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28.09.2011·Privatliquidation Neue GOZ: Was wurde gegenüber dem Referentenentwurf geändert?

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Neue GOZ: Was wurde gegenüber dem Referentenentwurf geändert?

| Das Bundeskabinett hat am 21. September die Novellierung zur Änderung der GOZ beschlossen. Der Referentenentwurf vom März (siehe PI Nr. 5/2011, S. 1 ff.) wurde in einigen Punkten überarbeitet, die wir Ihnen auszugsweise vorstellen. Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.|

Begründung bei abweichender Honorarvereinbarung

Im Rahmen einer abweichenden Honorarvereinbarung ist auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung erforderlich.

Vereinbarung über Verlangensleistungen auch für GOZ-Ziffern

Leistungen auf Verlangen (§ 2 Abs. 3 GOZ) können zukünftig auch für Gebührenziffern der GOZ in einem Schriftstück Anwendung finden; es muss sich nicht mehr um Leistungen handeln, die weder in der GOÄ noch in der GOZ enthalten sind.

§ 4: der GOZ: Zielleistungsprinzip eingeführt

Das sogenannte „Zielleistungsprinzip“ – seit dem 1. Januar 1996 in der „Vierten Änderung zur GOÄ“ im § 4 Abs. 2a GOÄ integriert – wird unter § 4 Abs. 2 in die GOZ aufgenommen und soll der Vermeidung von Doppelberechnungen dienen. Unter anderem heißt es jetzt: „Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“

Änderungen in § 5 der GOZ

Auf Vorschlag der Bundeszahnärztekammer wurden einige Leistungen in Bezug auf die Punktbewertung angehoben. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3-fache Gebührensatz berechnet wird. Vornehmlich sind Inlays, Kronen und die prothetischen Leistungen der Brücken- und Prothesenanker sowie Teleskopkronen betroffen.

Änderungen in § 6 der GOZ

§ 6 GOZ wird dem Wortlaut der GOÄ bezüglich der analogen Berechnung von modernen Therapien angepasst. Der Zugriff auf bestimmte Abschnitte der GOÄ erfährt aufgrund der Neuaufnahme chirurgischer Leistungen und Zuschläge gewisse Einschränkungen. Zudem wird die Berechenbarkeit der Beratungsleistungen teilweise präzisiert.

Kostenvoranschlag bei zahntechnischen Leistungen

Um die Transparenz über die Preise der zahntechnischen Leistungen zu erhöhen, ist nunmehr vorgesehen, dass dem Patienten ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 1.000 Euro ein Kostenvoranschlag über die im jeweiligen Behandlungsfall zu erbringenden zahntechnischen Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen vorzulegen ist. Der einstige Betrag in Höhe von 500 Euro wurde auf 1.000 Euro erhöht, um einen unverhältnismäßigen Aufwand – zum Beispiel bei Reparaturfällen – zu vermeiden. Die Patienten sollen mit der Regelung die Möglichkeit erhalten, die in den Kostenvoranschlägen genannten Leistungen und Preise mit anderen Angeboten zu vergleichen. Hat der Zahlungspflichtige Fragen zu einzelnen Auslagen der zahntechnischen Rechnung, so hat der Zahnarzt ihm diese auf Verlangen näher zu erläutern.

 

Zeigt sich im Behandlungsverlauf, dass die Kosten um mehr als 15 Prozent abweichen, hat der Zahnarzt den Patienten darüber in Textform zu unterrichten.

Neue Gebührenziffer im Abschnnitt A der GOZ

Entgegen dem Entwurf wurde im Abschnitt A. für die digitale Abformung eine neue Gebührenziffer aufgenommen. Unter der GOZ-Nr. 0065 findet sich nun eine „Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ (80 Punkte). Im gleichen Zuge wurden zwei Zuschläge unter der GOZ-Nr. 0110 für die Anwendung eines Operationsmikroskops und 0120 für die Anwendung eines Lasers neu integriert. Diese beiden Zuschläge sind neben benannten zahnärztlichen GOZ-Ziffern berechenbar.

Sonstige Änderungen

Der Begriff „Adhäsivtechnik“ wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung soll einzelfallbezogen innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Eine Einzelkronenversorgung auf Implantat kann ausschließlich nach der GOZ-Nr. 2200 berechnet werden.

 

Jahrelange Unstimmigkeiten in Bezug auf plastische Deckungen werden durch die Neugestaltung der GOZ-Nr. 3100 im Rahmen einer Wundversorgung für kleinere Eingriffe beseitigt. Der Größenumfang der GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik) wird mit bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen endlich definiert. Die freie Verpflanzung von Schleimhaut und Bindegewebe ist im Bereich der Chirurgie vorgesehen. Die Augmentation inklusive dem Einbringen von regenerativen Proteinen sowie einer Membran wurden überarbeitet bzw. neue Ziffern installiert.

 

Der Abschnitt K. „Implantologische Leistungen“ wurde nicht mehr geändert.

 

Weiterführende Hinweise

  • Ausführlich berichten wir über die Änderungen in „Praxis Implantologie“ Nr. 11/2011.
  • Den GOZ-Kabinettbeschluss können Sie im Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“ herunterladen.