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03.03.2011 |Prothetik Die Abrechnung der Cover-Denture-Prothese und anderer Prothesenkörper

03.03.2011 |Prothetik

Die Abrechnung der Cover-Denture-Prothese und anderer Prothesenkörper

In der Prothetik wird danach unterschieden, ob ein Kiefer zahnlos ist, einen Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder mehr je Kiefer aufweist und/oder zusätzlich Implantate enthält, die den Zahnersatz tragen. Dem Begriff „Cover Denture“ werden als Sonderform des kombinierten Zahnersatzes in der Literatur unterschiedliche Begriffe zugeordnet – so auch „Hybridprothese“, „Over-Denture-Prothese“, „Subtotale Prothese“ oder „Deckprothese“. Form und Ausdehnung entsprechen einer Totalprothese, die jedoch an wenigen Restzähnen und/oder Implantaten durch Teleskope, Wurzelstift- bzw. Stegkappen, Locator, Kugel- oder Magnetsekundärteile befestigt ist. 

Die totale Prothese

Eine totale Prothese liegt auf der Schleimhaut des Alveolarfortsatzes auf; die Kaukräfte werden daher vollständig auf die Schleimhaut und den Kieferknochen weitergeleitet. Totale Prothesen umfassen die anatomische Abformung beider Kiefer, die Relationsbestimmung, die Wachseinprobe, die Eingliederung sowie eventuell erforderliche Nachkorrekturen.  

 

In der GOZ ist – in Abweichung zum Bema – eine Metallbasis bereits Inhalt der GOZ-Nrn. 522 und 523 und kann nicht noch einmal zusätzlich durch die GOZ-Nr. 521 berechnet werden. Eine Faktorsteigerung dieser Ziffern mit der Begründung „Erheblicher Zeitaufwand aufgrund einer Metallbasis“ ist nicht haltbar, da dies bereits Bestandteil der Gebührenziffer ist. Ist im Vorfeld einer Funktionsabformung nach GOZ die Erstabformung mithilfe eines individuellen Löffels oder mit einem umgearbeiteten konfektionierten Löffel erforderlich, so kann GOZ-Nr. 517 neben den Funktionsabformungen nach den GOZ-Nrn. 518 und 519 – im Gegensatz zum Bema – berechnet werden.  

 

Im Bema ist festgelegt, dass die Nr. 98a (Individueller Löffel) nicht neben einer Totalprothese berechenbar ist, jedoch neben Cover-Denture-Prothesen mit einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen. Im Gegensatz zum Bema existiert in der GOZ auch keine Einschränkung bezüglich des Restzahnbestandes bzw. der Zahl der Implantate bei Funktionsabformungen, sodass auch bei einem oder mehreren Implantaten eine Funktionsabformung nach GOZ-Nr. 518 oder Nr. 519 erfolgen kann. Es handelt sich hierbei um eine Sonderform der Totalen Prothese bzw. Cover-Denture-Prothese, bei der ein Kiefer mit Implantatprothetik versorgt ist. Neben einer Totalen Prothese kann die GOZ-Nr. 507 als Spanne nicht berechnet werden, da es sich um eine durchgehende Prothese handelt, die nicht von Kronen auf Zahn und/oder Implantat unterbrochen ist. 

Die subtotale Prothese und Teil-Prothese

Wenn man den Aspekt der Befestigung in den Vordergrund stellt, kann man die subtotale Prothese der Teilprothese gleichstellen. Beide finden ihren Halt an der Restbezahnung. Auch für subtotale Prothesen gelten die Konstruktionsmöglichkeiten wie für Teilprothesen: 

 

  • Teilprothese aus Kunststoff mit einfachen, gebogenen Halteelementen (GOZ-Nr. 520); ein Beispiel hierfür sind rein gingival gelagerte Teilprothesen, bei denen die Prothese nur noch Halt bei horizontaler Krafteinwirkung, aber keine Abstützung mehr über die Restzähne erfährt
  • Teilprothese mit Modellguss (GOZ-Nr. 521)
  • Kombinationszahnersatz

Die Over-Denture-Prothese (Hybridprothese)

Eine Variante subtotaler Prothesen mit Kombinations-Zahnersatz stellen die Hybridprothesen dar. Bei dieser Konstruktionsform dienen Wurzelstiftkappen auf Zahn und/oder Implantat oder andere Suprakonstruktionen als Haltepfeiler für die subtotale Prothese. 

Die Cover-Denture-Prothese

Bei Cover-Denture-Prothesen entspricht der Verlauf und der Aufwand bei der Gestaltung des Funktionsrandes in der Regel denen der Totalprothesen. Auch die gesamte Funktionalität – zum Beispiel das Okklusionskonzept – entspricht in der Regel der einer Totalprothese. Eingegliedert sieht eine Cover-Denture-Prothese einer Totalen Prothese ähnlich und hat in etwa auch die gleiche Ausdehnung, bietet durch den „Unterbau“ aber einen wesentlich höheren Tragekomfort und schont das Prothesenlager. Die vorhandenen Restzähne und/oder Implantate werden durch im Einzelfall geeignete Komponenten mit dem Zahnersatz verbunden und beanspruchen so das Restgebiss nicht so stark wie konventionelle Halte- und Stützelemente.  

 

Die GOZ‘88 weist in Hinblick auf die Berechnungsfähigkeit der unterschiedlichen Prothesenvarianten gravierende Lücken auf. Die Berechnung geht daher über die dominierende Konstruktionsform. Nachdem im Bema mit der Reform zum 1. Januar 2004 die Cover-Denture-Prothese der Totalprothese zugeordnet wurde (Restzahnbestand bis zu drei Zähne), ist dies auf die GOZ übertragbar.  

 

Eine Cover-Denture-Prothese weist keine „Prothesensättel“ im eigentlichen Sinne auf, sodass eine Berechnung als Kunststoff-Teilprothese nach GOZ-Nr. 520 oder Modellgussteilprothese nach GOZ-Nr. 521 nicht in Frage kommt. Aus der Cover-Denture-Prothese ragen keine Kronen heraus, der Zahntechniker stellt 12 bis 14 konfektionierte Zähne auf. Bei Privatpatienten wird für den Oberkiefer daher die GOZ-Nr. 522 und für den Unterkiefer die GOZ-Nr. 523 berechnet. Für die Funktionsabformung im Oberkiefer wird die GOZ-Nr. 518 in Ansatz gebracht, im Unterkiefer die GOZ-Nr. 519. Bei Notwendigkeit eines individuellen Löffels kann die GOZ-Nr. 517 zusätzlich abgerechnet werden. Übertragen auf eine Regelversorgung sind die Bema-Nrn. 97a, 97b, 98b, 98c und ggf. 98a berechenbar. 

Die Kombinationsversorgung

Über die Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Diese Versorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statische und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten.  

 

Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienz-Teleskopkronen und Wurzelstiftkappen bzw. Teleskop-/Konuskronen. 

Welche Festzuschüsse fallen an?

Für eine Cover-Denture-Prothese mit Restzahngebiss von bis zu drei Zähnen je Kiefer wird für den Oberkiefer der Festzuschuss 1 x 4.1 und für den Unterkiefer 1 x 4.3 angesetzt. Auch wenn in den Kiefern zusätzlich Implantate erstmalig inseriert und prothetisch versorgt werden, ändert sich der Festzuschuss nicht. Der Festzuschuss für eine Metallbasis bei zahnlosem Kiefer kann seit dem 1. Januar 2004 nur in besonderen Ausnahmefällen nach 1 x 4.5 und Bema-Nr. 98e angesetzt werden (ZE-Richtlinie 30: „Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen – zum Beispiel Torus palatinus und Exostosen – zur Regelversorgung.“ Dabei muss im Bemerkungsfeld die jeweilige Erkrankung vermerkt werden). 

 

Weist der Implantat-Patient keine Erkrankung der Kiefer auf, hat er aber nach ZE-Richtlinie 36b Anspruch auf Bema-Leistungen für den Zahnersatz, wird nur die Funktionsabformung nach Nr. 98bi (Oberkiefer) oder Nr. 98ci (Unterkiefer) berechnet. Die Prothese wird aufgrund der enthaltenen Metallbasis gleichartig und nach den GOZ-Nrn. 522 oder 523 auf Teil 2 zum Bema-HKP berechnet. Sind darüber hinaus Zähne überkronungsbedürftig, können dafür entsprechend der Therapie noch weitere Festzuschüsse geltend gemacht werden.