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01.12.2015·Wettbewerbsrecht Bewertungsportal: Gekaufte Top-Platzierung muss als Anzeige gekennzeichnet werden

·Wettbewerbsrecht

Bewertungsportal: Gekaufte Top-Platzierung muss als Anzeige gekennzeichnet werden

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

| Wird dem Nutzer eines Arztbewertungsportals im Internet bei der Arztsuche in der Ergebnisliste an erster Stelle nicht derjenige angezeigt, der die besten Bewertungen erhalten hat, ist dies rechtswidrig. Erscheint stattdessen der Name eines Arztes, der die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht hat, liegt eine Irreführung des Suchenden vor. Der Umstand, dass die Platzierung kostenpflichtig war, muss hinreichend deutlich gemacht werden. Diese Entscheidung des Landgerichts München vom 18. März 2015 (Az. 37 O 19570/14; Abruf-Nr. 145873) ist rechtskräftig geworden. |

 

Der Fall

Das Internet-Arztbewertungsportal Jameda bot den Ärzten im Rahmen eines „Premium-Pakets“ an, sich bei der Arztsuche auf www.jameda.de gegen Zahlung eines Geldbetrags mit den Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Fachgebieten farblich hervorgehoben vor allen anderen Kollegen in der Ergebnisliste zu platzieren. Daneben befand sich in einer Art Blase ein Sternchen zur Beschreibung der Position im Ranking. Am rechten Seitenrand der kostenpflichtigen Anzeige wurde der Arzt in kleiner Schriftgröße und entgegen der Leserichtung als „Premium-Partner“ bezeichnet. Nur wer mit dem Cursor über dieses Wort fuhr, erhielt Informationen über das Zustandekommen der Suchergebnisse.

 

Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Vorgehen für gekaufte Werbung und verklagte das Unternehmen erfolgreich auf Unterlassung.

 

Die Entscheidung

In seinem Urteil hat das LG München das Vorgehen des Portalbetreibers als unzulässige irreführende Werbung eingeordnet und sie aus Verbraucherschutzgründen untersagt. Der Hinweis „Premium-Partner“ in der oberen rechten Ecke der Anzeige sei nicht geeignet, die Irreführung über den Werbecharakter zu entkräften. Begründung: Der Verbraucher wisse ohne ausdrückliche Kennzeichnung nicht, dass die Ergebnislisten entsprechend manipuliert wurden.

 

PRAXISHINWEIS | Nachdem das Oberlandesgericht München im Termin der mündlichen Berufungsverhandlung andeutete, dass es das Urteil des Landgerichts voraussichtlich bestätigen wird, nahm Jameda das dagegen eingelegte Rechtsmittel zurück. Die beanstandete Kennzeichnung der betreffenden Portaleinträge wurde zwischenzeitlich geändert. Die verzögerte Bekräftigung des Urteils dürfte auch im Sinne der Ärzteschaft zu begrüßen sein, denn an einer Irreführung der Patienten kann kein Arzt interessiert sein.