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30.09.2019·Kostenerstattung Information für beihilfeberechtigte Patienten zu eventuellen Erstattungsproblemen

·Kostenerstattung

Information für beihilfeberechtigte Patienten zu eventuellen Erstattungsproblemen

| Beihilfe und die „Vollkaskomentalität“ einiger Beihilfepatienten ‒ das passt nicht zusammen. Immer wieder kommt es zu Reibereien wegen der Kostenbeteiligung oder vermeintlich überhöhter Rechnungen (siehe PI 09/2019, Seite 6 ff.). Insbesondere werden gern Gebührensätze oberhalb des 2,3-fachen Faktors moniert. Um solche Probleme abzumildern, bietet es sich an, beihilfeberechtigten Patienten ein Informationsschreiben auszuhändigen. PI hat ein entsprechendes Musterschreiben erstellt. |

 

Musterschreiben / Information für beihilfeberechtigte Patienten

Das Erstattungssystem der Beihilfe und die zahnärztlichen Gebührenordnungen sind zwei unterschiedliche Rechtssysteme. Das bedeutet, dass eine Leistung zwar berechnungsfähig, aber von der Beihilfe nicht oder nur teilweise erstattungsfähig ist, da eigene interne Richtlinien bestehen. Die Beihilfe ist eine „Hilfe“ und keine Vollkaskoversicherung. Die Beihilfevorschriften regeln die Erstattungsansprüche des Beihilfeberechtigten gegenüber seinem Dienstherrn. Die Ansprüche des Zahnarztes gegen seine Patienten bzw. Zahlungspflichtigen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ).

 

Vor der Behandlung besprechen wir mit Ihnen ausführlich das Behandlungskonzept. Nach Ihrer Behandlung erhalten Sie eine Privatrechnung nach den Vorgaben der GOZ und GOÄ. Mit Erstellen der Rechnung nach § 10 GOZ ist die Honorarforderung des Zahnarztes fällig. Die Rechnung enthält zum Teil auch zahntechnische Kosten. Diese werden in der Regel vorab bezahlt, also bevor Sie eine Gesamtrechnung erhalten. Unsere Rechnung ist in voller Höhe zu begleichen, unabhängig von einer eventuell reduzierten Erstattung Ihrer Beihilfestelle.

 

Auch wenn die Regelungen in den Bundesländern abweichen, sieht die Bundesbeihilfe eine grundsätzliche Kostenerstattung von beispielsweise 50 Prozent für den Krankheitsfall bei aktiven Beamten und 70 Prozent bei Kindern im Rahmen der Kostenerstattung vor. Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein zusätzlicher Versicherungsbedarf besteht, da die entstehenden Gesundheitskosten für keine Anspruchsgruppe zu 100 Prozent gedeckt werden.

 

Beihilfefähig bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit dem jeweiligen Prozentsatz erstattet werden. Der Betrag, an dem sich die Beihilfeleistung orientiert, kann darunter liegen, da zum Teil beihilfeinterne Begrenzungen (z. B. durch Höchstbeträge oder prozentuale Erstattungen sowie Einschränkungen bei der Anzahl an Implantaten) vorgesehen sind.

 

Die Bemessungsgrundlage (Punktwert) für die Bewertung der einzelnen Gebührenpositionen wurde seit 30 Jahren nicht angepasst. Zum Vergleich: In diesem Zeitraum sind die Preise bei Strom um 117,3 Prozent, bei Kraftstoff um 119,7 Prozent und der Verbraucherpreisindex um 58,7 Prozent gestiegen (Quelle: zm online 31.05.2019). Mittlerweile liegen die Honorare bei vielen Gebührenpositionen der GOZ oder GOÄ unter Zugrundelegung des 2,3-fachen Gebührensatzes nicht höher als die Honorare für vergleichbare oder identische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Teil sogar deutlich darunter.

 

Bei strittigen Anwendungen oder aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der GOZ kann die Erstattung durch die Beihilfestelle in Einzelfällen abgelehnt werden. Das ist aber keineswegs gleichbedeutend damit, dass der Zahnarzt die entsprechende Leistung zu Unrecht abgerechnet hat.

 

Wir bedauern seit vielen Jahren diese Entwicklung. Zusatzkosten zu Ihren Lasten können wir nicht ausschließen. Selbstverständlich bleiben wir Ihr Ansprechpartner für Fragen zu den Gebührenordnungen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Sie finden das Schreiben unter iww.de/pi (Downloads ‒> „Musterverträge und -schreiben“). Das Schreiben können Sie entsprechend Ihren Wünschen anpassen.