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03.07.2012·Privatliquidation Klartext von der Bundeszahnärztekammer: Die Analoglisten sind unverbindlich

·Privatliquidation

Klartext von der Bundeszahnärztekammer: Die Analoglisten sind unverbindlich

| Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 S. 1 GOZ können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden. Der Zahnarzt legt in eigener Verantwortung fest, welche GOZ-Ziffer nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der nicht abgebildeten Leistung am ehesten entspricht. Die GOZ 2012 wirft in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fragen auf: Welche (Teil-)Leistungen sind (nicht) abgebildet? Welche Ziffer ist für welche Analogleistung angemessen? |

 

Der GOZ-Senat der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat dazu jetzt festgestellt: Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen Analogziffer. Zwar haben einzelne zahnärztliche Organisationen Vorschläge für in Frage kommende Analogpositionen einschließlich zugeordneter analoger Gebührennummern erarbeitet. Diese Listen können jedoch – so die BZÄK – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und entlassen den Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung. Die BZÄK hat in ihrer Kommentierung bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet und sich darauf beschränkt, die Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind.