PraxisführungRecht

Ist Kiffen in der Mittagspause künftig erlaubt?

Auch wenn der Konsum von Cannabis künftig legal sein mag, folgt daraus kein Freibrief für den Konsum bei der Arbeit: Arbeitnehmer schulden ihre ‚ungetrübte‘ Arbeitsleistung: Ist das infolge von Cannabiskonsum nicht mehr gegeben, rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen – und zwar auch dann, wenn der Cannabiskonsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist.

von Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht (VDAA)*
www.fuhlrott-arbeitsrecht.de

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Leistung frei von allen Einflüssen berauschender Mittel erbringen, so dass geringe Wesens- und Verhaltensänderungen schon eine Abmahnung begründen können: Das ist bereits der Fall, wenn jemand eigentlich quirlig und agil ist, nach dem Cannabiskonsum aber plötzlich sehr ruhig und gedämpft auftritt.

Klare betriebliche Regelungen sinnvoll

Unternehmen sollten die Legalisierung von Cannabis überdies zum Anlass nehmen, betriebliche Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine solche eindeutige Regelung könne sinnvoll sein, zumal es in vielen Unternehmen bereits entsprechende Vorgaben zum Konsum von Alkohol gibt. Bei der Beurteilung ist die Einbeziehung des Betriebsarztes sinnvoll.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Steht ein Mitarbeiter erkennbar unter dem Einfluss von Drogen, muss der Vorgesetzte handeln – er muss dem Mitarbeiter die weitere Tätigkeit untersagen und ihn nach Hause schicken. Passiert in einem solchen Zustand ein Arbeitsunfall und wird ein Kollege oder ein Patient verletzt, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen!

Über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dürften Arbeitgeber und betroffener Mitarbeiter dann in der Folge ebenfalls sprechen: Von der Einbehaltung der Vergütung über eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung ist alles denkbar – maßgeblich werden dabei wie häufig im Arbeitsrecht die Umstände des Einzelfalls sein.

Freizeitkonsum ist Privatsache des Arbeitnehmers

In der Freizeit ist es dem Arbeitnehmer hingegen aus rein arbeitsrechtlicher Sicht völlig freigestellt, wie er sich verhält. Eine Anordnung des Arbeitgebers, privat keine Drogen zu konsumieren, wäre nicht möglich. Das Direktionsrecht endet an der Praxistüre – dieser Grundsatz gilt auch für den Konsum berauschender Mittel. Das heißt: Als Angestellter kann ich mir beim Verlassen des Werkstores einen Joint anzünden oder auch andere Drogen konsumieren. Wichtig ist nur, dass ich am Montagmorgen zu Arbeitsbeginn wieder fit bin und meine normale Leistung erbringe.

* Der Autor ist Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).