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03.05.2011 |Steuern Führen Nacharbeiten an Implantaten zur Umsatzsteuerpflicht?

03.05.2011 |Steuern

Führen Nacharbeiten an Implantaten zur Umsatzsteuerpflicht?

Frage: „Die umsatzsteuerliche Abrechnung von Implantaten ist nach unseren Erfahrungen noch nicht eindeutig geregelt. Das Einsetzen von Implantaten ist dann umsatzsteuerfrei, sofern keine Nachbearbeitung vorliegt. In welchen Fällen liegen jedoch solche Nachbearbeitungen vor?“ 

 

Antwort: Das Einbringen von Implantaten in den Kieferknochen des Patienten stellt eine umsatzsteuerfreie Leistung dar, da diese Maßnahme zu den medizinisch notwendigen Leistungen gehört und nach der GOZ berechenbar ist. An den Implantaten selbst wird im Standardfall keine Veränderung oder Nachbearbeitung vorgenommen, da diese mit einer industriellen Passung versehen sind, worauf sowohl Abformkomponenten, die Implantat-Aufbauten als auch weitere Hilfsteile abgestimmt sind. Eine Veränderung am Schulterbereich eines Implantats kann zwar in seltenen Fällen erfolgen, führt jedoch nicht im Nachgang zu einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit, da es sich auch hier um die Ausübung von Zahnheilkunde handelt.  

 

Der entscheidende Begriff ist die „Heilbehandlung“. Das sind Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Unter diese Definition fallen auch die implantologischen und prothetischen Leistungen nach den GOZ-Nrn. 900 f., 220, 221 und 500 f., die umsatzsteuerbefreit sind. 

 

In wenigen Fällen kann die Veränderung eines Implantataufbaus durch Beschleifen im Mund des Patienten erforderlich werden. Allerdings führt auch dies nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer, da sich höchstens die Gebührenziffer für die spätere Krone oder den Brücken- bzw. Prothesenanker ändert bzw. eine zahntechnische Leistung erbracht wird. Dies führt jedoch nicht zur Erhebung der Umsatzsteuer, solange die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuer-Gesetz (UStG) greift. Es handelt sich auch hier um medizinisch notwendige Leistungen, die in das Gebührenrecht der GOZ integriert sind.  

 

Grundsätzlich gilt: Lässt der Zahnarzt sich die zur zahnmedizinischen Behandlung notwendige Prothetik durch ein Dentallabor liefern und passt er sie im Rahmen seiner Behandlung dem Patienten ein, so fließt der „Lieferanteil“ der Vorleistung als notwendiger und unselbstständiger Bestandteil in die gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie medizinische Dienstleistung des Zahnarztes ein.