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05.07.2011 |Kostenerstattung Nr. 619 auch im Rahmen teleskopierender Suprakonstruktion berechenbar?

05.07.2011 |Kostenerstattung

Nr. 619 auch im Rahmen teleskopierender Suprakonstruktion berechenbar?

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen seit vielen Jahren die Übernahme der GOZ-Nr. 619 mit der Begründung ab, es handele sich um eine Ziffer aus dem „Teil G – Kieferorthopädische Leistungen“ der GOZ, die demzufolge nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung berechnungsfähig sei. Dieser Einwand ist jedoch rechtlich nicht haltbar, da die GOZ keine Bestimmung enthält, wonach nur Gebührennummern aus einem bestimmten Abschnitt nebeneinander angesetzt werden können.  

 

Neben einer konservierenden Therapie kann zum Beispiel parallel eine Schienentherapie und auch eine Prophylaxe stattfinden. Weder im Vorwort der einzelnen Abschnitte der GOZ noch bei den Leistungsziffern findet sich ein Verbot der kombinierten Berechnung. Neben den GOZ-Nrn. 603 bis 608 ist die GOZ-Nr. 619 sogar ausdrücklich nicht berechenbar.  

 

Dazu auszugsweise einige Gerichtsurteile und Stellungnahmen: 

 

Amtsgericht Burgwedel, Urteil vom 21. Februar 2002 (Az: 73 C 17/01): 

„Der Ansatz der Gebührennummer 619 setzt keine kieferorthopädische Behandlung voraus. Inhalt ist ein beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen.“ 

 

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.1995 (Az: 2 A 11206/93): 

„Einen Grundsatz, nach dem Kieferorthopäden nur die im Abschnitt G der GOZ beschriebenen Leistungen in Rechnung stellen dürfen, gibt es nicht.“ 

 

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer (Stand Januar 2005): 

… „Eine Abrechnungseinschränkung auf rein kieferorthopädische Behandlungen ist weder der GOZ zu entnehmen noch ist dies fachlich gerechtfertigt. …“ 

 

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Stand 11. November 2010): 

„Die Gebühren-Nr. 619 GOZ ist nicht nur in kieferorthopädischen Behandlungsfällen berechenbar.“ 

 

Auffassung der Zahnärztekammer Niedersachsen:  

Die GOZ-Nr. 619 ist nach Auffassung der Zahnärztekammer Niedersachsen als beratendes und belehrendes Gespräch mit der Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen nicht nur bei der kieferorthopädischen Behandlung berechenbar, sondern auch bei funktionstherapeutischer, prothetischer, implantologischer oder myofunktioneller Therapie. Dem Zahnarzt stünden alle Leistungen der GOZ aus allen Bereichen (A bis K) offen, auch wenn es sich nur um einzelne Leistungen aus einem Gebiet handle. Die Nr. 619 werde auch außerhalb kieferorthopädischer Behandlungen angewendet und sei nur daher im Bereich Kieferorthopädie enthalten, weil sie bei diesen Behandlungen besonders häufig zur Anwendung komme.