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02.03.2015·Steuern Steuerfreiheit von ästhetischen Operationen: Detaillierte Angaben zur medizinischen Notwendigkeit erforderlich

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Steuerfreiheit von ästhetischen Operationen: Detaillierte Angaben zur medizinischen Notwendigkeit erforderlich

| Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 2014 (Az. V R 16/12, Abruf-Nr. 174988 unter pi.iww.de) sind ästhetische Operationen („Schönheitsoperationen“) als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. |

 

Name und Anschrift des Patienten müssen nicht genannt werden

Das Gericht entschied: Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen.

 

Angaben zur therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung

Der BFH betont auch die den Arzt – zum Beispiel einen Oralchirurgen – treffenden Mitwirkungspflichten. Er muss beispielsweise – auf anonymisierter Grundlage – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen. Im konkreten Streitfall hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf, in dem eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht wurde.