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30.05.2017·Recht Hat ein Privatpatient das Recht auf einen Taxischein?

·Recht

Hat ein Privatpatient das Recht auf einen Taxischein?

| Wenn bei Patienten ein umfangreicher chirurgischer Eingriff – mit oder ohne Narkose – erfolgen soll, wird der Patient vorab informiert, dass er nicht selbst fahren darf und von einer Begleitperson abgeholt werden soll. In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es keinen Vordruck für Taxifahrten, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Ein Taxischein kann in der Zahnarztpraxis für Privatpatienten somit nicht ausgestellt werden. |

Der Patient muss die Kostenübernahme selbst klären

Auch der Taxiunternehmer kann eine medizinisch notwendige Taxifahrt nicht direkt mit der PKV abrechnen. Der Patient hat einen Vertrag mit der PKV, sodass er seine Angelegenheiten selbst klären muss. Als Vertragspartner ist er verpflichtet, in seinem von ihm gewählten Versicherungstarif zu prüfen, ob medizinisch notwendige Taxifahrten erstattet werden und – falls ja – wie die Modalitäten sind. Findet sich dazu nichts, muss er seine PKV kontaktieren und die Kostenübernahme klären. Das ist nicht die Aufgabe der Praxis. Bei vielen Tarifen in der PKV ist festgelegt, dass Fahrtkosten dem Versicherten nur erstattet werden, wenn dieser z. B. gehbehindert oder kein entsprechender Facharzt am Wohnort ansässig ist. Von Vorteil ist es immer, die Belege für die Fahrtkosten mit der jeweiligen Zahnarztrechnung zusammen einzureichen, damit der Sachverhalt für die Versicherung nachvollziehbar ist.

Kostenübernahme bei Krankentransport mit einem Taxi?

Damit die Kosten für einen Krankentransport von der PKV übernommen werden, muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Sie wird vom Arzt anhand objektiver medizinischer Kriterien bestimmt. Bei einem Unfall ist die Notwendigkeit generell gewährleistet, sofern die Behandlung nicht vor Ort erfolgen kann und der Patient zur Weiterbehandlung ins Krankenhaus gebracht werden muss. Ein weiterer Fall für einen Krankentransport kann eintreten, wenn der Patient von einem Krankenhaus in eine andere Spezialklinik oder in eine Reha-Einrichtung gebracht werden muss. Dann erstattet die PKV dem Versicherungsnehmer die entstandenen Kosten. Die Kosten für einen Transport mit dem Rettungswagen werden generell direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, denn gerade eine solche Fahrt kann eine größere Summe auf der Rechnung ausmachen. Daher ist es nicht angebracht, diese Kosten vom Versicherungsnehmer zuerst bezahlen zu lassen.

 

PRAXISHINWEIS | Die Kostenübernahme für eine Taxifahrt muss der Privatpatient selbst mit seiner Versicherung klären. Hier besteht keine grundsätzliche Kostenübernahme, zumal sich die Frage stellt, wie mobil der Patient ist und ob ihm nicht eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugemutet werden kann. Der Zahnarzt hat darüber keine Entscheidungsgewalt. Er kann dem Patienten jedoch die medizinische Notwendigkeit bestätigen, wenn nur eine Taxifahrt aufgrund des körperlichen Zustands für die Heimfahrt infrage kam.

 

Was sagt die Rechtsprechung?

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied am 23.09.2008 (Az. AN 1 K 07.03486) über Unfallfürsorgeleistungen in Form des vollständigen Ersatzes geltend gemachter Fahrtkosten sowie anderer Leistungen: Nach § 8 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn dies aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften über die Fahrtkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird.

Was sind „notwendige Kosten“?

Notwendige Kosten im Sinne des § 8 Abs. 1 HeilvfV sind solche, die für die Fahrt zur Untersuchung und Behandlung, in das Krankenhaus, zur Heilkur, zur Anpassung von Körperersatzstücken, zur Unterweisung in deren Gebrauch usw. anfallen. Die Einschränkung „notwendig“ bezieht sich nicht nur auf die Fahrt als solche, sondern auch auf die Art des Beförderungsmittels. Wenn notwendig, können also z. B. auch die Kosten für ein Taxi erstattet werden.

 

Lässt sich der Beamte einer Heilbehandlung außerhalb seines Wohnorts behandeln, obwohl die Heilbehandlung auch an seinem Wohnort hätte durchgeführt werden können, sind die dafür erforderlichen Fahrten im Allgemeinen nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig.