Uncategorized

02.01.2012·Arzthaftung Sekundärteil-Plagiate in der Implantologie: Welche Gefahren drohen dem Zahnarzt?

·Arzthaftung

Sekundärteil-Plagiate in der Implantologie: Welche Gefahren drohen dem Zahnarzt?

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, RöverBrönner, Berlin, www.roeverbroenner.de

| Medizinisch-technischer Fortschritt steigert die menschliche Lebensqualität und ist als Motor ständiger Innovation ein bedeutender Wirtschaftsfaktor, er kann aber auch Ursache für – im Wortsinn – „ungesunden“ Kostendruck sein. Die Verwendung kostengünstiger Sekundärteil-Plagiate im implantologischen Arbeitsalltag kann neben Imageschäden auch ungeahnte Folgekosten für den Behandler nach sich ziehen. Dabei stehen sich nicht nur Zahnarzt und Patient gegenüber; Dentallabore und Fabrikanten von Dentalprodukten sind ebenfalls an dem Haftungsgeflecht beteiligt. |

Die Haftungsbeziehungen im Behandlungsverhältnis

Haftungsansprüche können sich auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage ergeben. Vertragliche Beziehungen im Behandlungsverhältnis bestehen ausschließlich zwischen Zahnarzt und Patient. „Zulieferer“ des Zahnarztes – zum Beispiel Zahnlabore, Dentalhersteller – stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zum Patienten. Der Zahnarzt wiederum steht zwar mit dem von ihm eingeschalteten Zahnlabor, nicht aber zum Beispiel mit dem Lieferanten von Implantaten in vertraglicher Verbindung. Der Laborbetreiber schließlich bezieht die von ihm verwendeten Werkstücke in der Regel seinerseits über den Großhandel oder direkt bei einem entsprechenden Hersteller.

 

Parallel zu vertraglichen Ansprüchen bestehen gegebenenfalls jedoch auch deliktische Ansprüche zwischen den Beteiligten, die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften für unerlaubte Handlungen gegenüber Dritten (= Patienten) haftbar gemacht werden können. Aus diesem Beziehungsgeflecht ergeben sich in haftungstechnischer Hinsicht mehrere Haftungsbeziehungen, wenn im Rahmen einer Versorgung Sekundärteil-Plagiate verwendet wurden.

 

Der behandelnde Zahnarzt schuldet bei einer prothetischen Versorgung im Rahmen eines Dienstvertrages die ordnungsgemäße Planung – was insbesondere für die Auswahl und Kombination der zu verwendenden Materialien relevant ist – und eine dem im Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard entsprechende Durchführung, nicht aber einen Behandlungserfolg. Hierbei handelt es sich um den praktisch wahrscheinlich umfassendsten Haftungstatbestand zu Lasten des Zahnarztes.

Anknüpfungspunkte für eine deliktische Haftung

Als Haftungsgrund kommen neben vertraglichen Pflichtverletzungen auch Verstöße gegen gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht. Implantate und Zahnwerkstoffe sind Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG), das seinerseits ein so genanntes „Schutzgesetz“ im zivilrechtlichen Sinne darstellt. Verstöße gegen das MPG begründen daher ebenfalls zivilrechtliche Haftungsansprüche. Besteht zum Beispiel der begründete Verdacht, dass Medizinprodukte die Sicherheit und Gesundheit des Patienten bei sachgemäßer Anwendung gefährden, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht, das heißt entgeltlich oder unentgeltlich an andere abgegeben werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 MPG). Dafür sind tatsächliche rational nachvollziehbare und wissenschaftlich substantiierte Anhaltspunkte erforderlich.

 

Jeder Anwender ist zur kontinuierlichen Beobachtung verpflichtet, das heißt bei mehrfachen Auffälligkeiten – auch bei zweckentsprechender Verwendung – kann eine reaktionspflichtige Gefährdung erkennbar sein. Darüber hinaus enthält das MPG Straf- und Bußgeldvorschriften. Verstöße sind zum Beispiel mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert.

Produktverantwortung des Zahnarztes bei Implantaten

Eine zivilrechtliche Haftung kann sich zudem aus den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ergeben. Danach haftet ein Hersteller für durch den Fehler eines Produkts verursachte Gesundheitsschädigungen auf Schadenersatz. Hersteller ist, wer das End- oder ein Teilprodukt oder einen Grundstoff hergestellt hat. Maßgeblich ist dabei, ob ein neues Produkt entstanden ist oder ob lediglich an einem bestehenden Produkt eine Dienstleistung erbracht wurde, die selbst aber keine Produktverantwortung begründet (so zum Beispiel bei einer Reparatur oder bloßer Montage). Bei der Eingliederung von implantatgestützten prothetischen Versorgungen wird von einer Produktverantwortung des Zahnarztes auszugehen sein.

Die Haftung des Zahnarztes

Der Zahnarzt schuldet vertraglich die ordnungsgemäße Planung der prothetischen Versorgung. Ist die von ihm geplante Versorgung aufgrund der Verwendung von Sekundärteil-Plagiaten unbrauchbar (zum Beispiel wegen späterem Implantatverlust), so kann der Patient gegen ihn Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Ein Haftungsanspruch besteht insbesondere in folgenden Konstellationen:

 

  • Entspricht die Kombination von verwendetem Implantat, Sekundärteil und Suprakonstruktion nicht dem fachärztlichen Standard (was gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu klären ist), dann liegt bereits ein zum Schadenersatz berechtigender Planungsfehler vor.

 

  • Der Zahnarzt weist in der Rechnung gegenüber dem Patienten Originalteile aus, fordert tatsächlich gegenüber dem Labor aber ausdrücklich Sekundärteil-Plagiate an. Es liegt dann ein straf- und berufsrechtlich relevanter Betrug vor, der sich zivilrechtlich in einem Schadenersatzanspruch fortsetzt; darauf, ob die Verwendung der Plagiate technisch möglicherweise unbedenklich ist, kommt es nicht an.

 

  • Der Zahnarzt weist in der Rechnung gegenüber dem Patienten Originalteile aus, das Labor verwendet tatsächlich aber ohne Wissen des Zahnarztes Sekundärteil-Plagiate. Ein Betrug ist nicht vorwerfbar. Eine vertragliche zum Schadenersatz berechtigende Fehlleistung liegt aber trotzdem vor, wenn zuvor diese bestimmten „Original“-Spezifikationen mit dem Patienten vereinbart waren.

 

  • Bestand keine spezielle Abrede hinsichtlich der zu verwendenden Produkte, kann der Patient aber im Prozess durch ein Gutachten beweisen, dass die Verwendung der Plagiate zum Beispiel den Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG verwirklicht oder einen Produktfehler im Sinne des ProdHaftG darstellt, haftet der Zahnarzt ebenfalls auf Schadenersatz.

Die Haftung des Produzenten

Haftet dem Fabrikat eines Implantat- bzw. Sekundärteilproduzenten ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler an oder wurde über den richtigen Umgang mit dem Produkt nicht richtig beraten (Instruktionsfehler), haftet dieser Produzent dem Patienten gemäß dem ProdHaftG auch direkt. Verwirklicht daneben auch der Zahnarzt den Haftungstatbestand des ProdHaftG, so haften Produzent und Zahnarzt gesamtschuldnerisch. Der Zahnarzt haftet aber ungeachtet eines dem Produzenten vorwerfbaren Produktfehlers dem Patienten gegenüber dann allein, wenn der Fehler auf der Konstruktion des Endprodukts – also quasi der Kombination des Plagiats mit anderen Teilen – beruht. Dann kann der Zahnarzt aber den Produzenten in Regress nehmen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zitiernachweise sind beim Autor erhältlich.