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08.09.2014·Aktuelle Rechtsprechung OLG Köln: Implantologe muss wegen angeblich gefälschter Dokumentation 4.000 Euro zahlen

·Aktuelle Rechtsprechung

OLG Köln: Implantologe muss wegen angeblich gefälschter Dokumentation 4.000 Euro zahlen

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 25. November 2013 (Az. 5 U 164/12, Abruf-Nr. 142408) entschieden, dass ein Implantologe 4.000 Euro zahlen muss, weil er nach Meinung des Gerichts die Dokumentation über die erfolgte Aufklärung vor dem Eingriff gefälscht hatte. |

Der Fall

Eine Patientin – Krankenschwester und Psychologin – unterzog sich einer Implantatbehandlung, wobei Knochen aus dem linken Unterkiefer zum Aufbau des Knochens im Oberkiefer entnommen wurde. Diese Behandlung führte zu Gefühlsstörungen und Taubheit im Unterkiefer, es kam zur Klage.

Das Urteil

Bei der Patientin bestand die Möglichkeit, Knochen aus dem Unterkiefer oder aus dem Beckenkamm zu verwenden. Beide Behandlungsmöglichkeiten waren etwa gleichwertig, aber mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Das OLG stellte fest, dass die Patientin nicht ausreichend über Behandlungsalternativen und Risiken aufgeklärt wurde und der Eingriff somit rechtswidrig war. Über die Entnahme aus dem Beckenkamm war – so das Gericht – nicht aufgeklärt worden. Die Zweifel wurden dadurch verstärkt, dass eine Entnahme aus dem Beckenkamm in der Praxis nicht hätte durchgeführt werden können und die Patientin somit an einen anderen Arzt hätte verwiesen werden müssen.

 

Die von der Patientin unterzeichnete „OP-Einwilligungserklärung“ enthielt keinen Hinweis auf eine Risikoaufklärung über eine Verletzung und Beeinträchtigung des Nervus alveolaris inferior bei einer Knochenentnahme im Unterkiefer. Allerdings enthielt die elektronische Karteikarte eine ausführliche Aufklärung über das Risiko einer Nervverletzung. Das Gericht vermutete jedoch, dass diese Dokumentation erst im Nachhinein erstellt wurde. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung: „Die außergewöhnlich detaillierte Beschreibung des Aufklärungsinhalts passt nicht zur ansonsten recht knapp gehaltenen Dokumentation … Es bestand auch technisch die Möglichkeit, die Eintragungen in der elektronisch geführten Patientenakte nachträglich zu ändern.“

 

FAZIT | In dem seit 26. Februar 2013 gültigen Patientenrechtegesetz (PRG) heißt es in § 630f (Dokumentation der Behandlung): „(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.“ – Diese Vorgabe sollten Sie bei Ihrer elektronisch geführten Dokumentation entsprechend berücksichtigen.