Recht

Selbstbeurlaubung während eines Kündigungsschutz­verfahrens rechtfertigt fristlose Kündigung

Tritt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens eigenmächtig einen Urlaub an, so rechtfertigt dies grundsätzlich seine fristlose Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Dies gelte auch dann, wenn die Selbstbeurlaubung während eines Kündigungsschutzverfahrens vorgenommen wird. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da kein Arbeitnehmer erwarten könne, dass der Arbeitgeber einen eigenmächtigen Urlaubsantritt billige, so das Gericht.

Es ist nach § 7 BUrlG Sache des Arbeitgebers, eine Freistellungserklärung abzugeben. Der Arbeitgeber kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ablehnen, wenn ihm dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünscheanderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 01.10.2020 – 17 Sa 1/20