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31.01.2011 |Röntgen Wie kann die digitale Volumentomographie (DVT) abgerechnet werden?

31.01.2011 |Röntgen

Wie kann die digitale Volumentomographie (DVT) abgerechnet werden?

Ein DVT kann zu den unterschiedlichsten Untersuchungen angewandt werden. Im Bereich der dentalen Implantologie können mit Hilfe einer DVT-Aufnahme im Vorfeld der Operation die vorliegenden Gewebsstrukturen in allen drei Ebenen exakt vermessen werden. Dies ermöglicht es, Risiken nahezu auszuschließen und die Implantationsorte entsprechend der Knochenverhältnisse unter Schonung von Nerv- und Kieferhöhlenstrukturen zu evaluieren. 

Unterschiedliche Auffassungen zur Berechnung eines DVT

Die dentale digitale Volumentomographie ist eine Weiterentwicklung der Computertomographie, die nach GOÄ-Nr. 5370 berechnet wird: „Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervikalen Übergangs“. In der Literatur besteht derzeit keine Einigkeit, ob ein DVT nach der GOÄ-Nr. 5370 oder als neue Therapie entsprechend § 6 (2) GOÄ nach der Nr. 5370 oder einer anderen gleichwertigen Leistung berechnet werden kann, soll oder muss. 

 

Nach einer aktuellen Empfehlung ist die GOÄ-Nr. 5370 auch bei einem DVT ansatzfähig. Demnach kommt eine Berechnung nach § 6 (2) GOÄ nicht in Frage, da es keine „Erweiterung bzw. Verbesserung“ der computergestützten Tomographie darstellt und es sich um ein computertomographisches Verfahren handelt. Andere Autoren sind der Ansicht, dass es sich um ein neues eigenständiges Verfahren handelt und daher eine Berechnung entsprechend § 6 (2) GOÄ erfolgen muss. Dieser Meinung war auch der GOZ-Ausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg im Jahre 2004. 

 

Für die Novellierung der GOZ wurde vom Bundesgesundheitsministerium in 2010 die „GOZ-neu“ vorgestellt. Hier findet sich eine Gebührenziffer für „Computergesteuerte Tomographie, auch digitale Volumen-Tomographie.“ Es bleibt daher in der regionalen Entscheidung der (Landes-)Zahnärztekammer, ob eine DVT-Aufnahme nach der GOÄ-Nr. 5370 oder entsprechend § 6 (2) GOÄ nach GOÄ-Nr. 5370 – oder einer anderen gleichwertigen Gebührenziffer – berechnet werden soll, bis eine Novellierung der GOZ/GOÄ für Klarheit sorgt. 

Wie wird die computergestützte 3D-Analyse berechnet?

Die computergestützte Auswertung einer DVT-Aufnahme stellt eine selbstständige Leistung dar und wird nach der GOÄ-Nr. 5377 berechnet. Diese Gebührenziffer ist nur im 1,0-fachen Satz ansatzfähig und darf nicht gesteigert werden. Der Implantologe benötigt dafür eine spezielle 3D-Software – zum Beispiel FacilitateTM, ExpertEaseTM, SKYplanX, SimPlant, NobelGuideTM, coDiagnostiX®, CeHa-imPlant, IMPLA 3D, SICAT. Die DVT-Daten werden mittels Stick oder DVD in die Planungssoftware eingespielt und bearbeitet. Der Implantologe erhebt die erforderlichen Daten und legt die Koordinaten für die Implantate fest, die an das Dentallabor zur Herstellung der speziellen CAD/CAM-Bohrschablone übermittelt werden. 

Können dem Patienten die Kosten für den Stick oder die DVD in Rechnung gestellt werden?

Die Speicherung der DVT-Daten – gleich in welcher Form – ist nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Teil O der GOÄ nicht berechenbar. Punkt 1: „Mit den Gebühren sind alle Kosten – auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger – abgegolten.“ 

Kann eine DVT-Aufnahme inklusive 3D-Auswertung nur von einem Mediziner berechnet werden?

In der GOÄ befindet sich im Abschnitt O, Allgemeine Bestimmungen, diesbezüglich kein Ausschluss. Fertigt ein Radiologe im Auftrag eines Implantologen nur das DVT, so kann er auch nur dieses berechnen. Die Auswertung der DVT mittels einer 3D-Planungssoftware erfolgt in der Regel von einem Implantologen und wird daher auch von ihm honoriert. Der Hinweis in Teil O, Allgemeine Leistungen, Punkt 4 der GOÄ lautet: „Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.“ Dies zielt auf die Beurteilung der DVT-Aufnahme selbst ab und umfasst nicht die Beurteilung nach 3D-Analyse. Diese hat einen selbstständigen Charakter.  

 

Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5377 beinhaltet zum Beispiel das Aufspielen der DVT-Daten, die Beseitigung von Artefakten, die Erhebung der Knochenverhältnisse, eine virtuelle Implantatplanung, das Ein- und Ausblenden von Nerven, eine dreidimensionale Auswertung aller Gewebsstrukturen, die Ermittlung von Augmentationsarealen und die Definition der Koordinaten für eine Implantation. Diese Maßnahmen haben nichts mit der „Beurteilung“ einer Röntgenaufnahme gemeinsam.  

Wie können die Kosten eines Processing-Centers berechnet werden?

Bei der Herstellung von stereolithographischen Behandlungsunterlagen werden DVT-Daten an ein Processing-Center übermittelt, dort bearbeitet und in einem speziellen Verfahren gefertigt. Die entstanden Kosten werden in der Zahnarztpraxis im Eigenlaborbereich oder in der Leistungserfassung als Kosten nach § 9 GOZ ausgewiesen. Der Beleg ist entsprechend den Bestimmungen von § 9 GOZ der Honorarrechnung beizufügen.