Recht

„Implantat-Sprechstunde“ im „Praxiszentrum“: Gleich zwei Fehler auf einmal

Ein Zahnarzt bot eine kostenlose „Implantat-Sprechstunde“ im „Praxiszentrum“ an – und handelte damit gleich doppelt rechtswidrig.

Mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde durch einen Zahnarzt verbindet der Werbeadressat nicht nur eine reine Informationsveranstaltung, sondern eine individuelle Beratung. Sie verstößt daher als unzulässige Werbegabe gegen § 7 HWG, weil derartige ärztliche Beratungen nur gegen Entgelt zu erwarten sind.

Die Verwendung des Begriffs „Praxiszentrum“ für eine Zahnarztpraxis, in der nur der Praxisinhaber selbst und eine angestellte Zahnärztin tätig sind (die Zahnärztin noch dazu nicht für die besonders beworbene Fachrichtung Implantologie), ist irreführend. Denn bei dieser Begriffsverwendung gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es sich bei der beworbenen um eine gegenüber gewöhnlichen Praxen bedeutend größere Einrichtung handelt. Die Tatsache, dass sich ein zahnärztliches Labor im selben Gebäude wie die Praxis befindet, stützt die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht.

Landgericht Braunschweig, 25.03.2021 – 22 O 582/20
Mitteilung der AG Medizinrecht des Dt. Anwaltvereins