Praxisführung

Koalition: Maskenpflicht in den Praxen – aber nicht für das Personal

Die Koalition hat Änderungen an den ursprünglichen Plänen für eine Neufassung des Infektionsschutzgesetz vereinbart. Es gilt Maskenpflicht in den Praxen – aber nicht für (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzte und das sonstige Personal.

Eine Änderung sieht vor, dass Patientinnen und Patienten künftig nicht nur in Kliniken und Pflegeeinrichtungen eine FFP2-Maske tragen müssen, sondern auch in (Zahn)Arztpraxen. Anders als in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die Maskenpflicht in den Praxen aber nicht für Ärztinnen und Ärzte und das sonstige Personal. Auf diesen ungewöhnlichen Kompromiss einigten sich die Koalitionsparteien, weil die FDP die Ausdehnung der Maskenpflicht auf Mediziner*innen und das Praxispersonal vehement abgelehnt hat – SPD und Grüne wollten alle Beschäftigten miteinbeziehen. Die FDP argumentierte, es gehöre zum Selbstverständnis der Ärzt*innen, die Patienten zu schützen, deshalb sei die Maskenpflicht hier unnötig. SPD und Grüne setzten allerdings durch, dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) per Verordnung eine Maskenpflicht auch für das Praxispersonal durchsetzen kann, sollte es die Infektionslage erfordern.

Auf Drängen der Krankenhäuser und der FDP wurde die Testpflicht für das Personal in Kliniken und Pflegeeinrichtungen gelockert. Statt täglicher Corona-Tests sind nur noch drei Tests pro Woche vorgeschrieben. Der Vorstand der Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, kritisierte diese Änderung scharf: Nur Testen verhindere die unkontrollierte Weitergabe des Virus. „Deshalb darf es in der Kranken- und Altenpflege kein löchriges Schutzkonzept geben“, mahnte er. Denn hier würden Millionen hilfsbedürftige Menschen versorgt, die sich selbst vor der Ansteckung nicht schützen könnten, so der Verbandsvorstand.