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01.09.2015·Leserforum Privatliquidation: Sie fragen – wir antworten!

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Privatliquidation: Sie fragen – wir antworten!

| In diesem Beitrag beantwortet die PI-Redaktion folgende Fragen: 1. Die Demontage einer Stegkonstruktion zu Reinigungszwecken 2. Freiendbrücke auf Implantaten und Festzuschuss3. Rolllappenplastik neben der Freilegung von Implantaten |

Die Demontage einer Stegkonstruktion zu Reinigungszwecken

Frage: „Bei einem Privatpatienten muss ein Implantatsteg regio 13 bis 15 entferntwerden, um Reinigungsmaßnahmen an allen Komponenten vorzunehmen. Wir haben ein Röntgenbild gefertigt, regional untersucht und beraten. Dann wird nach der Hygienephase ein lokales Antibiotikum im Bereich der Implantate eingebracht, die Stegversorgung montiert und der Stegreiter aktiviert. Was rechnen wir ab?“

 

Antwort: Nach Ihrer Schilderung haben wir folgende Leistungen beispielhaft zusammengestellt:

 

Region
GOZ/GOÄ
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis Euro
Gesamtpreis Euro

Ä5

1

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

Ä1

1

Beratung

2,3

10,72

Ä5000

1

Röntgenaufnahme

1,8

5,25

13,15

0090

2

Infiltrationsanästhesie ggf. (zzgl. Material)

2,3

7,76

15,52

13,15

4050

2

Entfernung Zahnstein

2,3

1,29

2,58

13,15

2290

2

Entfernung einer Krone oder Ähnliches

2,3

23,28

46,56

1

Stegreinigung § 9 GOZ

16,80

1

Prothesenreinigung § 9 GOZ

22,50

13 – 15

4070

2

Entfernung subgingivaler Konkremente

2,3

12,94

25,88

13,15

4110a

2

Subgingivale antibakterielle Lokalapplikation am Implantat inkl. Material entsprechend Auffüllen parodontaler Defekte

2,3

23,28

46,56

13 – 15

2320a

2

Wiederbefestigen Stegkappe und -segment inklusive Verschraubung entsprechend Wiederherstellung Krone

2,3

45,27

90,54

14

5090

1

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080

2,3

14,23

Gesamtbetrag rund

310,00

 

Neben den Reinigungsmaßnahmen werden Steg und Prothese gesäubert, an den Implantaten wird ein lokales Antibiotikum installiert. Die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 4110 umfasst sowohl das Material als auch das Honorar. Die Wiederbefestigung der Stegkappen mit Stegsegment muss gleichfalls analog berechnet werden. Ohne Kenntnis Ihres Praxisbruttostundensatzes haben wir für die Wiederbefestigung in diesem Beispiel die GOZ-Nr. 2320 als Hilfsziffer vorgegeben. Letztendlich erfolgt noch die Aktivierung eines Stegreiters. Diese Tätigkeit ist Inhalt der GOZ-Nr. 5090. Die Maßnahmen führen zu einem Honorar für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen von rund 310 Euro.

Freiendbrücke auf Implantaten und Festzuschuss

FRAGEN: „ Wir haben eine knifflige Planung, bei der wir trotz Einsatz der digitalen Planungshilfe nicht weiterkommen. Unser Patient hat folgenden Befund: 17 wurde extrahiert (war vorher Brückenanker), regio 16 wurde ein Implantat neu gesetzt, 13 und 14 haben bereits Implantate und eine Krone. Nun soll eine Brücke regio 13 bis 16 gefertigt werden. Unsere sicherlich fehlerhafte Planung lautet:

 

 

Welchen Festzuschuss bekommt der Patient? 3.1 und 2 x 7.2 mit 2 x 2.7 oder etwas ganz anderes? Welche Eintragungen müssen wo erfolgen und welche Honorarleistungen sind berechenbar? Wie steht es um die Versorgungsnotwendigkeit von regio 17?“

 

Antwort: Bei Ihrem Patienten besteht eine Befundänderung. Die ehemalige Hybridbrücke (zahn- und implantatgetragen) von 17 nach 13 konnte nicht erneuert und erweitert werden, da Zahn 17 extrahiert wurde. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen gilt nach Absatz 1 Satz 3 und 4 unter A. Allgemeines:

 

„Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit – zum Beispiel durch Erweiterung – wiederhergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“

 

Da die alte Hybridbrücke nicht identisch erneut und durch eine Erweiterung zu ergänzen ist, zählen die vorhandenen Implantate auch nicht als natürliche Zähne. Der Festzuschuss 7.2 und 2.7 kann somit nicht angesetzt werden, die Eintragungen in der Regelversorgung und in der Therapiezeile sind nicht korrekt.

 

Laut Befund ist der Zahn 47 mit einer Krone versorgt, wobei davon auszugehen ist, dass keine Verblockung zu den Nachbarkronen besteht. Da dieser Zahn elongieren kann, muss im Rahmen einer Gesamtplanung die Versorgung von Region 17 erfolgen. Dies ist mithilfe eines Freiendbrückenglieds möglich.

 

Nach Festzuschuss-Richtlinie „A. Allgemeines“ 2. Absatz gilt: Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht.

 

Freiendbrückenglied neben einem Implantat-Brückenanker möglich?

Die ZE-Richtlinie Nr. 22 enthält keine Formulierung, wonach bei Freiendbrücken die Brückenpfeiler zwingend nebeneinander liegen müssen. Voraussetzung ist die „Einbeziehung“ von mindestens zwei Pfeilerzähnen. Hierbei wird nicht unterschieden, ob die Pfeilerzähne bzw. Pfeilerimplantate nebeneinander stehen müssen. Nach den Bestimmungen der ZE-Richtlinie Nr. 22 gilt: Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.

 

Auf der Festzuschuss-Konferenz im Jahre 2012 wurde über eine ähnliche Situation bei einer Zahnbrücke entschieden.

 

 

Für die Regelversorgung kann ein Festzuschuss 1 x 2.1, 1 x 2.5 und 2 x 2.7 erhoben werden. Es liegt kein Verstoß gegen die Zahnersatz-Richtlinie 22 vor, da weder ein Molar noch ein Eckzahn durch das Freiendbrückenglied ersetzt wird und mindestens zwei Pfeilerzähne in die Brücke einbezogen sind.

 

Die Planung zu Ihrem Patientenfall kann wie folgt aussehen:

 

 

Für die Regelversorgung wird einmal Festzuschuss 3.1 gewährt, die Versorgung ist andersartig. Als Honorarleistungen können nach GOZ zum Beispiel die folgenden Gebührenziffern erfasst werden: 1 x 0060, 1 x 2270 (Implantat 13), 2 x 5120 (Implantate 14,16), 1 x 5140 (Implantat 15; für Implantat 17 wird in der Regel kein Provisorium notwendig sein), 1 x 5170, 1 x 2200 (Implantat 13), 2 x 5000 (Implantate 14, 16), 2 x 5070 (Brückenspannen 15, 17), privater Heil- und Kostenplan mit den GOZ-Nrn. 0030 oder 0040, 2 x 2290 (Entfernung der alten Implantatkronen), ggf. 8000er Ziffern und 9 x 9050. Bei Erstellung eines Privatplans wird auch die GOZ-Nr. 9050 hier abgebildet, da diese außervertragliche Leistung nicht auf die Anlage zum BEMA-HKP gehört.

Rolllappenplastik neben der Freilegung von Implantaten

Frage: „Immer wieder haben wir Erstattungsprobleme bei der Abrechnung der Ä2382 (Verlegung Rolllappen) neben der Freilegung von Implantaten. Können Sie uns einen Tipp zur richtigen Abrechnung geben?“

 

Antwort: In einer gemeinsamen Erklärung zur gebührenrechtlichen Bewertung neuerer Verfahren in der Implantologie wurden im Jahr 2006 Techniken zur Kompensation von qualitativen oder quantitativen Defiziten im Weichgewebe als berechenbar dargestellt. Im Rahmen einer Freilegung nach GOZ-Nr. 9040 sind vielfach weichteilchirurgische Techniken anzuwenden. Eine non additive plastisch-chirurgische Mukogingivalchirurgie wurde nach den GOÄ-Ziffern Ä2382, Ä2677 und Ä2675 als mögliche Positionen angeführt.

 

Die Bundeszahnärztekammer hat zum Thema Lappenbildung in Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 9010, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170 im April 2014 ein Positionspapier herausgegeben. In diesem Beitrag werden sowohl unterschiedliche Lappentechniken als auch die Berechenbarkeit der GOÄ-Nr. 2382 unterstützt. Eine Freilegung mit medizinisch notwendigen Maßnahmen im Weichgewebe wurde in diesem Positionspapier allerdings nicht betrachtet. Einen Beitrag zu diesem Thema finden Sie in PI 07/2014, Seite 17.

 

Da die Erstattungsproblematik bekannt ist, muss jeder privat versicherte Patient im Vorfeld der Therapie über eine mögliche Nichterstattung durch private Kostenträger informiert werden (Dokumentation). Um eine rechtlich gesicherte Honorierung zu erwirken, sollte insbesondere diese Gebührenziffer – oder alle Leistungen – vor Behandlungsbeginn in einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abgebildet und vom Patienten bzw. Versicherten vor Behandlung unterzeichnet werden, auch wenn keine Faktorsteigerung oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes vorgesehen ist.

 

Mit Novellierung der GOZ wurden die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt K überarbeitet. Neu aufgenommen wurde der Hinweis, dass nur der Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung Inhalt der Wundversorgung ist. Somit sind alle Maßnahmen, die über eine reguläre Nahtlegung hinausgehen, als selbstständige Leistung berechenbar, wobei Befund und medizinische Notwendigkeit dokumentiert sein müssen.