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02.08.2017·Zahnersatz Teleskopprothese erneuern: Festzuschuss

·Zahnersatz

Teleskopprothese erneuern: Festzuschuss

| Eine Suprakonstruktion auf drei Implantaten und zwei Zähnen muss erneuert werden. Die Primärteleskopkronen auf Implantat bleiben erhalten, die Sekundärteleskope, die Teleskopkronen auf beiden Zähnen und die Teilprothese werden erneuert. Welche Festzuschüsse bekommt der Patient? |

 

Die Planung auf dem BEMA-HKP

Wenn eine Suprakonstruktion erneuerungsbedürftig ist, wird in der Befundzeile bei den fehlenden Zähnen „sw“ eingetragen. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich ein ersetzter Zahn oder – wie regio 13, 24, 25 – eine Teleskopkrone auf Implantat befindet.

 

Die R-Zeile wird nicht ausgefüllt, da der Patient keinen atrophierten zahnlosen Kiefer aufweist. Die Kombination von Zähnen und Implantaten in einer Prothese führte vor Einführung des Festzuschuss-Systems (2005) zu keiner Kostenbeteiligung durch die GKV. Wenn es keine Regelversorgung gab, kann in der R-Zeile auch keine notiert werden. In der TP-Zeile wird bei den beiden Zähnen „TV“, bei den Prothesenzähnen „SE“eingetragen. Für die neuen Sekundärteleskope auf Implantat erfolgt keine Eintragung, da der BEMA-HKP dafür kein Kürzel bietet. Ein Hinweis für die Krankenkasse kann im Feld „Bemerkungen“ erfolgen. Das Befundschema für den OK lautet:

 

 

Welcher Festzuschuss wird gewährt?

Eine Praxis hat drei Varianten erstellt, ist aber unsicher, welche richtig ist. Die drei Varianten lauten: Variante A: 1 x 4.1, 2 x 4.6, 2 x 4.7; Variante B: 1 x 4.1, 2 x 4.6, 2 x 4.7, 3 x 6.10; Variante C: 1 x 7.5, 2 x 7.6. Welche Variante ist richtig? Keine! Die drei Varianten entsprechen nicht den Festzuschuss-Richtlinien. Da der Patient bereits eine Suprakonstruktion trägt, ist für das Erneuern ohne Befundänderung nur der Befund 7.5 zuständig.

 

Ergebnis der Arbeitsgruppe „Fragen zum Festzuschuss-System“ (2014)

Der Befund umfasst alle Implantate und natürlichen Zähne, die zur Verankerung der erneuerungsbedürftigen Prothesenkonstruktion dienen. Nach Prüfung der Sachlage wurde von der Arbeitsgruppe festgelegt, dass eine Kombinierbarkeit von Befund 7.5 mit 1.1/1.3 bzw. 4.6/4.7 nicht erforderlich ist und die Festzuschuss-Richtlinie in dieser Hinsicht nicht überarbeitet wird.