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06.06.2011 |Fallbeispiel Die Abrechnung der Behandlung einer periimplantären Mucositis

06.06.2011 |Fallbeispiel

Die Abrechnung der Behandlung einer periimplantären Mucositis

Dieser Beitrag ist der Behandlung einer periimplantären Mucositis gewidmet. Durch die konsequente Weiterentwicklung neuer diagnostischer und therapeutischer Methoden kann ein Fortschreiten der Erkrankung in den meisten Fällen verhindert und dem Patienten eine langfristige Perspektive für seine implantatgetragene Prothetik ermöglicht werden. Das Beispiel enthält nur die relevanten Therapieschritte und muss fallbezogen an den jeweiligen Patientenfall adaptiert werden. 

 

Sitzung 

Zahn 

Leistung 

Anzahl 

GOÄ/GOZ 

1. 

 

Vollständige Untersuchung/Befundaufnahme  

001 

Panoramaschichtaufnahme 

Ä5004 

Ausführliche Beratung (mind. 10 Minuten) 

Ä3 

2. 

36,34,33,43,44,46 

Entfernung Einlagefüllung/Krone/Brückenanker/Abtrennen Brückenglied oder Steg 

 

229 

36,46 

Oberflächenanästhesie 

008 

36,34,33,43,44,46 

Entnahme von Abstrich-Material zur Untersuchung aus periimplantären Taschen 

Ä298 

36,46 

Entnahme von Abstrich-Material zur Untersuchung zusätzlich aus Implantat-Innenraum 

Ä298 

36-46 

Wiedereingliederung Brücke 

511 

3. 

33,43 

Infiltrationsanästhesie 

009 

36,46 

Leitungsanästhesie 

010 

36,34,33,43,44,46 

Entfernung Einlagefüllung/Krone/Brückenanker/Abtrennen Brückenglied oder Steg 

229 

17-46 

Zahnsteinentfernung 

24 

405 

36,34,33,43,44,46 

Subgingivale Konkrement-Entfernung 

407 

36-46 

Wiedereingliederung Brücke 

511 

4. 

33,43 

Infiltrationsanästhesie 

009 

36,46 

Leitungsanästhesie 

010 

16-26 

Entfernung weicher Beläge 

12 

406 

36-46 

Zahnsteinentfernung 

12 

405 

36,34,33,43,44,46 

Entfernung Einlagefüllung/Krone/Brückenanker/Abtrennen Brückenglied oder Steg 

229 

36,34,33,43,44,46 

Subgingivale Konkremententfernung 

407 

36,34,33,43,44,46 

Einbringen lokales Antibiotikum in Zahnfleischtasche nach Keimauswertung; entsprechend § 6 (2) GOZ: Nachbehandlung 

330 

36-46 

Wiedereingliederung Brücke 

511 

36,34,33,43,44,46 

zzgl. 

Wiederherstellung Verbindungselement (neue Befestigungsschrauben) 

509 

36,34,33,43,44,46 

Komposit-Abdeckung Schraubkanal § 9 GOZ 

Implantat-Brücke Konkremente und Beläge entfernen inklusive Überarbeiten nach Keimauswertung § 9 GOZ 

BEB 

BEB 

Erste Sitzung

Ein Fremdpatient stellt sich zur Untersuchung und Beratung in der Praxis ein. Es fehlen die Zähne 18, 17, 27 und 28, die restlichen Zähne im OK sind intakt und weisen Zahnstein auf. Im UK befindet sich eine verschraubte Brücke auf sechs Implantaten, die vor acht Jahren eingegliedert wurde. Die Befundung zeigt, dass im UK eine periimplantäre Mucositis besteht, die eine parodontale Therapie erfordert, um eine Periimplantitis zu verhindern.  

 

Die PSA zeigt eine stabile knöcherne Situation im UK mit leichten vertikalen Einbrüchen bei vier Implantaten. Die verschraubbare Brücke soll in der nächsten Sitzung entfernt werden, um aus dem Sulcus der Implantate und der Implantat-Innenräume das Exsudat zu entnehmen und eine mikrobiologische Untersuchung zu veranlassen.  

 

Zweite Sitzung

Nach dem Entfernen der alten Komposit-Abdeckungen wird die Implantat-Brücke entfernt und beidseitig eine Oberflächenanästhesie erbracht, bevor die Keimentnahme aus dem Sulcus der Implantate und aus zwei Implantat-Innenräumen mit sterilen Papierspitzen erfolgt. Die Entnahme wird je Papierspitze nach der GOÄ-Nr. 298 honoriert und die Papierspitzen sachgerecht zur Keimbestimmung an das Mikrobiologische Institut gesandt.  

 

Die Brücke wird wieder montiert, wobei die Schraubkanäle nicht definitiv verschlossen werden, da eine erneute Abnahme terminiert ist. Die Implantat-Aufbauten werden nicht entfernt, sodass keine GOZ-Nr. 905 berechnet werden kann. In der GOZ existiert nur eine Ziffer für die Wiederbefestigung einer Brücke (GOZ-Nr. 511), die in diesem Fall jedoch sechs Anker umfasst. Da es sich nicht um eine neue Arbeit handelt und die Brücke in zwei Sitzungen ab- und aufgesetzt werden muss, können die GOZ-Nrn. 511 und 229 wiederholt berechnet werden. Allerdings sollte der Steigerungsfaktor auch unter diesem Aspekt angemessen erhoben werden. 

 

Dritte Sitzung

Nach Anästhesien und Entfernung des Zahnsteins im OK und UK wird die Implantat-Brücke erneut abgenommen (6 x GOZ-Nr. 229). Im UK werden die subgingivalen Konkremente kürettiert, bevor die Brücke erneut eingegliedert wird (GOZ-Nrn. 407 und 511). Die mikrobiologische Auswertung liegt noch nicht vor. 

 

Vierte Sitzung

Im OK haben sich weiche Beläge auf den Zähnen 16 bis 26 (GOZ-Nr. 406) und im UK harte Beläge an der Implantat-Brücke gebildet, die gleichfalls entfernt werden, bevor diese abgenommen wird. Ob dafür ein Honorar nach GOZ-Nr. 229 erhoben wird, entscheidet der Behandler. Da zwischen den einzelnen Sitzungen durchaus mehrere Wochen liegen, muss die Brücke nach Abnahme in jeder Sitzung verschraubt eingegliedert werden. Eine provisorische Eingliederung – ohne Befestigung der Schrauben mit einem definierten Drehmoment – ist meist nicht vertretbar, da sich nur handfest angezogene Befestigungsschrauben unter der Kaubelastung lösen können. 

 

Nach Anästhesien erfolgt die Entfernung der subgingivalen Konkremente. Die mikrobiologische Untersuchung hat ergeben, dass in die Zahnfleischtaschen um die Implantate ein geeignetes lokales Antibiotikum installiert werden soll. Dabei handelt es sich um ein modernes anerkanntes Therapieverfahren, das entsprechend § 6 (2) GOZ nach einer gleichwertigen Gebührenziffer berechnet wird. In diesem Fall wurde die GOZ-Nr. 330 als gleichwertig erachtet.  

 

Die Brücke wird in der Zwischenzeit im Labor überarbeitet und von Keimen befreit, bevor sie mit neuen Befestigungsschrauben – Berechnung brutto nach § 4 (3) GOZ – auf den Implantat-Aufbauten fachgerecht montiert wird. Mit dieser Tätigkeit wird die Wiederherstellung der Verbindungselemente erzielt. Die Schraubköpfe werden zuerst mit Wattepellets und zum Beispiel Guttapercha abgedeckt und abschließend mit Komposit verschlossen. Diese Maßnahme ist nicht Inhalt der GOZ-Nr. 205, da keine Präparation stattfindet, und kann auch nicht analog berechnet werden, weil es sich nicht um ein nach 1987 wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren handelt. Allerdings sprechen einzelne Zahnärztekammern eine derartige Empfehlung aus. 

 

Die Berechnung kann zum Beispiel über die BEB oder die BEB Zahntechnik erfolgen. Hier findet eine Maßnahme an einem Werkstück des Zahntechnikers (Brücke) statt, was auch für die Reinigung der Brücke zutrifft. Entweder wird ein Euro-Betrag in der Leistungserfassung mit dem Text „Komposit-Abdeckung Schraubkanal § 9 GOZ“ eingegeben oder alternativ eine neue Gebührenziffer im Laborkatalog definiert, bewertet und über einen Eigenbeleg dargestellt. Das gilt auch für die Reinigung des Brückenkörpers im Labor. 

 

Die Kosten des mikrobiologischen Keimtests werden erfasst und dem Patienten mit den erbrachten Honorar-, Material- und Laborkosten in Rechnung gestellt. Porto- und Versandkosten fallen in der Regel nicht an, da die mikrobiologischen Institute kostenfrei frankierte Versandbeutel einer Keimaustestung beistellen.  

 

Wenn eine derartige Behandlung beim Kassenpatienten erforderlich ist, muss dieser im Vorfeld der Behandlung neben der Notwendigkeit der Therapie mit Alternativen auch über die finanzielle Situation informiert werden. Da es sich bei der Behandlung – mit Ausnahme der GOZ-Nr. 001 – um außervertragliche Leistungen handelt, sollte neben einem privaten Therapieplan (auf Anforderung nach GOZ-Nr. 002) das Formular nach § 7 (7) EKV-Z und § 4 (5) BMV-Z erstellt und vom Behandler und Versicherten vor Behandlungsbeginn unterzeichnet werden. Die Kosten einer Behandlung in der geschilderten Form belaufen sich beim 2,3-fachen Satz auf 1.300 bis 1.500 Euro.