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Die zahnärztliche Behandlungspflicht: Welche Ausnahmen gibt es?

| Darf ein Zahnarzt eine Behandlung verweigern? Hat der Patient Anrecht auf Therapien, die er verlangt? Muss der Zahnarzt jeden Patienten behandeln? Wo sind die Grenzen und was muss dokumentiert werden? |

Vertragszahnärztliche Versorgung

Mit der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat der Zahnarzt gemäß § 95 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit den Bundesmantelverträgen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses viele Verpflichtungen einzuhalten. Die Zulassung bewirkt, dass der Zahnarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet ist. Er muss seine Behandlung als Sachleistung erbringen. Ausnahmen hiervon bilden u. a. die Fälle des Nichtvorlegens der Versicherungskarte (§ 8 Abs. 2 BMV-Z und § 9 Nr. 3 EKVZ) sowie die Fälle freiwillig gesetzlich Versicherter, die die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen.

Pauschale Gründe – wie eine bestimmte Kassenzugehörigkeit oder Nationalität – rechtfertigen es nicht, eine Behandlung abzulehnen. Das gilt auch für Hinweise auf ein ausgelastetes Budget oder drohende Honorarkürzungen wegen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie Leistungen, die nicht kostendeckend erbracht werden können (Bundessozialgericht, 14.03.2001, Az. B 6 KA 36/00 R.

Der Auftrag zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung ist in Deutschland im Artikel 20 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert. Aufgrund der aus § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V resultierenden Versorgungsverpflichtung hat der Vertragszahnarzt kraft Zulassung alle Kassenpatienten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu behandeln, um so den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen.

Der zahnärztliche Behandlungsvertrag gilt in der Rechtsprechung als ein Dienstvertrag höherer Art, da die Grundlage eines Behandlungsvertrags das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patienten bildet. Ist der Zahnarzt also der Auffassung, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten besteht, so ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, ihn zu behandeln. Eine Ausnahme besteht jedoch in Notfällen. Eine unterlassene Hilfeleistung stellt nach § 323c Strafgesetzbuch einen Straftatbestand dar.

Ablehnungsgründe für eine (Weiter-)Behandlung

Nach den §§ 4 Abs. 6 BMV-Z und 7 Abs. 6 EKVZ darf der Vertragszahnarzt die Behandlung oder Weiterbehandlung eines Versicherten in begründeten Fällen ablehnen. Vorher hat er die Krankenkasse über die Gründe zu unterrichten. Laut § 2 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Zahnärzte kann eine zahnärztliche Behandlung abgelehnt werden, wenn diese nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder die Behandlung dem Zahnarzt nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann.

Es muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. Eine eventuell abweichende Auffassung des Patienten oder das Einholen einer zahnärztlichen Zweitmeinung ist nicht als Ausdruck des Misstrauens zu werten. Diese Umstände sind daher nicht geeignet, die Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen.

Der Zahnarzt darf z. B. eine Behandlung ablehnen, wenn der Patient

  • sich anmaßend oder sonst unqualifiziert verhält;
  • den Zahnarzt durch ständige ungerechtfertigte Beschwerden oder Bedrohungen bedrängt;
  • üble Nachrede über den Behandler verbreitet;
  • dauernd nächtlich anruft oder unnötige Hausbesuche verlangt;
  • eine HIV-Erkrankung nicht anzeigt;
  • in der Anamnese lebenswichtige Erkrankungen nicht preisgibt;
  • wiederholt zahnärztliche Anordnungen nicht befolgt (z. B. trotz intensiver Aufklärung vor parodontalen, implantologischen und/oder prothetischen Versorgung bei der Prophylaxe nicht mitarbeitet);
  • unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahmen fordert (z. B. Implantationen 44 bis 47 in mehreren Sitzungen ohne medizinische Notwendigkeit);
  • Betrug zulasten der Krankenkasse verlangt (z. B. die Berechnung anderer als die durchgeführten Leistungen);
  • auf unwirtschaftlichen Behandlungsmaßnahmen beharrt;
  • einen Arzthaftungsprozess gegen den Behandler anstrengt;
  • Strafanzeige gegen den Zahnarzt stellt.
Zu viele Patienten können auch eine Ablehnung begründen

Der Zahnarzt ist auch berechtigt, eine Behandlung abzulehnen, wenn sich mehr Patienten behandeln lassen wollen, als es ihm möglich ist. Eine Ablehnung ist auch zulässig, wenn bereits so viele Patienten bei ihm in Behandlung sind, dass deren ausreichende Versorgung durch die Übernahme weiterer Patienten gefährdet wird bzw. ihm zusätzliche Behandlungszeiten nicht zugemutet werden können.

[!] Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Der Zahnarzt muss nicht jegliche Behandlung und Therapie, die der Patient von ihm wünscht, durchführen. Zwar spielt der Wille des Patienten eine erhebliche Rolle im Selbstbestimmungsrecht. Zahnärztliche Eingriffe stellen in erster Linie eine Körperverletzung dar, die erst durch die Einwilligung des Patienten nach entsprechender umfassender Aufklärung (Dokumentation) gerechtfertigt werden. Die Sachverhalte, die zu einer Ablehnung der (Weiter-)Behandlung führen, sind im Detail aufzuzeichnen, um in rechtlichen Auseinandersetzungen die Historie lückenlos abbilden zu können.
Tipp
Unsere Kolleginnen und Kollegen vom Verlag für Rechtsjournalismus haben den Ratgeber zum Thema “Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?” aktualisiert. Hier finden Interessierte einen guten Überblick über folgende Fragen:
  • Ist ein Arzt grundsätzlich verpflichtet mich zu behandeln?
  • Wann besteht doch eine Behandlungspflicht?
  • Was kann ich tun, wenn ein Arzt die Behandlung verweigert?
Den Ratgeber finden Sie unter: https://www.anwalt.org/behandlungspflicht/