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06.05.2015·Auffüllen von Extraktionswunden Honorar für „Socket preservation“ – Top oder Flop?

·Auffüllen von Extraktionswunden

Honorar für „Socket preservation“ – Top oder Flop?

| Es kursieren unterschiedliche Abrechnungsempfehlungen für die Therapie einer „Socket preservation“. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, welches Honorar erzielt werden kann. |

Honorierung nach alter und neuer GOZ

In der GOZ‘88 war für diese Therapie keine eigenständige Ziffer enthalten, sodass die Berechnung im Wege der Analogie erfolgte. Verbreitet war vor 2012 die analoge Berechnung nach der GOZ-Nr. 411 oder GOÄ-Nr. 2442. Mit dem Inkrafttreten der GOZ 2012 wurden der Wortlaut und die Abrechnungsbestimmungen verändert, eine Erhöhung der Punktzahl erfolgte jedoch nicht.

 

  • GOZ-Nr. 411 (alt) versus GOZ-Nr. 4110 (neu)
GOZ
Punkte
Leistung
1,0-fach
(Euro)
2,3-fach
(Euro)
3,5-fach
(Euro)

411

180

Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn

Bestimmungen: Bei der Leistung nach der Nr. 411 sind Kosten für alloplastisches Material gesondert berechnungsfähig.

10,12

23,27

35,42

4110

180

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

Bestimmungen: Die Leistung nach der Nr. 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig.

10,12

23,28

35,43

 

In den Bestimmungen zur GOZ-Nr. 4110 wurde neu aufgenommen, dass diese Gebührenziffer auch im Rahmen von chirurgischen Leistungen anzuwenden sei. Eine nähere Definition lässt sich den Bestimmungen nicht entnehmen. Im aktuellen GOZ-Kommentar der BZÄK finden sich folgende Hinweise:

 

  • GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand 1. Oktober 2014)

… Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab. Die Nr. 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie zum Beispiel der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen, oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig.

Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahns begrenzt. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht. Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/Kieferkörpers vorliegt. …

Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nr. 4110. Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nr. 9140. Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nr. 4110 gesondert berechnungsfähig.

Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, zum Beispiel als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung, entspricht den Nrn. 9100 oder 9130. Gegebenenfalls treten die Nrn. 9140 und 9150 hinzu. …

 

Welche Alternative besteht zur GOZ-Nr. 4110?

Laut BZÄK erfolgt im Rahmen dieser Gebührenziffer keine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens. Die GOZ-Nr. 4110 betrifft nur Maßnahmen in der Region eines Zahns. Es gilt daher zu prüfen, welche Defektsituation im Einzelfall besteht und ob nicht eine Volumenvermehrung erforderlich ist, die mit einer Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial – zum Beispiel als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantatinsertion – einhergeht. Diese wird nach GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) berechnet.

 

  • Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zur Abrechnung der „Socket preservation“

Im Rahmen der Beratungen in der AG GOZ ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („Socket-preservation“) der Leistung nach der Nr. 4110 zuzuordnen wären.

 

Gibt es aktuelle Stellungnahmen zu dieser Thematik?

Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK hat in Abstimmung mit der DGMKG und der DGZMK unter dem Titel „Knochenmanagement“ eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen publiziert. Die Notwendigkeit dieser Auflistung resultiert aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber mit der GOZ-Novellierung die etablierte und im Wesentlichen allseits akzeptierte Berechnung komplexer knochenchirurgischer Leistungen gemäß den Bestimmungen der bis Ende 2011 geltenden GOZ außer Kraft gesetzt hat. Die Tabelle der BZÄK enthält zwar Hinweise zur Berechnung einer „Socket preservation“, die von der oben dargestellten GOZ-Nr. 4110 abweichen, jedoch nur im Zusammenhang mit der Entfernung eines Implantats. In PI 09/2013 (S. 1 ff.) und 10/2013 (S. 10 ff.) haben wir darüber berichtet.

Welche Möglichkeiten bleiben für ein adäquates Honorar?

Um ein praxisbezogenes adäquates Honorar zu erzielen, muss gegebenenfalls eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten nach den Vorgaben von § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. Es gilt darüber hinaus zu überlegen, ob auch die Extraktion dort vereinbart wird, insbesondere wenn eine gewebeschonende Entfernung – zum Beispiel mit dem Benex®-System – erfolgt.

Honorarsituation bei Honorarvereinbarung

In der folgenden Tabelle sind neben der GOZ-Nr. 4110 auch Extraktionsleistungen mit unterschiedlichen Steigerungsfaktoren enthalten:

 

GOZ-Nr.
4,0-fach
4,2-fach
4,5-fach
4,8-fach
5,0-fach
5,2-fach
5,5-fach

4110

40,48

42,50

45,54

48,58

50,60

52,62

55,66

3000

15,76

16,55

17,73

18,91

19,70

20,49

21,67

3010

24,76

26,00

27,86

29,71

30,95

32,19

34,05