Abrechnung

Suprakonstruktionen: Implantatgetragene Brücken wiederbefestigen – was ist bei der Abrechnung zu beachten?

| Immer wieder müssen alte Suprakonstruktionen erneuert und wiederhergestellt werden. Dies nimmt im Praxisalltag immer mehr Raum ein. Schwierig wird es, die Festzuschussbefunde zu ermitteln, wenn Brücken auf Zahn und Implantat wiedereingegliedert werden. In diesem Beitrag werden die Rahmenbedingungen und zwei Beispiele vorgestellt. |

Die Befundklasse 7.4

7.4 lautet: „Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker.“ Danach werden die Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Krone, auch nach vorheriger Wiederherstellung, die Wiederbefestigung von Brücken, je implantatgetragene Ankerkrone, und die Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Primärteleskop- oder -konuskrone berechnet.

Vereinfachtes Verfahren bei Wiederherstellungsmaßnahmen

Wiederherstellungsmaßnahmen nach Befund-Nr. 7.4 können ohne Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse über die KZV abgerechnet werden, soweit kein „Härtefall“ vorliegt und die Wiederherstellung nicht innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht vorgenommen wird. Das vereinfachte Verfahren gilt jedoch nicht für alle KZVen. Achten Sie daher bitte auf die regionalen Vorgaben. Eine Suprakonstruktion liegt vor, wenn mindestens ein Bestandteil über ein Implantat verankert ist.

Hinweis auf dem BEMA-HKP

Im Feld „Bemerkungen“ sollte unbedingt eine Kurzbeschreibung der jeweiligen Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen. Bestehen Unklarheiten, ob ein Festzuschuss gewährt wird, kann der BEMA-HKP ‒ ggf. mit Anlage ‒ vor dem Durchführen der Wiederherstellung und nach den erforderlichen Unterschriften bei der Krankenkasse zur Bewilligung mit dem Bonusheft vom Patienten ‒ ggf. von der Praxis ‒ eingereicht werden. Da Brücken auf Implantat grundsätzlich andersartig sind, wird die Wiederherstellung auf dem BEMA-HKP als Direktabrechnung gekennzeichnet. In der ZE-Richtlinie Nr. 36 finden sich Angaben, wann prothetische Leistungen auf Implantat ggf. nach BEMA zu berechnen sind. Die ZE-Richtlinie Nr. 36 lautet:

  • ZE-Richtlinie Nr. 36

„Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

  • a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie
  • b. bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.“

Der Versicherte erhält die Gesamtrechnung. Der HKP ist im Original mit Eingliederungsbestätigung (Datum und Unterschrift) beizufügen. Der Patient hat einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse durch seine Krankenkasse gemäß § 55 Abs. 5 SGB V. Bei Wiederherstellung ist sowohl bei der Befundklasse 6 als auch bei der Klasse 7 das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.

Außervertragliche Leistungen

Grundsätzlich gilt, dass vor dem Erbringen von außervertraglichen Leistungen und eventuellen Begleitleistungen eine schriftliche Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen ist.

Bei der Wiederbefestigung von implantatgetragenen Brücken muss der Befund auf dem BEMA-HKP nicht dokumentiert werden. Die Eintragungen bei den folgenden Beispielen sind für das bessere visuelle Erkennen der Wiederherstellung in diesem Beitrag abgebildet. Welche Befundsymbole in der Praxissoftware verwendet werden können, variiert. In diesem Beitrag werden Implantate als Brückenanker mit „ik“ und Brückenglieder mit „b“ dargestellt.

Beispiel 1

In diesem Beispiel wird eine implantatgetragene Brücke mit einer Brückenspanne wiedereingesetzt.

  • Wiedereinsetzen implantatgetragener Brücke mit einer Brückenspanne
B

ik

b

ik

Zähne

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

  • Andersartige Versorgung
Festzuschuss

2 x 7.4

GOZ

1 x 5110

Die Befund-Nr. 7.4 ist für Wiederherstellungen von rezementierbaren oder zu verschraubenden implantatgetragenen Kronen oder Brückenanker ansetzbar, jedoch nicht für zahngetragene Kronen einer Hybridkonstruktion. Die Nr. 7.4 wird nur für „implantat“-getragene Kronen und Brückenanker gewährt. Bei adhäsiver Befestigung kann die Nr. 2197 je Anker zusätzlich berechnet werden.

Die Wiedereingliederung der Implantatbrücke wird nach GOZ-Nr. 5110 (beim 2,3-fachen Satz rund 47 Euro) berechnet. Die Leistungslegende lautet: „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion.“ Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Dass es sich hier um eine Implantatbrücke handelt, ist unerheblich. Die Nr. 5110 enthält keine Festlegung, dass diese nur bei Zähnen ansatzfähig ist.

Nachteilig ist, dass diese Gebührenziffer unabhängig von der Anzahl an Brückenankern berechnet werden muss, sodass bei mehr als zwei Brückenankern der Steigerungsfaktor individuell angepasst werden sollte. Der BEMA unterscheidet nach der Nr. 95a mit zwei Ankern (rund 30 Euro) und der Nr. 95b mit mehr als zwei Ankern (rund 44 Euro). Da Implantatbrücken immer andersartig sind, greift der BEMA nicht.

Beispiel 2

Eine implantat- und zahngetragene Brücke (Hybridbrücke) wird wiederbefestigt.

  • Wiederbefestigung implantat- und zahngetragener Brücke (Hybridbrücke: Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
Zähne

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

ik

b

ik

b

k

  • Andersartige Versorgung
Festzuschuss

1 x 6.8, 2 x 7.4

GOZ

1 x 5110

Der Festzuschuss 6.8 lautet: „Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn.“ Laut Kombinationsliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) können für das Rezementieren von implantatgetragenen Brückenankern die Festzuschussbefunde 7.4 und 6.8 in Ansatz gebracht werden. Die Auffassung des G-BA wird jedoch nicht bundeseinheitlich von allen KZVen vertreten. Erkundigen Sie sich daher ggf. bei Ihrer KZV, wenn derartige Brücken wiedereingegliedert werden.

Die GOZ-Nr. 5110 wird auch hier für das Wiedereingliedern einer endgültigen Brücke oder einer bedingt abnehmbaren Suprakonstruktion nach Wiederherstellung der Funktion unabhängig von der Anzahl der Brückenanker berechnet. Die Höhe des Steigerungsfaktors ist nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen zu bestimmen.

Laut GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer wird die GOZ-Nr. 5110 auch für die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke aufgrund einer gelockerten Verschraubung herangezogen. Das Auswechseln einer Befestigungsschraube kann ‒ falls es notwendig ist ‒ nach der GOZ-Nr. 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen ‒ Sekundärteilen ‒ im Reparaturfall) zuzüglich Material berechnet werden.