31.10.2019·Kassenabrechnung Friktion von Teleskop- und Konuskronen wiederherstellen: Worauf Sie achten sollten
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Friktion von Teleskop- und Konuskronen wiederherstellen: Worauf Sie achten sollten
| Teleskopkronen halten durch die aus parallelwandig gefrästen Wänden resultierende Haftreibung. Konuskronen dagegen halten durch konisch zueinander gearbeitete Flächen, wodurch sich eine Haftreibung im Sinne einer Verkeilung ergibt. Mit zunehmender Tragedauer lässt die Friktion nach, wobei aktivierbare und auswechselbare Friktionsstifte der Erhöhung der Haftreibung von Verbindungsvorrichtungen dienen. Wann wird ein Festzuschuss gewährt und was ist berechenbar? |
Wiederherstellung der Friktion bei GKV-Patienten
Auch wenn Sie normalerweise in Ihrem KZV-Bereich Wiederherstellungen ‒ bis auf Ausnahmefälle ‒ nicht vorab genehmigen lassen müssen (vereinfachtes Verfahren), sollten Sie bei Friktionsverbesserungen davon abweichen und eine Genehmigung von der Krankenkasse einholen, denn die Festzuschuss-Richtlinien enthalten keine eindeutige Zuordnung. Da jedoch das Wiederherstellen der Funktion des Zahnersatzes im Vordergrund steht, können für wissenschaftlich anerkannte Methoden Festzuschüsse angesetzt werden.
Die Art der Wiederherstellungsmaßnahme ist im Bemerkungsfeld des HKP zu beschreiben, z. B. „Austausch Federstifte zur Friktionsherstellung“, „Einarbeiten Quick-tec-Friktionselemente“ oder „Aufbringen von Laserpunkten im Innenvolumen der Sekundärteleskopkrone zur Friktionsverbesserung.“ Nur wenn die Krankenkasse den Sachverhalt nachvollziehen kann, ist ein gewährter Festzuschussbefund rechtssicher erteilt.
Gleich- oder andersartige Wiederherstellung
Anerkannte Maßnahmen zur Friktionsverbesserung von zahngetragenen Teleskop- oder Konuskronen sind als gleichartige Wiederherstellung nach Befund 6.1 (Wiederherstellung im Kunststoffbereich ohne Abformung, je Prothese) oder 6.3 (Wiederherstellung im gegossenen Bereich, je Prothese) einzustufen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Situation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 vorliegt oder nicht.
Bei implantatgetragenen Teleskop- oder Konuskronen und Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b (atrophierter zahnloser Kiefer) ist die Wiederherstellung gleichartig, ansonsten andersartig. Der Festzuschussbefund 7.7 (Wiederherstellung, je Prothese) wird gewährt. Für die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz und Zahnkronen ist die Gewährleistung nach § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V und das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V zu beachten.
Festzuschussfähige Leistungen
Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e. V. (DGPro) sind bestimmte Maßnahmen zur Friktionsverbesserung von Teleskop- oder Konuskronen als dauerhaft bewertet und daher festzuschussfähig eingestuft worden.
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Nicht festzuschussfähige Leistungen
Genehmigt die Krankenkassen den HKP nicht, so ist die Wiederherstellung nach Aufklärung des Patienten außervertraglich zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Zahnarzt keine Gewährleistung für die Wiederherstellung übernimmt oder die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist. In diesen Fällen ist im Vorfeld der Friktionswiederherstellung eine schriftliche Vereinbarung der Privatbehandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z von Zahnarzt und Patient zu unterzeichnen und die Honorar- und Laborkosten sind in einem privaten HKP ‒ oder auf der Privatvereinbarung ‒ zu erfassen.
Folgende Maßnahmen sind in der Regel nicht festzuschussfähig, da diese nicht als dauerhaft eingestuft werden:
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Die Honorierung
Im BEMA ist keine Leistung für die Friktionsverbesserung verzeichnet, sodass bei GKV-Patienten die Nr. 5090 GOZ je Verbindungselement im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz berechnungsfähig ist. Gestützt wird dies durch den GOZ-Kommentar der BZÄK: Demnach sollen „Maßnahmen, die nach Nr. 5090 GOZ berechnet werden, dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. […] Dazu gehören auch Wiederherstellungen, die die Friktion einer Doppelkrone verbessern …“ Alternativ wird in einzelnen KZV-Bereichen für die Wiederherstellung der Friktion die Nr. 2320 GOZ befürwortet. Fragen Sie ggf. bei Ihrer KZV nach.
Durch die Friktionsverbesserung wird die Funktion des Zahnersatzes wiederhergestellt und nach Nr. 5250 GOZ je Prothese berechnet, solange keine Abformung erforderlich ist. Bei Privatpatienten werden die Nrn. 5090 je Verbindungselement und 5250 GOZ je Prothese für diese Maßnahmen honoriert.