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10.11.2015·Recht Digitale Unterschrift: Ist das rechtens?

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Digitale Unterschrift: Ist das rechtens?

| Elektronische Formulare spielen in der Zahnarztpraxis eine immer größere Rolle. Doch ist eine digitale Unterschrift per iPad rechtswirksam? |

 

Die elektronische Archivierung von Behandlungsunterlagen

Gemäß § 12 Abs. 2 Musterberufsordnung für Zahnärzte sind zahnärztliche Dokumentationen – auch auf elektronischen Datenträgern, Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften – zu archivieren. § 630f Abs. 1 Satz 3 BGB schreibt vor: „Für elektronisch geführte Karteikarten ist sicherzustellen, dass Änderungen von Eintragungen nur zulässig bzw. möglich sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt auch erkennbar bleibt, wann welche Änderung erfolgte. Beim Umgang sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.“

 

In berufsrechtlicher Hinsicht ist die digitale Archivierung also gestattet. Dies spiegelt sich in § 67 Abs. 1 SGB V (Elektronische Kommunikation) wider: „Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichten, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.“

 

Die elektronische Signatur

Digitale Dokumente sind ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar und ausgedruckt schlicht Kopien ohne eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Ein digitales Archivierungsverfahren kann nach Maßgabe des Signaturgesetzes erfolgen. Die elektronische Form wird dabei, sofern die elektronischen Daten mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, der schriftlichen Form gleichgestellt (§ 126a BGB). Die Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, die sich aufgrund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch ernstliche Zweifel daran erschüttert werden, dass sie vom Inhaber des Signaturschlüssels abgegeben wurde.

 

Schwierig kann es jedoch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden, wenn der Patient behauptet, dass die Unterschrift auf einem Dokument nicht durch ihn geleistet, sondern womöglich aus einem anderen Formular eingesetzt wurde. In einem derartigen Fall ist die Unveränderbarkeit der elektronischen Signatur nachzuweisen.

 

Zu beachten ist bei der digitalen Unterschrift, dass dem Patienten nach § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB Abschriften von Unterlagen auszuhändigen sind, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat. Der Patient hat somit das Recht, eine Kopie ausgehändigt zu bekommen. Allerdings wurde im BGB nicht präzisiert, ob diese in Papierform oder auch digital erfolgen kann.