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31.05.2016·Zahnersatz Alte Implantatkrone als Provisorium: Abrechnung?

·Zahnersatz

Alte Implantatkrone als Provisorium: Abrechnung?

| Im Rahmen einer Kronenneuanfertigung können alte Implantatkronen oftmals als Provisorium verwendet werden. Hier stellt sich die Frage: Ist der Honoraransatz der BEMA-Nr. 19i bei einer Einzelzahnlücke nach der ZE-Richtlinie 36a korrekt oder sind die GOZ-Nrn. 2260 und 2270 abrechenbar? |

 

Das BEMA-Provisorium

BEMA-Nr. 19i ist für ein Provisorium auf Implantat berechnungsfähig, wenn eine Einzelzahnlücke vorliegt und keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind. Die Ziffer lautet: „Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied.“ Die BEMA-Abrechnungsbestimmungen stellen unter Punkt 3 klar, dass grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreicht. Da die alte Implantatkrone verwendet wird, findet keine direkte Herstellung – am Behandlungsstuhl – statt, sodass die Nr. 19i nicht berechnet werden kann.

 

Das GOZ-Provisorium

In der GOZ sind für die Versorgung von Einzelimplantaten mit Provisorien zwei Gebührenziffern enthalten. Die beiden Ziffern lauten:

 

  • „2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung“
  • „2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung“

 

Im Rahmen der Nr. 2260 wird ein vorgefertigtes Provisorium – zum Beispiel eine Schutzkappe aus Peek – auf einem Abutment befestigt. Diese Gebührenziffer kann nicht für eine alte Implantatkrone verwendet werden, da kein direktes Verfahren ohne Abformung stattfindet. Die Nr. 2270 umfasst die Herstellung im direkten Verfahren mit Abformung, sodass weder die Nr. 2260 noch die Nr. 2270 für das dargestellte Provisorium infrage kommt.

 

Die Verwendung einer alten Implantatkrone als Provisorium

Die Berechnung muss nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogberechnung) erfolgen. Ob dabei die Nr. 2270a oder eine andere finanziell entsprechende Gebührenziffer ausgewählt wird, entscheidet der Zahnarzt nach Kostenaufwand.

 

Zahntechnische Maßnahmen

Wird die alte Implantatkrone im Labor umgearbeitet, so ist diese Maßnahme als Auslage nach § 9 GOZ (Zahntechnische Auslagen) abzubilden. Wurde die alte Implantatkrone zur Abnahme aufgetrennt, wird der Trennspalt im Labor verschlossen und geglättet, um die Krone als Provisorium zu verwenden. Die BEB enthält dafür die Nrn. 8201 (Kronen- und Brückengliedreparatur, Grundeinheit) und 8202 (Leistungseinheit, Trennspalt).