Uncategorized

14.07.2011·Aktuelle Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht: Die Werbemethoden eines Implantologen waren überwiegend zulässig

·Aktuelle Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht: Die Werbemethoden eines Implantologen waren überwiegend zulässig

| Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Juni 2011 (Az: 1 BvR 235/10; Abruf-Nr. 112397 unter www.iww.de) entschieden, dass die Werbemethoden der implantologischen Praxisklinik Dr. Sieper & Partner aus Kamen überwiegend rechtmäßig waren. In diesem Beitrag zeigen wir auf, welche Werbemethoden die Verfassungsrichter im konkreten Fall als zulässig bzw. nicht erlaubt angesehen haben. |

Der Fall

Dr. Sieper & Partner hatte im März 2005 in einer regionalen Zeitung eine Anzeige unter folgender Headline geschaltet: „Das ALL DENTE Haus in Kamen – Ihre Spezialisten für Zahngesundheit.“ Unter anderem hatten sie mit „Zahnärzte für Implantologie (Master of science)“ geworben. Zu ihrem DVT-Gerät schrieben sie: „Im östlichen Ruhrgebiet, Hochsauerlandkreis und Raum Münster einziger Standort“. Ihr „ALL DENTE Labor für innovative Zahntechnik“ beschrieben sie als „Meisterlabor in Hightec-Ausstattung für Highend-Produkte“und warben mit „Ästhetischer Zahnersatz mit bis zu acht Jahren Gewährleistung“. Außerdem boten sie für den ALL DENTE Verlag „Fachliteratur für die Patienteninformation“ an, unter anderem einen „Bestseller“ unter dem Titel „Implantate – was Sie vorher wissen sollten“.

 

Außerdem führte die Praxis anlässlich der Ausstellung „Gesundheit in Unna“ im März 2007 eine „Live-Verlosung“ durch, bei der verschiedene Preise – unter anderem Gutscheine für eine kostenlose Bleaching-Behandlung und eine professionelle Zahnreinigung, Patientenratgeber und Zahnbürsten – verlost werden sollten. Diese Verlosung fand dann aber nicht statt.

 

In mehreren Verfahren hatten die Berufsgerichte die Werbung in weiten Teilen als unzulässig eingestuft und Geldbußen verhängt. Begründung unter anderem: Das gleichzeitige Bewerben zahnärztlicher und gewerblicher Leistungen – namentlich des Labors und des Verlages – in der Zeitungsanzeige sei berufswidrig. Diese Form der Außendarstellung könnte in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, die Zahnärzte verfolgten jenseits des Patientenwohls rein kommerzielle Interessen. Die Praxis wehrte sich dagegen und konnte sich jetzt – vertreten durch Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg – vor dem Bundesverfassungsgericht weitgehend durchsetzen.

Die Entscheidung

Das Verfassungsgericht entschied im aktuellen Urteil , dass es keine Gründe des Gemeinwohls gebe, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung rechtfertigen könnten. Es sei nicht zu beanstanden, neben zahnärztlichen Leistungen gleichzeitig auch das Angebot eines zahntechnischen Labors sowie eines Verlages zu bewerben. Auch die Bewerbung des DVT-Geräts im Internet mit Bildern sowie dem Hinweis, es handele sich um das einzige Gerät in einem weiten Umkreis und es sei besonders strahlungsarm, sei nicht zu beanstanden. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:

 

„Die Formulierung, der Tomograph biete ‚einzigartige Vorteile bei der Implantatdiagnostik‘, mag zwar zugespitzt sein, dies ist für Werbung, deren Zweck es gerade ist, das Positive eines Produkts prägnant herauszustellen, jedoch typisch und macht die Präsentation noch nicht sachfremd.“

Erwähnung der Herstellerfirma des DVT war nicht zulässig

Allerdings hätten die Berufsgerichte die Erwähnung der Herstellerfirma des Tomographen zu Recht als berufswidrig eingestuft. Eine solche Einschränkung des Werbeverhaltens sei gerechtfertigt, denn Fremdwerbung vermittele den Anschein, der Zahnarzt werbe für eine andere Firma, weil er hiervon finanzielle Vorteile habe.

Großes Informationsbedürfnis bei implantologischem Eingriff

Ebenfalls sahen die Karlsruher Verfassungsrichter die Werbung für den Verlag als zulässig an. Zitat: „So dürfte insbesondere bei denjenigen, die eine Zahnimplantation in Erwägung ziehen, angesichts des Umfangs des Eingriffs und der hierfür anfallenden Kosten ein gesteigertes Informationsbedürfnis bestehen. An Patienten gerichtete Fachliteratur ist auch grundsätzlich geeignet, dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen und über Nutzen und Risiken der Implantationsbehandlung aufzuklären.“

 

Auch seien bei der Werbung für den Verlag auf der Homepage der Praxis die Grenzen zulässiger Werbung nicht überschritten worden. Der Bericht im Internet über einen Implantologen-Kongress in Las Vegas lasse diesen zwar aufgrund der gewählten Formulierung in einem sehr positiven Licht erscheinen, ein gewisser Informationswert sei ihm aber dennoch nicht abzusprechen.

Titel „Zahnarzt für Implantologie“ ist berufswidrig

Als rechtmäßig dagegen sah das Verfassungsgericht die Entscheidung der Berufsgerichte an, die Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Implantologie“ als berufswidrig zu untersagen. Die Formulierung suggeriere eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Facharztbezeichnung und sei deswegen irreführend. Auch ein verständiger Patient wisse in der Regel nicht, dass die Weiterbildungsordnung den Begriff „Zahnarzt für Implantologie“ gar nicht verwende.

Verlosungsaktion für PZR und Zahnbürsten war zulässig

Dagegen sei die geplante Verlosungsaktion nicht berufswidrig gewesen. Zitat aus der Urteilsbegründung der Verfassungsrichter: „Die Methode, eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für ein Zahnarztpraxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, sind nicht ersichtlich.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Verlosung in einer besonders aufdringlichen Weise erfolgen sollte, seien nicht erkennbar. Die Verlosungskarten seien von ihrer Gestaltung her schlicht. Auch die Art, in der sie dargeboten wurden (Bereitlegen am Stand mit der Möglichkeit zur Mitnahme), sei weder belästigend noch aufdringlich. 

 

Auch soweit die Praxis Zahnbürsten und Patientenratgeber als Preise angeboten habe, sei nicht anzunehmen, dass die Weitergabe dieser Produkte Gemeinwohlinteressen beeinträchtigen könnte. Dies gelte auch für die professionelle Zahnreinigung, die mangels anderer Hinweise als nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung, die mit keinem nennenswerten gesundheitlichen Risiko verbunden sei, zu bewerten sein dürfte.

Verlosung einer „Bleaching“-Behandlung als kritisch angesehen

Lediglich die Verlosung einer „Bleaching“-Behandlung sah das Bundesverfassungsgericht als kritisch an. Dazu die Begründung der Richter: „Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung – ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken – Gebrauch zu machen. Solche Werbemaßnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen.“

Praxishinweise |

Diese aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in weiten Teilen erstaunlich liberal und führt dazu, dass Ärzte und Zahnärzte zunehmend mit den üblichen kommerziellen Methoden von Gewerbetreibenden werben dürfen. Damit fügt sich dieses aktuelle Urteil nahtlos in eine Reihe weiterer – auch höchstinstanzlicher – Entscheidungen ein, in denen die Berufsgerichte mit ihrer eher restriktiven Haltung korrigiert wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses höchstinstanzliche Urteil über kurz oder lang zu einer deutlich aggressiveren Werbung von Ärzten und Zahnärzten führt. Als einzelner Arzt bzw. Zahnarzt wird man diese Entwicklung wohl nicht ganz ignorieren können, wenn man mittel- bis langfristig keine Patienten verlieren möchte.

Erstaunlich ist vor allem, dass Zahnärzte nach Auffassung der Verfassungsrichter jetzt auch kostenlose PZR-Behandlungen verlosen dürfen. Dies steht im Widerspruch zum Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. März 2009 (Az: 6 O 30/09; Abruf-Nr. 112409 unter www.iww.de), das eine „Treuebonus-Aktion“ gegenüber Patienten mit dem Angebot einer einmaligen PZR für nur 99 Cent als wettbewerbswidrig eingestuft hatte. Begründung: Ein solches Angebot einer nahezu kostenfreien zahnärztlichen Leistung lasse sich auch unter Berücksichtigung seiner zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung mit dem Zweck des gesetzlichen Mindestgebührenrechts schon deshalb nicht vereinbaren, weil es geeignet sei, Nachahmeffekte und einen Preiswettbewerb auszulösen.