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31.03.2011 |Neue Behandlungsmethoden Die dentale Zukunft ist digital – und wie steht es um die Abrechnung?

31.03.2011 |Neue Behandlungsmethoden

Die dentale Zukunft ist digital – und wie steht es um die Abrechnung?

Die Digitalisierung in der Zahnmedizin ist nicht mehr aufzuhalten. Neue Verfahren wie das intraorale Scanning (digitale Abformung) weisen Vorteile für Patient, Klinik, Praxis und Dentallabor gegenüber konventionellen Verfahren auf. Der digitale Workflow verändert die traditionelle Prozesskette. Innovative Technologien optimieren Arbeitsabläufe und reduzieren Arbeitszeiten, sodass das Praxisteam in dieser Zeit andere Tätigkeiten ausüben kann.  

 

Die digital erfassten Daten werden in ein virtuelles Modell auf den Monitor übertragen und können vom Zahnarzt sofort überprüft werden. Bei Defiziten in der Datenerfassung werden weitere digitale Aufnahmen sofort gefertigt, ohne dass der Patient noch einmal einbestellt werden muss. Ist die digitale Erfassung erfolgreich abgeschlossen und ein digitales Auftragsformular erstellt, werden die Daten ggf. über das Internet zur Kontrolle und Bearbeitung an den Hersteller oder ein benanntes Unternehmen weitergeleitet. Nach der Qualitätsprüfung und Bearbeitung bei Datenübermittlung an eine externe Stelle werden diese an den Zahnarzt und das Dentallabor übermittelt. Das Dentallabor prüft den Datensatz und nimmt eventuell virtuell Änderungen vor, bevor dieser zur Herstellung der speziellen Fräsmodelle in der Regel an einen externen Partner zugestellt wird.  

Die Berechnung einer digitalen Abformung

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für eine digitale Abformung derzeit keine eigene Gebührenziffer vorgesehen. Gleichwohl ist die digitale Abformung auch beim Kassenpatienten möglich. Da derzeit keine Stellungnahme oder Information durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vorliegt, ist die regionale KZV Ihr Ansprechpartner vor Ort.  

 

Die digitale Abformung ist bereits wissenschaftlich anerkannt. Die GOZ‘88 weist keine Ziffer für dieses Verfahren auf, sodass die Berechnung entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ erfolgt. Die Anerkennung als modernes Therapieverfahren zeigt sich im Reformentwurf HOZ (Honorarordnung Zahnärzte) der Bundeszahnärztekammer zur derzeitigen GOZ. Dieser umfasste für die digitale Abformung eine Ziffer „Intraorale elektronische Datenaquisition“ (CAD/CAM-Verfahren) mit einem Preis von ca. 55 Euro.  

 

Eine Reform der GOZ wurde jedoch bis dato nicht vollzogen, sodass diese Ziffer nur eine Orientierung bei der Abrechnung darstellt. Der damalige Reformentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und der privaten Krankenversicherung (PKV), die „GOZ-neu“, umfasste einen Zuschlag für das CAD/CAM-Verfahren. Das bedeutet, dass sowohl die BZÄK, das BMG als auch die PKV eine digitale Abformung als eigenständige Therapie anerkannt haben. Eine freie Vereinbarung nach § 2 (3) GOZ ist nicht das Mittel der Wahl, da es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme handelt. 

Die Berechnung des intraoralen Scan

Um einen Preis für die digitale Abformung zu definieren, müssen neben der Behandlungszeit insbesondere auch die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Honorarkosten beachtet werden. Eine Möglichkeit besteht in der Scan-Honorierung je Zahn/Implantat oder alternativ einer Honorierung je Kiefer in Form einer Mischkalkulation.  

 

Zudem gilt es zu beachten, dass mehrere digitale Aufnahmen erstellt werden, zum Beispiel die Aufnahme eines präparierten Zahnes, ein Gegenkiefer-Scan und eine digitale Aufnahme in Schlussbissstellung, der die konventionelle Bissnahme ersetzt. Als geeignete Gebührenziffern können – orientiert an der Empfehlung der HOZ der Bundeszahnärztekammer – zum Beispiel die folgenden GOZZiffern dienen: 

 

GOZ 

Leistungsbeschreibung 

Nr. 517 

Abformung entspr. § 6 Abs. 2 GOZ: Intraorale Datenaquisation, je Quadrant inklusive Gegenkiefer und Schlussbiss 

Nr. 518  

Abformung entspr. § 6 Abs. 2 GOZ: Intraorale Datenaquisation, je Kiefer inklusive Gegenkiefer und Schlussbiss 

Nr. 519 

Abformung entspr. § 6 Abs. 2 GOZ: Intraorale Datenaquisation, je Kiefer inklusive Gegenkiefer und Schlussbiss 

Es bleibt abzuwarten, ob die ausstehende Novellierung der GOZ eine adäquate Gebührenziffer enthalten wird.  

Scankontrolle

Die Kosten einer Qualitätskontrolle und einer Bearbeitung der digitalen Daten vor Herstellung der Fräsmodelle kann entweder in der Leistungserfassung mit dem Brutto-Betrag oder über einen Eigenlaborbeleg dargestellt werden.  

Virtuelle Planung nach digitaler Abformung

Im externen oder praxiseigenen Dentallabor erfolgt die Bearbeitung der geprüften Scandaten. Die Honorierung dieser virtuellen Tätigkeit kann nach der BEB ´97 – zum Beispiel nach der Nr. 0821 (Überprüfung und Bearbeitung digitaler Daten inklusive Datentransfer) – berechnet werden. Die finalen Daten werden in der Regel zur Herstellung der Fräsmodelle an den Industrie-Partner weitergeleitet und die Fräsmodelle gefertigt, die anschließend an das Dentallabor zur Herstellung der Kronen und Brücken gesandt werden.  

Fräsmodelle bei umsatzsteuerpflichtigem Eigenlabor

In der Praxis-EDV werden die Fräsmodelle im Laborbereich neu aufgenommen. Die Weitergabe der Fräsmodell-Kosten und gegebenenfalls herausnehmbaren Zähne bzw. Zahnstümpfe erfolgt zum Nettopreis zuzüglich 7 Prozent Umsatzsteuer. Die aktuellen Preise müssen immer der jeweiligen Hersteller-Rechnung entnommen werden. Denkbar sind zum Beispiel folgende Nummern der BEB´97 oder der neuen „BEB Zahntechnik“: 

 

BEB´97 

BEB ZT 

Beschreibung 

Nr. 9050 

Nr. 01.01.130 

Scan-Modell (Quadrant)  

Nr. 9051 

Nr. 01.01.131 

Scan-Modell (erweiterter Quadrant) 

Nr. 9052 

Nr. 01.01.132 

Scan-Modell (beide Kiefer)  

Nr. 9053 

Nr. 1.03.05.0 

Scan-Modell, je herausnehmbarem Zahn/-stumpf 

Besteht in der Zahnarztpraxis kein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor, so werden die Kosten der Fräsmodelle im gewerblichen Dentallabor auf der Patienten-Rechnung aufgeführt.