26.03.2018·Zahntechnik Zahntechnische Rechnungen im Rahmen befundorientierter Festzuschüsse: Was ist zu beachten?
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Zahntechnische Rechnungen im Rahmen befundorientierter Festzuschüsse: Was ist zu beachten?
| Im Rahmen eines befundorientierten Festzuschusses müssen auch zahntechnische Rechnungen bestimmte Anforderungen erfüllen. PI stellt Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Bestimmungen vor. |
Regel-, gleich- und andersartiger Zahnersatz: Was gilt?
Bei der Gestaltung einer Laborrechnung ist zu beachten, welche Versorgungsform vorliegt. Hierbei ist das Dentallabor auf die Hinweise der Praxen angewiesen. Die Praxis hat auch zu vermerken, wenn es sich um einen Härtefall-Patienten handelt. Bei einer Regelversorgung sind die zahntechnischen Leistungen ausschließlich nach dem BEL II zu berechnen.
Liegt eine gleichartige Versorgung vor, so werden nur die zahntechnischen Leistungen nach „Nicht-BEL“ berechnet, die über die Regelversorgung hinausgehen. Da diese privaten Leistungen nicht staatlich als Verordnung vorliegen, kann jedes Dental- oder Praxislabor für sich entscheiden, ob es sich an der „Bundeseinheitlichen Benennungsliste“ (BEB) oder an einer eigens aufgestellten Preisliste für die Berechnung der Leistungen orientiert.
Bei einer andersartigen Versorgung sind die gesamten zahntechnischen Leistungen nach „Nicht-BEL“ zu berechnen. Eine Versorgung wird als „Mischfall“ bezeichnet, wenn eine andersartige und eine Regel- und/oder gleichartige Versorgung vorliegen und die Kosten der Andersartigkeit beim Erstellen der Behandlungsunterlagen überwiegen. In diesem Fall dürfen nur Leistungen der andersartigen Versorgung und ggf. die Mehrleistungen der gleichartigen Versorgung nach „Nicht-BEL“ erhoben werden. Alle Leistungen, die einer Regelversorgung zuzuordnen sind, werden nach BEL II berechnet.
Grundsätze der Rechnungslegung für zahntechnische Leistungen
Im § 3 Abs. 3 BEL II sind die Grundsätze der Rechnungslegung für zahntechnische Leistungen geregelt: „Die Rechnung des gewerblichen oder praxiseigenen Labors hat kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen. Alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen in einer Rechnung aufgeführt werden. Für jede Einzelleistung ist in der Rechnung mindestens die aus Anlage 2 zur Vereinbarung über das BEL ersichtliche, aus Leistungsnummer und Kurztext bestehende Kurzbezeichnung anzugeben.“
Keine Trennung in BEL- und Nicht-BEL-Leistungen
Hieraus geht deutlich hervor, dass alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen einer zahntechnischen Versorgung anfallen, in einer Rechnung aufgeführt werden müssen und eine Trennung der Laborrechnung nach BEL-Leistungen und „Nicht-BEL“-Leistungen nicht möglich ist.
Keine unverschlüsselte Übermittlung patientenbezogener Daten
Aus Datenschutzgründen ist eine unverschlüsselte Übermittlung von patientenbezogenen Daten an das gewerbliche Dentallabor auf elektronischem Weg nicht gestattet. Zur Anonymisierung wird eine Auftragsnummer benötigt, die ‒ wenn der Kostenvoranschlag zum späteren Zeitpunkt durchgeführt wird ‒ dem Praxis- oder Fremdlabor mitzuteilen ist, um die bereits erstellten Daten zu verwenden.
Getrennte Rechnungen bei außervertraglichen Leistungen?
Eine getrennte Rechnungsstellung kann bei Regelversorgungen erfolgen, wenn zusätzliche außervertragliche Leistungen erbracht werden. Beispiele: Prothese säubern, Prothesen mit dem Patientennamen versehen oder einen Brillanten in eine Krone einarbeiten. Diese zahntechnischen Leistungen haben keine Auswirkungen auf die Versorgungsart, da sie mit der Herstellung des Zahnersatzes nicht im Zusammenhang stehen. Damit kann eine separate Rechnung ausgestellt werden.
Zahntechnische Leistungen der Funktionsanalyse: ggf. separate Rechnung
Zahntechnische Leistungen im Rahmen der Funktionsanalyse können seit dem Beschluss der Bundeszahnärztekammer, dem Spitzenverband der Krankenkassen und dem Zahntechnikerverband vom 10.10.2014 entweder auf der festzuschussbezogenen oder auf einer separaten Rechnung aufgeführt werden. Bitte prüfen Sie die Vorgaben Ihrer KZV (Rundschreiben, Nachfrage in der Hotline oder Fax- bzw. E-Mail-Anfrage).
Grundsätze der Rechnungsstellung in der GKV
Fremd gefertigte zahntechnische Werkstücke dürfen nicht als Eigenleistungen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Sind Fremdleistungen ‒ auch Teilleistungen ‒ abzurechnen, so ist den Abrechnungen eine Durchschrift der Rechnung des herstellenden zahntechnischen Labors beizufügen.
Zu beachten ist die arbeitsteilige Fertigung von zahntechnischen Einzelanfertigungen durch mehrere zahntechnische Dentallabore. Für die Abrechnung sind die Preise des Vertragsgebiets im Geltungsbereich des SGB V maßgebend, in dem das jeweilige ‒ die (Teil-)Leistung herstellende ‒ Labor seinen Sitz hat. Hat ein herstellendes zahntechnisches Labor seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V, so sind seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrechnungsfähig, wenn sich die Preise an den dort ortsüblichen Preisen orientieren.
Eine zahntechnische Rechnung ‒ gleich ob vom gewerblichen oder praxiseigenen Labor ‒ hat den kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen. Alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen in einer Rechnung aufgeführt werden. Dabei sind für die BEL-Leistungen die Leistungsnummer, der Kurztext, die Anzahl und der regional definierte Preis anzugeben. Wurde die Versorgung in Deutschland gefertigt, ist der Herstellungsort anzugeben, außerhalb von Deutschland das Herstellungsland. Eine Angabe der Stadt ist bei der Fertigung im Ausland nicht erforderlich.