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03.12.2013·Privatliquidation Neue Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ: Das Wichtigste im Überblick

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Neue Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ: Das Wichtigste im Überblick

| Am 8. November haben die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) überraschend eine 16-seitige „Rahmenvereinbarung zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ unterzeichnet. Dieser Beitrag gibt die wichtigsten Inhalte wieder. Die Rahmenvereinbarung können Sie auf der PI-Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter „Abrechnung“ aufrufen. |

Die Novellierung der GOÄ wurde wiederholt aufgeschoben

Die GOÄ ist seit 1982 nur in Teilbereichen novelliert worden, wobei die letzten Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft traten. Wichtige Bereiche der Medizin sind in diesem Gebührenverzeichnis auf dem Stand von 1970 stehen geblieben. Bereits seit mehr als zwei Jahren werden im Hintergrund Verhandlungen zwischen BÄK und PKV über einen gemeinsamen Entwurf einer neuen ärztlichen Privatgebührenordnung geführt, der nur noch die Zustimmung der Beihilfe finden muss. Aufgrund gegensätzlicher Standpunkte wurden die Verhandlungen jedoch immer wieder unterbrochen, sodass es bis heute zu keiner Reformierung der GOÄ gekommen ist.

Schriftliche Übereinkunft zwischen BÄK und PKV/Beihilfe

Anders als bei der GOZ-Novelle des Jahres 2012 soll die Novellierung der GOÄ mittels schriftlicher Übereinkunft zwischen BÄK und PKV dem Verordnungsgeber (Bundesministerium für Gesundheit – BMG) vorgelegt werden. Dabei soll auch die Beihilfe dieser Rahmenvereinbarung zustimmen.

Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Bewertung der ärztlichen Leistungen unter Heranziehung von Kostendaten und unter Berücksichtigung der medizinischen Leistungserbringung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen neu vorzunehmen ist. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die Gebührenordnung als eigenständige Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen erhalten bleibt. Sie wird als umfassende Abbildung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums konzipiert und gibt im Sinne einer Referenzgebührenordnung Orientierung für andere Abrechnungssysteme. Dabei soll die GOÄ einer regelmäßigen Aktualisierung an den medizinischen Fortschritt und die Kostenentwicklung unterzogen werden.

 

Die umfassende Überarbeitung der GOÄ soll mit Abbildung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums im Sinne einer „Referenzgebührenordnung“ bei gleichzeitiger Vereinfachung und Entbürokratisierung sowie unter Berücksichtigung von Kostendaten und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit dem Ziel einer „angemessenen Vergütung“ erfolgen.

 

Das „Elf-Punkte-Programm“

In einem auf das Vorwort folgenden Elf-Punkte-Programm werden die bereits festgezurrten Kernpunkte und „Zielvorgaben“ dargestellt, von denen eine Vielzahl aus zahnärztlicher Sicht suspekt erscheint.

 

  • Auszüge aus dem Elf-Punkte-Programm

1. …„Die neue GOÄ wird wie die bisherige GOÄ als Einzelleistungsvergütung angelegt. Im Falle der regelhaften Kombination von Einzelleistungen in der Patientenversorgung können entsprechende arzt- und ablaufbezogene Leistungskomplexe gebildet werden. Soweit dies einer angemessenen Leistungsvergütung im Einzelfall nicht entgegen steht, können in die Leistungskomplexe neben obligat zu erbringenden Einzelleistungen auch fakultativ zu erbringende Einzelleistungen mit einbezogen werden. Werden neben Gebührenpositionen für Leistungskomplexe auch Gebührenpositionen für in Leistungskomplexen enthaltene Einzelleistungen festgelegt, ist eine ungerechtfertigte Nebeneinander- oder Mehrfachabrechnung der jeweiligen Einzelleistungen über Abrechnungsbestimmungen, Leistungslegenden und Berechnungsausschlüsse in geeigneter Weise auszuschließen (Stärkung des Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2a GOÄ).

 

3. In geeigneter Weise werden zeitbezogene Gebührenpositionen in das Gebührenverzeichnis integriert und – soweit erforderlich – bei der Abfassung der Leistungslegenden die Umsetzung des Zeitleistungsprinzips weiter konkretisiert.

 

5. Zur verzögerungsfreien Abbildung innovativer und nicht in der GOÄ abgebildeter Leistungen wird das Instrument der Analogbewertung im Rahmen der Novellierung der GOÄ fortgeschrieben.

 

8. Durch die Novellierung und eine künftig fortlaufende Weiterentwicklung und Pflege der GOÄ wird eine zeitnahe und angemessene Berücksichtigung des Fortschritts der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie damit verbundener Qualitätsstandards, zukünftiger Kostenentwicklungen und zukünftiger Änderungen der Morbidität (insbesondere neue Krankheitsbilder) gewährleistet.“

 

Wie geht es nun weiter?

Die BÄK und die PKV bzw. Beihilfe bilden eine gemeinsame Arbeitsgruppe. Diese Gruppierung soll zum Beispiel eine Einigung auf die GOÄ-Kalkulationsmethodik, Modellstruktur und Kostenbeteiligung an der Modellentwicklung bis zum 31. Dezember 2013 vornehmen. Darüber hinaus soll die Arbeitsgruppe Vorschläge für die Realisierung der neuen GOÄ mit den notwendigen gesetzlichen Grundlagen sowie Entwürfe für darüber hinaus notwendige vertragliche Vereinbarungen zur Pflege und Weiterentwicklung der GOÄ und zur Datenstelle bis zum 31. Dezember 2013 erarbeiten. Eine Einigung auf eine gremienreife Entwurfsfassung der neuen GOÄ inklusive Leistungslegenden, Punktzahlen und Punktwerten soll bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen.

 

Sobald die Entwurfsfassung der neuen GOÄ vorliegt, werden nach gemeinsamen Vorgaben der BÄK und PKV/Beihilfe Simulationsberechnungen erstellt, die eine Abschätzung der Auswirkungen einer Einführung der neuen GOÄ auf die Honorarentwicklung ermöglichen. BÄK und PKV/Beihilfe werden nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine weitere gemeinsame Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung detaillierter Maßnahmen zur Förderung der Qualität in der privatärztlichen Versorgung auf Basis der genannten Eckpunkte einsetzen.