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03.09.2019·Rechnungslegung Goldberechnung im Praxislabor: Was ist beim Ausweis der Umsatzsteuer zu beachten?

·Rechnungslegung

Goldberechnung im Praxislabor: Was ist beim Ausweis der Umsatzsteuer zu beachten?

| Beim Goldeinkauf müssen Zahnärzte die Umsatzsteuer für den Lieferanten übernehmen und diese an das Finanzamt abführen, auch wenn sie selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Genannt wird dieses Prinzip „umgekehrte Steuerschuldnerschaft“ oder „Reverse-Charge-Verfahren“. Obwohl dieses Prinzip schon seit dem 01.10.2014 gilt, wirft der Ausweis der Umsatzsteuer regelmäßig Fragen auf. |

 

Goldlieferungen ‒ die Änderungen seit dem 01.01.2014

Vor dem 01.10.2014 waren die Rechnungen für Goldzustellungen Bruttorechnungen, die den Nettobetrag zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer enthielten. Steuerschuldner war der Lieferant, der die Steuer an das Finanzamt weiterleiten (abführen) musste. Seit dem 01.10.2014 stellt der Lieferant in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur noch Rechnungen aus, die den Nettobetrag ausweisen. In der Regel enthalten die Rechnungen den Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft entsprechend § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG auf den Leistungsempfänger (hier: Praxislabor) übergeht. Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallen u. a. die Lieferung von Gold oder Goldlegierungen:

 

  •  § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: ….

  • 9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109).

 

Hintergrund für die Änderung war und ist, dass Steuerausfälle für den Fiskus ‒ beispielsweise durch Betrug oder Insolvenz ‒ vermieden werden sollen, indem man die Steuerschuldnerschaft und die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beim Zahnarzt als Leistungsempfänger zusammenführt. Bei Gold und Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldgehalt von mindestens 325/1000 schuldet also nicht der Verkäufer die Umsatzsteuer, sondern der Zahnarzt als Käufer. Erwirbt ein Zahnarzt Gold für sein Praxislabor, zahlt er an den Lieferanten nur den Nettobetrag.

 

Zahnarzt muss Bruttopreis aus der Rechnung ermitteln

In diesen Fällen hat der Zahnarzt die 19 Prozent Steuer aus dem Nettobetrag der Rechnung zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung werden dann die abzuführenden Steuern mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag saldiert. Im Ergebnis hat sich nur das Verfahren geändert. Bei allen Rechnungen, die weiterhin den Steueranteil ausweisen, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren.