Recht

Praxen können nicht gleichzeitig Kurzarbeitergeld und Rettungsschirm bekommen

Praxen und Krankenhäuser können nicht gleichzeitig Mittel aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld bekommen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. April 2020 eine Weisung (Az.: 75095/7506) zum Kurzarbeitergeld erlassen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt fest, dass Praxen, die Ausgleichszahlungen aus dem “Rettungsschirm”  erhalten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Der Arbeitsausfall werde durch die Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld bestehe.

Soweit planbare Aufnahmen oder Operationen in Praxen und Krankenhäusern aus anderen Gründen verschoben oder ausgesetzt werden, sei der daraus resultierende Arbeitsausfall vermeidbar, da der Ausfall entweder selbst verursacht sei oder dem Betriebsrisiko unterliege.

Das Problem ist nur: Der “Rettungsschirm” ist noch nicht beschlossen. Ein erster Referentenentwurf liegt vor, ist aber noch nicht beschlossen. Und Bundesfinanzminister Scholz widerspricht den von Spahn vorgesehenen Zuschüssen.