Abrechnung

COVID 19: Verlängerung der Hygienepauschale – mit Ziffer 383 GOÄ analog

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis zum 31. März 2022 verständigt.

PKV und Beihilfe haben – trotz der ursprünglich anderslautenden Ankündigung im letzten Beschluss – einer erneuten Verlängerung der Hygienepauschale zugestimmt. Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 49. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung erneut um drei Monate verlängert wird.

 

Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
Covid-19-Hygiene-Pauschale

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Die Beschreibung lautet: “Ä383a Erhöhter Hygieneaufwand entsprechend Geb. Nr. Ä383 Kutane Testung”. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.