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31.01.2011 |Aktuelle Rechtsprechung Dokumentations- und Planungsfehler bei einer Implantatversorgung

31.01.2011 |Aktuelle Rechtsprechung

Dokumentations- und Planungsfehler bei einer Implantatversorgung

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Anita Benigna Lehner, Feldafing, www.rain-lehner.de

Eine 35-jährige Patientin hatte sich vor Jahren zur Insertion von Implantaten im OK regio 25 und 26 in kieferchirurgische Behandlung begeben. Anlässlich einer Rehabilitation 2010 wurden die „alten Kronen“ auf diesen Implantaten abgenommen. Dabei fielen der Behandlerin die Implantate mitsamt Kronen quasi entgegen. Überdies befand sich auch noch Abdruckmasse in der Kieferhöhle der Patientin.  

 

Die Patientin wurde sofort an einen Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen zur Abklärung überwiesen. Es wurde anhand der Röntgenbilder und allgemeiner Befundung festgestellt, dass die Implantate in die Kieferhöhle inseriert wurden, weil der damalige Behandler keinen Knochenaufbau durchgeführt hatte, der objektiv medizinisch aber indiziert gewesen war. Die Abdruckmasse in der Kieferhöhle wurde operativ entfernt.  

Die Patientin begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie wurde jedoch mit dem Einwand der Verjährung abgewiesen. Die Parteien haben sich außergerichtlich zu Gunsten der Patientin geeinigt.  

 

Der Behandler konnte eine fachgerechte Planung nicht nachweisen. Die Röntgenaufnahmen legten offen, dass der Behandler keinerlei Ausmessungen über die Implantate in deren Durchmesser und Länge vorgenommen hatte. Die Ausmessungen waren auch nicht dokumentiert. Durch die offensichtlich unterlassenen Ausmessungen hatte der Behandler zu lange Implantate gewählt, die eindeutig in die Kieferhöhle eingedrungen waren. Erschwerend kam es durch die fehlerhafte Insertion zu einem Knochenabbau.  

 

Aufgrund der völlig lückenhaften Dokumentation konnte der Behandler nichts Gegenteiliges beweisen. Die Patientin erhielt auch erst im Jahre 2010 Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit der damaligen Versorgung, so dass der Einwand einer Verjährung völlig rechtsgrundlos erfolgte. 

Fazit

Die Dokumentation der Planung wird in der Praxis für die Aufklärung und Durchführung der Behandlung immer wieder vernachlässigt. Ein Planungsfehler ist aber wie ein Behandlungsfehler zu werten. Die lückenlose Dokumentation der Planung ist daher das entscheidende Verteidigungsmittel gegen derartige Patientenvorwürfe.