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10.11.2015·Abrechnung Schraubverschluss mittels Füllung – berechenbar?

·Abrechnung

Schraubverschluss mittels Füllung – berechenbar?

| Bei verschraubbaren Implantat-Komponenten wird oft eine Art von Füllung für den Verschluss erbracht. Ist dafür eine Füllung berechenbar oder wird das Honorar als zahntechnische Leistung dargestellt? |

Neuherstellung einer Suprakonstruktion

In der GOZ 2012 wurden sowohl die Abrechnungsbestimmungen der Nrn. 2200, 5000, 5030 und 5040 verändert als auch die Punktzahlen angehoben.

 

  • GOZ-Nr. 2200

Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

1,0-fach 74,35 Euro

2,3-fach 171,01 Euro

3,5-fach 260,23 Euro

Auszug aus den Abrechnungsbestimmungen: Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

 

Die um rund 47 Prozent erhöhte Punktzahl führt beim 2,3-fachen Satz zu einem Mehrhonorar von rund 55 Euro gegenüber der GOZ‘88. Allerdings war die Abdeckung des Schraubkamins vor 2012 berechenbar, sodass hier im Endeffekt ein Mehrhonorar von rund 25 Euro verbleibt.

 

  • GOZ-Nr. 5000

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

1,0-fach 57,14 Euro

2,3-fach 131,43 Euro

3,5-fach 200 Euro

 

 

  • GOZ-Nr. 5030

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

1,0-fach 83,41 Euro

2,3-fach 191,84 Euro

3,5-fach 291,92 Euro

Auszug aus den Abrechnungsbestimmungen zu Nrn. 5000 und 5030: Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

 

 

Die um rund 24 Prozent erhöhte Punktzahl bei der GOZ-Nr. 5000 führt beim 2,3-fachen Satz auf den ersten Blick zu einem Mehrhonorar von 25 Euro gegenüber der GOZ‘88. Allerdings war auch hier die Abdeckung des Schraubkamins vor 2012 zusätzlich berechenbar, sodass im Endeffekt sogar ein Minderhonorar entstanden ist. Die bei der Nr. 5030 um rund 12 Prozent angehobene Punktzahl führt beim 2,3-fachen Satz zu einem Mehrhonorar von rund 50 Euro. Allerdings ist seit 2012 auch die Verschraubung mit Abdeckung des Schraubkamins enthalten, sodass hier ein Mehrhonorar in Höhe von rund 20 Euro verbleibt.

 

  • GOZ-Nr. 5040

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone

1,0-fach 146,51 Euro

2,3-fach 336,97 Euro

3,5-fach 512,79 Euro

Auszug aus den Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 5040: Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht berechnungsfähig. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.

 

Die um rund 60 Prozent angehobene Punktzahl führt beim 2,3-fachen Satz zu einem Mehrhonorar von rund 125 Euro, wenngleich die GOZ-Nr. 5080 nicht mehr neben der Nr. 5040 berechenbar ist. Bei der Teleskopkrone wurde in den Abrechnungsbestimmungen kein Ausschluss der Berechenbarkeit für die Abdeckung einer Verschraubung aufgenommen. Ob es sich dabei um ein Versehen handelt oder aber beabsichtigt war, dass bei verschraubbaren Innenteleskopkronen der Schraubkanal selten oder gar nicht verschlossen wird, kann nicht nachvollzogen werden. Eine Honorierung per analoger Gebührenziffer oder als zahntechnische Leistung ist daher vorstellbar.

Wiederbefestigung Suprakonstruktion mit Schraubabdeckung

Für die Wiederherstellung und -eingliederung einer verschraubbaren Suprakonstruktion kann neben dem Entfernen der Krone (GOZ-Nr. 2290) das Wiederbefestigen inklusive Abdeckung des Schraubkanals mit Füllungsmaterial laut Bundeszahnärztekammer nach der GOZ-Nr. 2320 berechnet werden.

 

  • GOZ-Nr. 2320

Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

1,0-fach 19,68 Euro

2,3-fach 45,27 Euro

3,5-fach 68,90 Euro

 

Beim 2,3-fachen Satz beträgt das Honorar also rund 45 Euro. Dieser Betrag deckt die zahnärztliche Honorartätigkeit und auch die Materialkosten ab.

Aktivieren Verschraubung und Schraubabdeckung

Schraublockerungen treten immer wieder auf. Wenn lediglich die Befestigungsschraube nach Herstellerangabe mit einem Drehmomentschlüssel angezogen wird, so ist dies laut Ergänzung des BZÄK-Kommentars vom 26. Oktober 2015 nach der GOZ-Nr. 9060 berechenbar. In den Kommentar wurde aufgenommen: „Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutment- als auch für Koronalverschraubungen.“