Abrechnung

Implantatgetragene Kronen/Brückenanker: Abrechnung nach Nrn. 220/500 oder 221/501?

31.05.2010 |Privatliquidation

Implantatgetragene Kronen/Brückenanker: Abrechnung nach Nrn. 220/500 oder 221/501?

Dies wird häufig gefragt. Zunächst ist festzustellen, dass nur in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nrn. 220/500 der Begriff „Implantat“ enthalten ist. Somit besteht eine gewisse Unsicherheit, ob nur diese Ziffern für eine Suprakonstruktion angesetzt werden können. Die Leistungslegenden für die Nrn. 220/500 und 221/501 lauten:  

 

GOZ-Nr. 220: Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation); Einfachsatz: 50,62 Euro 

GOZ-Nr. 500: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation); Einfachsatz: 46,12 Euro 

GOZ-Nr. 221: Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation; Einfachsatz: 73,11 Euro 

GOZ-Nr. 501: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung; Einfachsatz: 61,87 Euro 

Hierbei ist zu unterscheiden: Wird ein konfektionierter Implantataufbau (Abutment, Sekundärteil) verwendet und ggf. durch das zahntechnische Labor individualisiert, so entsteht für den Zahnarzt kein Mehraufwand. Daher ist in diesem Fall der Ansatz der GOZ-Nrn. 220/500 angezeigt. Präpariert der Behandler dagegen ein konfektioniertes Abutment im Mund des Patienten (vergleichbar einer Zahn-Präparation), so können die GOZ-Nrn. 221/501 berechnet werden.  

 

Bei Implantatsystemen gibt es durchaus Abutments, die vom zahntechnischen Labor am Modell individuell bearbeitet bzw. vorbereitet und im Mund des Patienten präpariert werden. Eine Abformung mit konfektionierten Abformkappen oder -pfosten ist dann allerdings nicht möglich; die Abformung erfolgt in gleicher Art und Weise wie bei einem präparierten Zahn (ggf. unter Verwendung von Retraktionsfäden). Ergibt sich also die Notwendigkeit der Präparation des Abutments in Form einer Hohlkehl- oder Stufenpräparation, geht diese Leistung eindeutig über den Inhalt der GOZ-Nrn. 220/500 hinaus. 

 

Die zahnärztliche Tätigkeit wird in der GOZ nicht nach der zahntechnischen Ausführung der Krone, sondern nach der Art der Präparation bemessen. Eine Implantatkrone mit individueller Präparation des Abutments entspricht dem Leistungsinhalt der Nrn. 221/501. Diese Auffassung wird u. a. in den folgenden Stellungnahmen vertreten: 

Bundeszahnärztekammer (Stand 3. Dezember 2004): „Bei der Versorgung mit Implantaten mit konfektionierten Systemen sind die Gebühren-Nrn. 220 und 500 GOZ berechenbar. Wird ein Implantat/Implantatkorpus als Hohlkehl- oder Stufenpräparation tatsächlich präpariert, können Leistungen zum Beispiel nach den Gebühren-Nrn. 221/501 GOZ berechnet werden.“ 

Zahnärztekammer Westfalen-Lippe: „Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können die GOZ-Nrn. 221 bzw. 501 berechnet werden.“ 

Zahnärztekammer Baden-Württemberg (Stand 25. November 2009), GOZ-Ausschuss, auszugsweise: „Suprakonstruktionen können auf Implantaten berechnet werden 

NaN) nach GOZ-Nrn. 220/500 für nicht individualisierte (nicht beschliffene) Kronen oder Brückenanker;
NaN) nach GOZ-Nrn. 221 oder 501 für individualisierte/mit Hohlkehl- oder Stufenpräparation versehene Kronen oder Brückenanker (analog im Sinne der vergessenen Leistung – Regelungslücke).“

Bayerische Landeszahnärztekammer, GOZ-Fibel: „Im Originaltext der Gebührenordnung sind Implantate lediglich bei den Gebührenpositionen 220 GOZ bzw. 500 GOZ erwähnt. Dies bedeutet aber nicht, dass auf Implantaten andere Kronenformen (zum Beispiel nach GOZ- Nrn. 221, 501, 503, 504) nicht möglich und berechenbar wären. Muss beispielsweise ein Implantatstumpf für eine Krone bzw. für einen Brückenanker im Sinne einer Hohlkehl- bzw. Stufenpräparation präpariert werden, so stehen hier natürlich die entsprechenden Gebühren-Nr. 221 bzw. 501 zur Verfügung.“  

Zahnärztekammer Niedersachsen: „Wird an einem Implantat/Implantataufbau eine Hohlkehl- oder Stufenpräparation durchgeführt, können Leistungen zum Beispiel nach den Gebühren-Nrn. 221/501 GOZ berechnet werden. Bei der Versorgung von Implantaten mit konfektionierten Systemen sind die Gebühren-Nrn. 220 bzw. 500 GOZ berechnungsfähig.“ 

Kommentar Liebold/Raff/Wissing: „Kronen auf Implantaten werden laut Leistungslegende grundsätzlich nach der GOZ-Nr. 220 berechnet. Wird jedoch ein Implantat/Implantataufbau präpariert und abgeformt (zum Beispiel einteiliges Keramikimplantat), so ist statt dessen die GOZ-Nr. 221 berechenbar, da hierbei dasselbe Prinzip und derselbe Aufwand wie beim Beschleifen eines natürlichen Zahnes betrieben wird.“ 

LG Dresden (Az: 15 S 0334/98, 1. 12. 2000): „Werden festsitzende Kronen auf Implantaten mit schrägen Stufen im Kronenrandbereich verwendet, so ist die GOZ-Nr. 501 berechenbar.“ 

Erstes Abrechnungsbeispiel – Privatpatient

Prothetische Erstversorgung des Implantats regio 11 mit einer im Fremdlabor gefertigten vollverblendeten Krone (Implantataufbau wurde nicht individuell durch den Behandler präpariert). 

 

Datum 

Zahn 

Leistung 

Gebührennummer 

1.4.10  

 

Symptombezogene Untersuchung 

GOÄ-Nr. 5 

 

Beratung  

GOÄ-Nr. 1 

OK, UK 

Anfertigung von Situationsmodellen 

GOZ-Nr. 006  

+ Mat/Lab-Kosten 

OK 

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer 

GOZ-Nr. 517*  

+ Mat/Lab-Kosten 

Datum 

Zahn 

Leistung 

Gebührennummer 

1.4.10 

OK, UK 

Funktionsanalytische Maßnahmen ggf. 

GOZ-Nrn. 800 ff.*  

+ Mat/Lab-Kosten 

11 

Auswechseln eines Sekundärteils 

GOZ-Nr. 905 

+ Kosten für
Abformpfosten 

7.4.10 

11 

Auswechseln eines Sekundärteils 

GOZ-Nr. 905 

11 

Anfertigung eines Zahnfilms ggf. 

GOÄ-Nr. 5000 

14.4.10 

11 

11 

Auswechseln eines Sekundärteils ggf.
Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) 

GOZ-Nr. 905 

GOZ-Nr. 220* 

+ Mat/Lab-Kosten 

*Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen. 

 

Zweites Abrechnungsbeispiel – Privatpatient

Prothetische Erstversorgung des Implantats regio 11 mit einer im Fremdlabor gefertigten vollverblendeten Krone (Implantataufbau wurde individuell durch den Behandler präpariert). 

Datum 

Zahn 

Leistung 

Gebührennummer 

1.4.10  

 

Symptombezogene Untersuchung 

GOÄ-Nr. 5 

 

 

Beratung  

GOÄ-Nr. 1 

 

OK, UK 

Anfertigung von Situationsmodellen 

GOZ-Nr. 006 

+ Mat/Lab-Kosten 

 

OK 

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und / oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer 

GOZ-Nr. 517* 

+ Mat/Lab-Kosten 

 

OK, UK 

Funktionsanalytische Maßnahmen ggf. 

GOZ-Nr. 800 ff* 

+ Mat/Lab-Kosten 

 

11 

Auswechseln eines Sekundärteils 

GOZ-Nr. 905 

zzgl. Kosten für Abformpfosten 

7.4.10 

11 

Auswechseln eines Sekundärteils 

GOZ-Nr. 905 

 

11 

Anfertigung eines Zahnfilms 

GOÄ-Nr. 5000 

14.4.10 

11 

11 

Auswechseln eines Sekundärteils ggf. 

Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 

GOZ-Nr. 905 

GOZ-Nr. 221* 

+ Mat/Lab-Kosten 

*Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen.