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27.05.2019·Prophylaxe Ist eine Airflow-Anwendung und eine subgingivale PZR bei der Implantatreinigung analog berechenbar?

·Prophylaxe

Ist eine Airflow-Anwendung und eine subgingivale PZR bei der Implantatreinigung analog berechenbar?

| FRAGE: „Die Anwendung des Pulverstrahlsystems Airflow im Rahmen der Parodontitis- und Periimplantitistherapie kann bei Privatpatienten laut Kommentierung der Bundeszahnärztekammer nur über den Steigerungsfaktor (Zeitaufwand) berücksichtigt werden. Wie sieht das bei Kassenpatienten aus? Mein Chef meint, dass das Airflow-System sowohl neben der Periimplantitistherapie als auch neben einer PAR-Behandlung nach den Nrn. P200 und P201 privat berechnet werden kann/muss! Ich sehe das anders. Zudem sind wir uns nicht einig, ob eine subgingivale PZR nun berechenbar ist oder nicht. Wie ist die Rechtslage?“ |

 

ANTWORT: Sie haben Recht, Airflow stellt keine selbstständige Leistung dar und ist somit weder bei Kassen- noch bei Privatpatienten zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Analogabrechnung) berechenbar. Bei Kassenpatienten ist diese Maßnahme nicht als Ergänzungsleistung berechnungsfähig, da diese Teilinhalt der BEMA-Nrn. P200 und P201 ist.

 

Die PZR nach Nr. 1040 GOZ ist für supragingivale/gingivale Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen je Zahn oder Implantat oder Brückenglied berechnungsfähig, nicht aber für die Entfernung der subgingivalen Beläge. In der Leistung nach der Nr. 1040 GOZ ist die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung im Rahmen einer PZR nicht enthalten und kann laut GOZ-Kommentar der BZÄK entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Zu der analogen Berechnung der subgingivalen PZR sind bereits einige Urteile ergangen:

 

  • Urteile zur Analogberechnung der subgingivalen PZR

Positiv

VG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2013, Az. 3 K 3921/12

Nicht zum Leistungsumfang der Nr. 1040 GOZ gehört das Entfernen der subgingivalen Beläge; dies könne bei nichtchirurgischem Vorgehen analog neben der Nr. 1040 GOZ auch an denselben Zähnen angesetzt werden. In dem Urteilsfall konnte die Nr. 4005 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ neben der Nr. 1040 GOZ berechnet werden, da eine entsprechende Klarstellung bezüglich der Auslegung der strittigen Gebührennummern nicht ersichtlich war.

 

AG Celle, Urteil vom 11.11.2014, Az. 13 C 1449/135.2

Die Berechnung der Nr. 2130 GOZ analog ist nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht von der Nr. 1040 GOZ erfasst. Die Entfernung subgingivaler Beläge unterfällt nicht den Nrn. 4070, 4075 GOZ.

 

VG Köln, Urteil vom 20.01.2016, Az. 10 K 7023/14

Die Nr. 2130 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ kann für die Entfernung von subgingivalen Belägen berechnet werden, die Entfernung der Beläge unterhalb des Zahnfleischs ist nicht enthalten.

Negativ

VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 13 K 5973/12

Die Voraussetzungen des § 6 BBhV (Bundesbeihilfeverordnung) sind nicht gegeben, die Entfernung von subgingivalen Belägen ist in der Nr. 1040 GOZ enthalten. Demzufolge können für die subgingivale Belagsentfernung die Nrn. 4070/4075 GOZ nicht analog herangezogen bzw. nicht zusätzlich zur Nr. 1040 GOZ berechnet werden.

 

Abschließend liegt noch kein Gerichtsurteil von höchster Ebene vor. Daher sollten Patienten mit subgingivaler PZR und Analogberechnung unbedingt über die Erstattungsproblematik informiert werden.