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03.05.2011 |Privatliquidation GOZ-Referentenentwurf: Ein erster Einblick in den Gebührenteil zur Implantologie

03.05.2011 |Privatliquidation

GOZ-Referentenentwurf: Ein erster Einblick in den Gebührenteil zur Implantologie

Ende März hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf zur Novellierung der GOZ vorgelegt. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand soll die neue GOZ am 1. Januar 2012 in Kraft treten. In diesem Beitrag werden die Gebührenziffern – alt und neu – aus dem „Abschnitt K. Implantologie“ gegenübergestellt und kommentiert. 

 

Allgemeine Bestimmungen (alt) 

1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig.

Allgemeine Bestimmungen (neu) 

1. Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration, zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sowie atraumatisches Nahtmaterial sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentar: Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt K werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der GOZ bisher strittige Anwendungsfragen zu klären. Positiv zu werten ist die Erläuterung der Maßnahmen einer „primären Wundversorgung“. Eine Lappenmobilisation ist nicht Bestandteil eines Wundverschlusses. 

 

Einmalfräsen bzw. -bohrer sollen berechnungsfähig sein. Damit werden die Unklarheiten seit dem des Bundesgerichtshof-Urteil vom 27. Mai 2004 (Abruf-Nr. 041619) aufgehoben. Weiterhin wird im Vorwort des Abschnitts K. festgelegt, dass sowohl das Knochenersatzmaterial, Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (Membran, Schmelzmatrixproteine etc.), Hilfsmittel zur Fixierung von Membranen (Membranpins, -nägel oder -stifte etc.), Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen als auch atraumatisches Nahtmaterial gesondert berechenbar sind.  

 

Die Punktbewertung bei den folgenden vierstelligen Ziffern der „GOZ-neu“ ist dem derzeitigen Entwurf entnommen. Zur Vereinfachung der Honorarermittlung der GOZ-neu wird nicht der derzeitige Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (0,0562421 Euro), sondern von 5,62 Cent (0,0562 Euro) zu Grunde gelegt.  

 

Nr. 

Leistungstext 

Punkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

900 

(alt) 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer 

540 

30,37 

69,85 

9000 

(neu) 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer 

Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. 

884 

49,68 

114,27 

Kommentar: Beide Ziffern beschreiben die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Neu integriert in der Nr. 9000 ist die Untersuchung der angrenzenden knöchernen Strukturen, die Auswertung von „radiologischen“ Befundunterlagen, Modellen, Fotos, sowie die Festlegung der Implantatachse, die Bestimmung des Implantatortes und die Implantatauswahl. Die Material- und Laborkosten für die Röntgenschablone sind nach wie vor berechenbar. Aufgrund der umfangreicheren Leistungen ist die Nr. 9000 höher bewertet als die GOZ-Nr. 900, so dass beim 2,3-fachen Gebührensatz ein Differenzbetrag von etwa 44 Euro resultiert. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

700 

(alt) 

Aufbissbehelf entsprechend § 6 (2) GOZ:
Diagnostische Bohrführungsschablone 

270 

15,19 

34,93 

9003 

(neu) 

Verwenden einer Orientierungsschablone zur Implantation 

100 

5,62 

12,93 

Kommentar: Seit vielen Jahren lehnen PKVen und Beihilfestellen die Erstattung der Honorarleistung für das Anlegen einer Bohrführungsschablone mit dem Hinweis ab, dass diese Tätigkeit bereits Inhalt ein- oder mehrerer implantologischer Ziffern sei. Die Leistung nach der Nr. 9003 beschreibt eine Schablone, die der Positionierung des Implantats nach prothetischen Maßgaben entspricht. Diese Art der Schablone gibt somit die Implantatposition vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheint. Durch Neuaufnahme der Nr. 9003 soll endlich für Kostenklarheit gesorgt werden. Allerdings ist die Nr. 9003 im Vergleich zur GOZ-Nr. 700 analog um beinahe zwei Drittel der Punkte reduziert. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

9005 

(neu) 

Verwenden einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung. 

Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig. 

300 

16,86 

38,78 

Kommentar: Die Nr. 9005 stellt eine Erweiterung für die Anwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Schablone (Navigations- oder chirurgische Führungsschablone) dar. Der Hinweis auf die Berechenbarkeit von Fixierungselementen wird der teils umfangreichen Befestigung von CAD/CAM-Bohrschablonen zumindest im Materialbereich gerecht.  

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

901 (alt) 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales
Implantat 

480 

27,00 

62,10 

902 

(alt) 

Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität 

90 

5,06 

11,63 

903 

(alt) 

Einbringen eines enossalen Implantats 

480 

27,00 

62,10 

9010 

(neu) 

Implantatinsertion, je Implantat 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales
Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats, einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss 

1.545 

86,83 

199,71 

Kommentar: Die Nr. 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer Implantat-Einbringung erforderlichen Leistungen und ersetzt die derzeitigen GOZ-Nrn. 901 bis 903. Zusätzlich umfasst diese Komplexleistung die Glättung des Knochens am Implantationsort sowie eine Knochenkondensation. Die Knochenkondensation (Bone-Kondensing) wird derzeit entweder über eine Honorarvereinbarung der GOZ-Nr. 901 nach § 2 (1,2) GOZ oder entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet. Es liegen unterschiedliche Empfehlungen vor. Geht man von der Präparation der Knochenkavität, einer zweimaligen Tiefenmessung und der Implantat-Insertion aus, so erbringen diese Leistungen derzeit 1.140 Punkte. Für die Knochenkondensation und das eventuelle Einbringen von ein- oder mehreren Aufbauelementen bei transgingivaler (offener) Einheilung verbleiben 405 Punkte für diese Maßnahmen, was einem derzeitigen Honorar von etwa 52 Euro entspricht. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Punkte  

1,0-fach 

2,3-fach 

9020 

(neu) 

Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat 

515 

28,94 

66,56 

Kommentar: Die Knochenaufbereitung und Insertion eines Interimsimplantats (temporäres Implantat) bzw. eines Implantats für kieferorthopädische Maßnahmen erfolgt derzeit über die GOZ-Nrn. 901 und 903 mit reduziertem Steigerungsfaktor. Geht man im Durchschnitt von einem 1,5-fachen Steigerungsfaktor aus, so erzielt ein Implantologe derzeit ein Honorar von etwa 80 Euro, was bei dieser Prämisse ein Minderhonorar von rund 13 Euro zur Folge hat.  

 

Nr. 

Leistungstext 

Punkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

904 (alt) 

Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem 

320 

18,00 

41,40 

9040 

(neu) 

Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (zum Beispiel Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem  

626 

35,18 

80,91 

Kommentar: Der Text wurde überwiegend übernommen, jedoch in Bezug auf die Anzahl der Sekundärteile präzisiert und in Aufbauelemente umbenannt. Das Einfügen von „einem oder auch mehreren Aufbauelementen“ soll die Unklarheiten bezüglich der Anzahl der ausgewechselten Sekundärteile bei der Freilegung beseitigen und eine parallele Berechnung der derzeitigen Nr. 905 ausschließen. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

905 

(alt) 

Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat 

320 

18,00 

41,40 

9050 

(neu) 

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase. 

1. Die Leistung nach Nr. 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nr. 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

313 

17,59 

40,46 

Kommentar: Das Verhalten privater Kostenträger führt seit 1988 bei der GOZ-Nr. 905 zu einem enormen bürokratischen Aufwand, weil die Erstattung eingeschränkt oder verweigert wird. Mit der Neufassung nach Nr. 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Der Begriff „Auswechseln“ wird durch den Zusatz „Entfernen und Wiedereinsetzen“ präzisiert und die Mengenangabe sowohl für ein als auch für mehrere Aufbauelemente ergänzt. Der Zusatz „während der rekonstruktiven Phase“ beschränkt die Berechnung der Nr. 9050.  

 

Im ersten Moment hört sich diese Definition gar nicht so schlecht an, weil zumindest dreimal die Nr. 9050 erstattet wird. Doch wie steht es um die oft erforderliche Ausformung des Weichgewebes im Vorfeld der rekonstruktiven Phase? Gingivaformer müssen fallbezogen mehrfach im Vorfeld der prothetischen Endversorgung ausgetauscht und/oder in ihrer Form verändert werden, um die Weichgewebsmanschette zu formen. Diese Maßnahmen werden mit der Nr. 9040 abgedeckt. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Punkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

9060 

(neu) 

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteile) im Reparaturfall einschließlich Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion. 

Die Leistung nach Nr. 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig. 

313 

17,59 

40,46 

Kommentar: Die Nr. 9060 wird insbesondere dem Ansinnen von Beihilfestellen gerecht, die das Auswechseln von Sekundärteilen – nun Aufbauelementen – nur als beihilfefähig ansehen, wenn eine Reparatur oder ein Verschleiß dieser Elemente vorliegt. Diesem jahrzehntelangen Missstand wird mit der Neuaufnahme der Nr. 9060 begegnet, wobei die Punktbewertung identisch zur Nr. 9050 ist. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Punkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

906 

(alt) 

Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer (entfällt) 

640 

35,99 

82,77 

907 

(alt) 

Einsetzen eines subperiostalen Gerüstimplantats einschließlich Fixation (entfällt) 

320 

18,00 

41,40 

909 

(alt) 

Einbringen eines Nadelimplantats (entfällt) 

90 

5,06 

11,63 

Kommentar: Die Nrn. 906, 907 und 908 entfallen ersatzlos, da sie seit vielen Jahren nicht mehr den Stand der Wissenschaft abbilden. 

Nr. 

Leistungstext 

Punkte  

1,0-fach 

Euro 

2,3-fach 

Euro 

9090 

(neu) 

Knochengewinnung, (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber) Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung. 

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig. 

400 

22,28 

51,70 

Kommentar: Die Nr. 9090 beschreibt die Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit der Insertion eines Implantats. Einmalinstrumente wie ein Knochenkollektor (bone collector) oder Knochenschaber (bone scrapper) sind gesondert berechnungsfähig. Da § 4 (3) GOZ-neu nicht den Wortlaut des § 10 (1) GOÄ aufweist, wird die Berechenbarkeit dieser Materialien auf die GOZ-neu übertragen und an dieser Stelle eingefügt. 

 

Weiterführender Hinweis

  • Den vollständigen GOZ-Referentenentwurf finden Sie im Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“.

 

http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/110329_referentenentwurf.pdf