Praxisführung

Auch für Auszubildende gibt es einen Mindestlohn

Auch für Auszubildende gibt es seit 2020 einen Mindestlohn. Wer im Jahr 2022 eine Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von brutto 585 Euro pro Monat.

Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung gegenüber dem ersten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.

Wer also 2020 mit einer Mindestvergütung von 515 Euro pro Monat mit der Ausbildung begonnen hat und nunmehr im zweiten Ausbildungsjahr ist, erhält 607,70 Euro pro Monat, ab Herbst 2022 sind dann im dritten Ausbildungsjahr 695,25 Euro zu zahlen.

[!] Hinweis: Die Mindestausbildungsvergütung gilt nicht für Auszubildende, die sich bereits seit 2019 oder früher in einer Ausbildung befinden. Auch sind branchenabhängige Tarifverträge mit höheren Lehrlingsvergütungen zu beachten.

Mitteilung der ETL Rechtsanwälte vom 05.01.2022