mit einer 100-prozentigen Kostenübernahme privater Kostenträger zu rechnen ist – wovon man wohl immer ausgehen kann.

 

  •  § 630c Abs. 3 BGB

„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“

 

Der Begriff „Textform“ ist nicht mit einem Heil- und Kostenplan zu verwechseln. Eine Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten kann textlich in einem Satz erfolgen, die Form ist nicht vorgeschrieben (§ 126 BGB).

 

Auch die GOZ enthält keine Bestimmung, dass grundsätzlich für jede Behandlung im Vorfeld ein Heil- und Kostenplan zu erstellen ist. Allerdings sollte dies bei kostenintensiven Behandlungen Standard sein, damit der Patient im Vorfeld seinen Eigenbehalt in Erfahrung bringen kann. Nur im Bereich der Zahntechnik besteht seit dem 1. Januar 2012 die Pflicht, bei zahntechnischen Leistungen ab 1.000 Euro dem Patienten einen Kostenvoranschlag anzubieten.

 

  • § 9 Abs. 2 GOZ

„(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlichen entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1000,- Euro überschreiten.“ …

 

Ansonsten kennt die GOZ lediglich die schriftliche Niederlegung bei Vergütungs- und Verlangensvereinbarungen (§§ 2 Abs. 1+2 und 2 Abs. 3 GOZ). Diese „Pflicht“vordrucke müssen mit dem Patienten bzw. Zahlungspflichtigem im Vorfeld der Behandlung schriftlich getroffen werden.

 

Somit bleibt festzuhalten: Für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans gibt es weder eine rechtliche Grundlage noch Formvorschriften wie beim BEMA-HKP in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo immer das gesetzlich vorgegebene Formular verwendet werden muss.